Anforderungen an die Befreiung von der Maskenpflicht an bayerischen Schulen … (VG Würzburg, Beschluss v. 22.10.2020 – W 8 E 20.1564)
„Es sei insbesondere hinreichend substantiiert darzulegen, aus welchen konkreten gesundheitlichen Gründen, in der konkreten relevanten Tragesituation keine Maske getragen werden könne. Dazu müsse das Attest zumindest erkennen lassen, welche Beeinträchtigung bei der Schülerin oder dem Schüler festgestellt worden sei und inwiefern sich deswegen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nachteilig auswirke. Es müsse konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten, um der Schulleitung eine Überprüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen zu ermöglichen. Ein Attest, das augenscheinlich nur formblattmäßig und ohne persönliche Untersuchung und von einem nicht ortsansässigen Arzt ausgestellt worden sei und bei dem die konkreten Umstände den Verdacht nahelegten, dass es sich um eine aus sachfremden Gründen ausgestellte Bescheinigung handele, könne nicht zur Glaubhaftmachung ausreichen, d.h. in einem solchen Fall blieben begründete Zweifel am Vorliegen des Befreiungsgrundes bestehen.“
So führt es das VG Würzburg aus.
Diese Abwägung, wie das Gericht sie nachvollziehbar darlegt, ist meines Erachtens zutreffend und auch im Sinne der Rechtssicherheit geboten. Es kann und wird nicht ausreichen, gar kein oder nur ein alles Attest vorzulegen. Das Attest muss präzise die Grunderkrankung Und auch dergestalt plausibel sein, dass man daraus den Zusammenhang mit Folgen entnehmen kann. Es muss auch von einem Arzt stammen, der den Schüler kennt und auch entsprechend untersucht hat. „Einfach so“ hat es noch nie gegeben und wird es nie gegeben und ist auch bei der Frage der Gleichbehandlung zu berücksichtigen. Deshalb muss das Attest ausführlicher sein und darf auch nicht im Widerspruch zu den Ausführungen der Erziehungsberechtigten stehen.
Fazit: Wenn eine entsprechende Grunderkrankung genannt ist und dass Attest ausführlich ist und von einem wirklich behandelnden Arzt stammt, kann auch eine Befreiung von der Maskenpflicht Erfolg haben.
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Die Ärzte berufen sich in der Regel auf Ihre Schweigepflicht und schreiben auf ein Attest niemals eine Diagnose. Wenn tatsächlich ein Attest mit Diagnose beim Schulleiter landet muss man berechtigterweise die Frage stellen, ob ein medizinischer Laie das überhaupt beurteilen kann. Darüber hinaus muss man anmerken, dass unsere betehenden rechtsverbindlichen Vorschriften nur Masken erlauben, die zertifiziert und einem Prüfungsverfahren unterzogen wurden, weil die Benutzung von Atemschutz grundsätzlich als gesundheitsgefährdend eingestuft wird. Diese Vorschriften regeln auch die maximal erlaubten Tragezeiten, Erholungszeiten und Dokumentationspflichten etc. Es gibt eine neuere Studie, die die Wirksamkeit einer Maske bezüglich Viren bei Null sieht und im Gegenteil sogar ein erhöhtes Infektionsrisko vorhanden ist. Weiterhin sind die Alltagsmasken deshalb gesundheitsgefährdend, weil die Textilien Feinstaubpartikel beim Einatmen abgeben, die lungengängig sind und Langzeitschäden hervorbringen können. Dieses Thema sollte man eher aus dem Blickwinkel der Arbeitswissenschaften betrachten. Dort existiert ein umfangreiches Wissen zum Thema Atemschutz. Das Thema könnte man noch beliebig vertiefen.
Sehr geehrter Herr Rösch, ich danke für Ihren Kommentar.
Haben Sie einen Link zu dieser Studie?
Gibt es auch Links zu dem Bereich der Arbeitswissenschaften, wie von Ihnen angesprochen?
Sehr geehrter Herr Rösch,
Die Schweigepflicht besteht grundsätzlich nicht gegenüber dem Patienten selbst. Dieser beantragt das Attest und bekommt es selbst ausgehändigt. Er hat auch das Recht einem bestimmten Umfang zu verlangen, wenn es zur Vorlage bei Ämtern und Behörden benötigt. Es ist deshalb der Patient selbst, der seine Daten herausgeben muss, wenn er ein bestimmtes Ziel erreichen will. Im steuerlichen Bereich ist diese Problematik noch viel umfangreicher.
