Abgabefrist Steuererklärung 2019
Der einfache Steuerbürger weiß schon nicht mehr, wann er welche Erklärung abgeben muss. Hier möchte ich etwas helfen.
Grundsätzlich sind Steuererklärungen, bei denen eine Pflicht zur Abgabe besteht, bis zum 31. Juli des Folgejahres zu erstellen und abzugeben. Dies ergibt sich aus § 149 Abs. 2 AO. Insoweit hätte man die Steuererklärung 2019 bereits bis zum 31. Juli 2020 abgeben müssen.
Geht man jedoch zum Steuerberater, so verlängert Nach § 149 Abs. 3 AO sich diese Frist auf den 28. Februar 2021. Auch diese Frist ist bereits abgelaufen.
Im Rahmen der Corona Pandemie wurde Art. 97 § 36 Abs. 1 EGAO eingeführt. Danach dürfen Fälle, die von Steuerberatern oder ähnlichen Berufen bearbeitet werden, statt bis zum 28. Februar 2021 dann bis zum 31. August 2021 abgegeben werden. Insoweit gibt es auch keine Zinsen und keine Säumniszuschläge.
Sollte die Frist schon abgelaufen sein, kann man entweder zu einem steuerberatenden Beruf gehen und von diesem die Steuererklärung noch bis 31. August 2021 machen lassen. Dann erspart man sich Zinsen und Verspätungszuschläge, es sei denn, diese sind bereits angefallen.
In Fällen, in denen man sich nicht einen Berater wenden, kann unter Umständen die Frist auf Antrag verlängert werden. Die Fristverlängerung kann auch rückwirkend gewährt werden. Es kommt allein darauf an, ob es unbillig wäre, die mit dem Fristablauf verbundenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen.
Hierzu das BMF-Schreiben;
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