Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlung wegen Corona möglich
Aufgrund der am 25. Januar 2021 veröffentlichten gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden ist es nach § 19 Abs. 2 S. 2 GewStG möglich die Anpassung der Gewerbesteuer Vorauszahlungen zu veranlassen. Auch und gerade in Coronazeiten. Die betreffende Gemeinde ist hieran gebunden.
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