Auskünfte über Geldvermögen des Kindes

Streit entsteht häufig auch darüber, dass über Geldvermögen des Kindes vom anderen Elternteil keine Auskunft erteilt wird. Das OLG Oldenburg musste hier jetzt entscheiden (Hinweisbeschluss vom 29.01.2018, 4 WF 11/18). Im vorliegenden Fall hatten beide Eltern gemeinsam die elterliche Sorge. Der Vater wusste, dass der Sohn Sparvermögen in Höhe von etwa € 15.000,00 hatte. Er begehrte Auskunft über den Verbleib des Vermögens. Dem kam die Mutter nicht nach. Der Vater hat dann die Mutter gerichtlich in Anspruch genommen. Während des Gerichtsverfahrens erteilte die Mutter die Auskunft. Das Amtsgericht hatte noch dem Vater die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil es sich um einen Anspruch des Sohnes handle und wegen der gemeinsamen elterlichen Sorge ein Ergänzungspfleger hätte eingeschalten werden müssen. Dagegen wendet sich die Beschwerde des Vaters. Das Oberlandesgericht Oldenburg gibt ihm recht. Dem Vater steht gegen die Mutter nach § 242 BGB ein eigener Auskunftsanspruch zu. Verfügungen über Sparvermögen sind Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, die von beiden Eltern gemeinsam entschieden werden müssen, insbesondere wenn eine gemeinsame elterliche Sorge besteht. Hat ein Elternteil ohne sein eigenes Verschulden keine Informationen erhalten, besteht ein Auskunftsanspruch gegen den jeweils anderen Elternteil. Das Oberlandesgericht hat der Mutter somit die Kosten auferlegt.

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