Bei einem Unfall sind Kosten für Verbandskasten und Warndreieck ersatzfähig

Auch Kleinigkeiten sind bei einem Verkehrsunfall von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu ersetzen. Das Amtsgericht Tostedt hatte sich mit den Kosten der Ausstattung eines Fahrzeug mit einem Verbandskasten einem Warndreieck und einer Warnweste auseinander zu setzen sowie mit den Kosten für die Abmeldung des beschädigten und die Anmeldung eines neuen Fahrzeugs. Mit Urteil vom 12.04.2018, 18 C 170/17, hat das AG Tostedt entschieden, dass diese Kosten ohne weiteres ersatzfähig sind.

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