Leistungsbonus und Mindestlohn

Das
Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2015, 5 Ca 1675/15,
hat
entschieden, dass ein Leistungsbonus in die Berechnung des Mindestlohns
einzubeziehen ist. Er hat dies darauf gestützt, dass alle als
Gegenleistung für die gebrachte Arbeitsleistung gezahlten
Lohnbestandteile in den Mindestlohn einzubeziehen sind. Dabei sei es
Zweck des Mindestlohngesetz, dem Vollzeitbeschäftigten durch eigenes
Einkommen die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts zu
ermöglichen. Folglich stellt das Gesetz auf das Verhältnis zwischen dem
tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlten Lohn und dessen geleisteter
Arbeitszeit an. Deswegen seien Gegenleistungen mit Entgeltcharakter in
den Mindestlohn einzubeziehen, nicht aber zum Beispiel vermögenswirksame
Leistungen.