Ablehnung eines Sachverständigen im familienrechtlichen Verfahren

Der Entscheidung des Oberlandesgericht Celle vom 28.01.2020, 10 WF 186/19, lag ein Fall zugrunde, indem sich ein Sachverständiger in einem familienrechtlichen Verfahren über die elterliche Sorge nach dem Scheitern der Elterngespräche dort nach dem Grund des Scheitern erkundigt hat. Ein Beteiligter sah dies als Besorgnis der Befangenheit an und lehnte den Sachverständigen ab. Das Oberlandesgericht Celle verwies darauf, dass dies kein Grund für die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit darstelle, wenn die Kindeseltern im Rahmen einer zwischen ihnen getroffenen wechselseitigen Vereinbarung die Beratungsstelle wechselseitig von der Schweigepflicht entbunden haben. Die Auskunft an den Sachverständigen war daher nicht rechtswidrig, auch nicht dessen Nachfrage.

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