Haftung bei einem Unfall mit einem Pedelecfahrer

Pedelecs sind aus dem Straßenverkehr nicht mehr wegzudenken. Das OLG Hamm hat mich Beschluss vom 10.04.2018, 7 U 5/18 entschieden, dass ein Pedelec bei dem der Motor ausschließlich unterstützend arbeitet und bei dem die Höchstgeschwindigkeit auf 25 km/h begrenzt ist, verkehrsrechtlich als Fahrrad einzustufen sind. Wer an einem Pedelec insofern vorbeifährt, welches auf einem Seitenstreifen entlangfährt überholt folglich nicht im Sinne von § 5 StVO. Wechselt der langsamere Verkehrsteilnehmer seine Fahrspur wird ein bereits begonnener Überholvorgang auch nicht zu einem Überholen im Sinne von § 5 StVO. Die Pflichten, insbesondere Lichtzeichen zu geben, besteht hierdurch nicht wenn ein älterer Verkehrsteilnehmer plötzlich aus Sorglosigkeit, die nicht altersbedingt ist, ohne Beachtung des nachfolgenden Verkehrs vom Radweg auf die Fahrspur wechselt, führt dies bei einem Unfall nicht dazu, dass bei dem Pkw-Fahrer ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 a StVO vorliegt.

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