Abänderung eines Kindesunterhaltstitels nach Eintritt der Volljährigkeit
Wenn ein Kind volljährig wird, ändert sich die Bemessungsgrundlage des Unterhalts. Das Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2019, 13 UF 11/19, verweist folglich darauf, dass nach Eintritt der Volljährigkeit eines Kindes die Abänderung gem. § 239 Abs. 1 S. 2 FamFG ohne Weiteres zulässig ist. Voraussetzung ist jedoch, dass nach übereinstimmenden Parteiverständnis die Unterhaltspflicht nach Volljährigkeit des Antragsgegners nach den gesetzlichen Maßstäben frei abänderbar sein sollte.