Keine Strafzinsen für Spareinlagen

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 18.11.2022, O 228/21 der Commerzbank untersagt ein Verwarngeld auf Spareinlagen vorzusehen. Die Commerzbank hatte ein Leistungsverzeichnis und Preisaushang, in der ein Entgelt von 0,5 % p.a. auf Einlagen in Sparkonten verlangt wurde. Dies galt für Spareinlagen ab € 50.000,00. Für langjährige weitere Kunden war je nach Dauer der Geschäftsbeziehung ein höherer Freibetrag vorgesehen. Das Landgericht Frankfurt am Main teilte mit, dass diese Klauseln unwirksam seien, da eine angemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB vorliegt. Das Gericht führte aus, es würden Preisnebenabreden vorliegen, bei der eine echte Gegenleistung der Bank gar nicht vorliegt und somit ein Abweichen von dem gesetzlichen Typus der Spareinlage vorliegen würde. Unter diesen Voraussetzungen bejahte das Gericht die Voraussetzung des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Eine Spareinlage habe dabei den Charakter, dass die Bank mit den Einlagen arbeiten könne. Negative Zinsen widersprechen dem gesetzlichen Leitbild und seien systemfremd. Zudem liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, da die Klausel lediglich in einer leicht zu übersehenden Fußnote aufgenommen wurde und kein eigenes Einlagemodel darstellen würde. Die Commerzbank hat sich dabei verpflichtet, die Verbraucher darüber zu informieren, dass die Klausel über Verfahrentgelte unwirksam sind und nicht mehr verwendet werden dürfen.

Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig und kann bis 18.12.2022 mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden. Ob dies erfolgt oder nicht, bleibt abzuwarten. Ich werde hier weiter berichten.

Keine Ansprüche gegen Bank beim Banking-Trojaner

Ein Bankkunde hat sich einen Banking-Trojaner eingefangen. Die Mail leitete ihn angeblich auf die Online-Banking-Seite der Bank. Dies war aber eine Fake-Seite. Dort wurde er zur Einführung eines neuen Verschlüsselungsalgorithmusses aufgefordert, eine Testüberweisung vorzunehmen mit einer eigenen TAN, die ihm aufs Mobiltelefon gesendet wird. Wie sich herausstellte, handelt es sich jedoch nicht um eine Testüberweisung, wie angegeben, sondern um Überweisung auf ein polnisches Konto mit einem Schaden von € 8.000,00.

Das OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.08.2018, 8 U 163/17, wies die Klage jedoch ab. Hintergrund war, dass die AGB der Bank vorsahen, dass der Kunde bei Übermittlung der TAN Überweisungsdaten, die in der SMS erneut mitgeteilt werden, noch einmal kontrollieren müsse. Der Kläger hat jedoch davon Abstand genommen. Er hat nur die TAN geprüft. Das Gericht war der Auffassung, dass dem Bankkunden dann aufgefallen wäre, dass die Überweisung nach Polen ginge. Wenn die IBAN des Empfängers nicht überprüft wird, so sei dies grob fahrlässig. Bei der Beurteilung der Frage nach der groben Fahrlässigkeit käme noch hinzu, dass die Bank auf ihrer Homepage genau auf ein derartiges Vorgehen von Betrügern hinweist und niemals zu Testüberweisungen auffordert.