Abgasskandal: Nichtausübung des Rückgaberechts spielt keine Rolle
Der BGH entschied mit Urteil vom 16.12.2021, VII ZR 389/21, dass auch die Nichtausübung eines Widerrufsrechts bei Finanzierung eines Kaufs eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs der Schadenersatzanspruch nach wie vor besteht. Der Käufer eines Audi A6 Avant 3.0 TDI mit dem Dieselmotor EA897 verlangte Schadenersatz ggf. Rückgabe des Fahrzeugs. Das Fahrzeug unterlag im Jahr 2018 einem Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt. Das Softwareupdate ließ der Kläger aufspielen. Der Kläger hat aber auch gleichzeitig das Finanzierungsdarlehen vollständig zurückgeführt. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Kläger den Kaufvertrag in Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung und des wegen daraus resultierenden Stilllegungsrisikos nicht abgeschlossen hätte (unter Verweis auf BGH NJW 2020, 1962, Rdnr. 19, 49ff; WM 2020, 1642). Der Schaden liege dabei bereits in der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit (BGH NJW 2020, 1962, Rdnr. 47f). Der späteren vollständigen Ablösung des Darlehens ist jedoch auch kein Bestätigungswille zu entnehmen. Dies stelle keine Verletzung der Obliegenheit zur Schadenminderung zur. Das Risiko, bei Ausübung des Rückgaberechts wirtschaftlich schlechter zu stehen als bei einem Vorgehen im Wege des Schadenersatzes nach § 249 Abs. 1 BGB musste der Kläger nicht eingehen.