Ihr Hinweis zu den Masken, das Prüfverfahren und die Wirksamkeit der Masken sowie auf dem Blickwinkel der Arbeitswissenschaft ist meines Erachtens viel zielführender.
Sehr geehrter Herr Übler,
der Weg über die Arbeitswissenschaften beschäftigt mich schon eine Weile und ist wahrscheinlich zielführend. Maßgeblich hier ist die Unfallverhütungsvorschrift DGUV 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ der Berufsgenossenschaften. Unfallverhütungsvorschriften sind in der Arbeitswelt verbindlich, da sie den „Stand der Technik“ abbilden. Stand der Technik ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen
oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz
der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei
der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren,
Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis
erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin
und die Arbeitsplatzhygiene.
Die Masken sind eine Persönliche Schutzausrüstung (PSA) und sind grundsätzlich gemäß DGUV 112-190 in der Benutzung als gesundheitsgefährdend zu betrachten. Die Anwendung ist reglementiert, um Gesundheitsschäden zu vermeiden.
Eine weitere wichtige Rechtsnorm hierzu ist die 425/2016 EU (PSA-Verordnung). Diese Norm gilt nicht nur in der Arbeitswelt sondern auch im privaten Bereich.
Um es kurz zu machen: Alltagsmasken ohne Prüfung und Zertifizierung sind verboten. Zur Anwendung kommen dürften nur FFP-2 und FFP-3 Masken mit CE-Kennzeichnung. Dann aber nur unter den Bedingungen der DGUV 112-190 mit den dort getroffenen Einschränkungen.
PSA ist immer das letzte Mittel und sollte nach Möglichkeit vermieden werden. In einer Abwägung in einer Gefährdungsbeurteilung müsste man gegenwärtig zu dem Schluss kommen, dass die Maske mehr Schaden als Nutzen bringt und deshalb im Alltag nicht zur Anwendung kommen dürfte.
Die Erkenntnisse aus den Arbeitswissenschaften sind auschließlich auf Erwachsene anwendbar und nicht auf Kinder übertragbar. Für Kinder gibt es keine gesicherte Erkenntnisse was die zu erwartenden Schäden durch das Tragen einer Maske angeht. Außerdem gibt es keine kommerziell erhältlichen FFP-Masken für Kinder. Vor diesem Hintergrund muß eine Gefahrenabwägung ergeben, dass Kinder eine Maske nicht tragen dürfen.
Ergänzend sind noch zu betrachten die Arbeitsstättenverordnung und die Arbeitsstättenrichtlinien. In der Analogie sind die Erkenntnisse aus den Arbeitswissenschaften auch auf den öffentlichen Raum zu übetragen und anzuwenden. Wer sich aus der Haftung befreien will und seiner Fürsorgepflicht nachkommt greift auf die vorgenannten Rechtsnormen zurück. Diese Rechtsnormen stehen in ihrer Wertigkeit deutlich über den Notstandsverordnungen. An diesem Beispiel ist zu erkennen, dass die Verpflichtung zum Tragen einer Maske handwerklich grober Unfug ist.
Mit freundlichem Gruß
Rainer Rösch
Dipl-Ing. Maschinenbau
Nachfolgend habe ich noch ein paar Links zusammengestellt:
DGUV 112-190: https://www.bgbau.de/fileadmin/Medien-Objekte/Medien/DGUV-Regeln/112_190.pdf
PSA-V: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016R0425&from=DE
Arbeitsstättenverordnung: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/A225-arbeitsstaettenverordnung.pdf?__blob=publicationFile
ASR-V3: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/ASR/pdf/ASR-V3.pdf?__blob=publicationFile&v=3
ASR-A.3-5: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/ASR/pdf/ASR-A3-5.pdf?__blob=publicationFile&v=5
ASR-A.3-6: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/ASR/pdf/ASR-A3-6.pdf?__blob=publicationFile
Studie zur Wirkungslosigkeit der Masken: https://www.thieme-connect.com/products/ejournals/pdf/10.1055/a-1174-6591.pdf
Vielen Dank für Ihre Darstellung.