Abschleppen bei mobilem Halteverbot erst nach drei Tagen
Nach einigem Hin und Her in der Rechtsprechung ist nun höchstrichterlich entschieden, nach welcher Zeit ein rechtswidrig im Halteverbot geparktes Fahrzeug bei einem mobilen Halteverbot abgeschleppt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 24.05.2018, 3 C 25.16) entschied darüber, wann das Fahrzeug einer Urlauberin abgeschleppt werden darf. Diese parkte in Düsseldorf vor dem Nachbarhaus. Dort war das Parken uneingeschränkt gestattet. Wegen eines privaten Umzugs wurden mobile Halteverbotsschilder von der Gemeinde aufgestellt. Bereits am ersten Tag der Gültigkeit des Halteverbotes wurde das Fahrzeug abgeschleppt. Die Stadt wollte Verwaltungsgebühren. Das Abschleppunternehmen gab das Fahrzeug erst gegen Erstattung der Abschleppgebühren heraus. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Rechtsprechung aus dem Jahr 1996, wonach drei volle Tage abgewartet werden müssten. Eine Pflicht, alle 48 Stunden nach dem abgestellten Fahrzeug zu schauen, wäre unzumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass zwar 72 Stunden Vorlaufzeit gegeben waren, nicht aber das Halteverbot drei volle Kalendertage im Voraus aufgestellt worden war. Das Abschleppen war daher unrechtmäßig.