Arbeitgeber gewährt Krankenversicherung – Barlohn oder Sachlohn?
Es gibt tatsächlich Arbeitgeber, die geben ihren Angestellten oder Arbeitern zusätzliche Leistungen. Es stellt sich jedoch immer wieder gerade im Wege von Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung die Frage, ob diese zusätzlichen Leistungen Barlohn oder Sachlohn darstellen. Einnahmen in Geld oder Geldeswert sind Barlohn (§ 8 Abs. 1 EStG). Einnahmen die nicht in Geld bestehen, sind jedoch Sachlohn nach § 8 Abs. 2 EStG. Warum wird diese Unterscheidung gemacht? Für Sachbezüge gilt nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG ein Freibetrag in Höhe von € 44,00 im Kalendermonat. Barlohn dagegen ist voll einerseits zu versteuern und andererseits der Sozialversicherung zu unterwerfen.
Für Versicherungen hat der BFH nun entschieden (Urteile vom 07.06.2018, VI R 13/16 und vom 04.07.2018, VI R 16/17). Ausgangspunkt ist danach der Arbeitsvertrag. Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags ausschließlich Versicherungsschutz, liegt ein lohnsteuerfreier und sozialversicherungsfreier Sachlohn im Rahmen des Freibetrags vor. Wird jedoch ein Betrag bezahlt mit der Bedingung, dass der Arbeitnehmer mit einem bestimmten Unternehmen einen Versicherungsvertrag schließt, so liegt ein Barlohn vor. Diese Unterscheidung kann für Unternehmer von finanzieller erheblicher Bedeutung sein. Sind mehrere Mitarbeiter angestellt, wird dies schon teuer, insbesondere da die Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung lediglich alle vier Jahre stattfinden und der Arbeitgeber auch den Arbeitnehmeranteil mit bezahlen muss, ohne die Möglichkeit zu haben, dies vom Arbeitnehmer zurückzuverlangen.