Beschränkung des Fahrverbots bei Geschwindigkeitsverstößen
Ist man einmal zu schnell gefahren und wurde erwischt, so ist es durchaus möglich, das mit dem Bußgeldbescheid verhängte Fahrverbot zu beschränkten. Dies ist regelmäßig möglich, wenn es andernfalls zu einer Kündigungserklärung durch den Arbeitgeber kommen würde. Das Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 21.11.2017, 729 OWi-264 Js 1751/17, hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Betroffene als Lkw-Fahrer beschäftigt war. Er sah sich der Gefahr der Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesetzt. Das Amtsgericht Dortmund hat ihm auch unter Berücksichtigung von bestehenden Urlaubsansprüchen erlaubt, Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewischt von mehr 7,5 t (Lkw) weiter führen zu dürfen.
Zu beachten galt es jedoch, dass die Schonfrist des § 25 Abs. 2a StVG und bestehende Urlaubsansprüche sowie Möglichkeit von Hotelübernachtungen an wechselnden Einsatzstellen bereits ausgeschöpft sind.