Beschlagnahmte Gegenstände muss man selbst abholen
Mit Entscheidung vom 16.05.2019, III ZR 6/18, hat der BGH nochmals dargelegt und festgestellt, dass in einem Strafverfahren beschlagnahmte Gegenstände sowohl vom Beschuldigten als auch von nichtbeschuldigten Dritten dort abzuholen sind, wo sie aufzubewahren sind.