Bei Verträgen über die Anschaffung eines individuell angepassten Kurventreppenlifts besteht ein Widerrufsrecht
In einer Wettbewerbssache musste der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.10.2021, I ZR 96/20, über die Frage entscheiden, ob ein Widerrufsrecht besteht. Der Hersteller von Kurventreppenliften, wobei die Schienen individuell an dem Treppenhaus zu befahrenen Kurven angepasst werden, sah sich dem ausgesetzt. Er teilte in seiner Werbung mit, es bestünde insofern kein Widerrufsrecht, da eine individuelle Anpassung erfolge. Ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB bestünde insoweit, da die Ausnahme des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht greife. Der Begriff in dieser Vorschrift „Verträge zur Lieferung von Waren“ sei Richtlinienkonform auszulegen. Maßstab sei Art. 16 Bst c Richtlinie 2011/83/EU. Darin sind ausdrücklich Waren genannt, die nach Kundenspezifikation angefertigt oder eindeutig auf die persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind. Insofern bestünden nach dieser Vorschrift kein Widerrufsrecht. Der BGH meint, dass unter diese Vorschriftsmaßnahme zwar Kaufverträge und Werklieferungsverträge, nicht aber Dienstverträge oder Werkverträge, fallen. Der BGH grenzt Werklieferungsverträge und Werkverträge hier derart nach der Frage ab, auf welcher der Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liege. Bei der Verschaffung eines Kurventreppenlifts stehe nicht die Übertragung von Eigentum und Besitz am Treppenlieft im Vordergrund, sondern die Herstellung eines funktionstauglichen Werkes, das im Wesentlichen in der Anfertigung einer passenden Laufschiene und Einpassung im Treppenhaus des Kunden liegt. Dies sei ausschlaggebend für die Annahme eines Werkvertrags.
Eigene Stellungnahme: Art. 16 S. 1 Bst c der Verbraucherrechterichtlinie sieht eindeutig vor, dass kein Widerrufsrecht zusteht, wenn Waren geliefert werden, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Bei der Anpassung eines Kurventreppenlifts steht gerade die Anpassung an die persönlichen Bedürfnisse im Vordergrund. Die Kunden erhalten einen gerade an ihre Verhältnisse angepasste Leistung, die an anderer Stelle nicht verwendet werden kann. Insofern ist meiner Auffassung nach die zweite Alternative von Art. 16 S. 1 Bst c der Verbraucherrechterichtlinie erfüllt, weshalb sich für das beklagte Unternehmen ein Gang zum EuGH lohnen würde.