Bundesgerichtshof legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur sogenannten „Haushaltsausnahme“ nach der Datenschutz-Grundverordnung vor

Beschlüsse vom 17. September 2026 – I ZR 256/25 und I ZR 289/25

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten aus dem Datenschutzrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen vorgelegt, mit denen unter anderem die Voraussetzungen der sogenannten „Haushaltsausnahme“ nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geklärt werden sollen. Danach findet die Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. Fraglich ist insbesondere, wie die Begriffe „persönliche“ und „familiäre“ Tätigkeiten zu verstehen sind und ob das Merkmal „zur Ausübung“ eine Berücksichtigung des mit der Datenverarbeitung verfolgten Zwecks erfordert.

Zum Verfahren I ZR 256/25 (Weiterleiten privater Chat-Nachrichten an Dritte)

Sachverhalt:

Die Klägerin und die Beklagte waren befreundet. Über einen Messenger-Dienst tauschten sie sich vertraulich zu den Verhältnissen in der Arztpraxis aus, in der die Klägerin beschäftigt war. Der Arbeitgeber der Klägerin und dessen Lebensgefährtin, die Office-Managerin der Arztpraxis, waren der Beklagten von gemeinsamen Treffen bekannt. Nach einem Zerwürfnis der Parteien leitete die Beklagte ihre mit der Klägerin geführte Korrespondenz an die Office-Managerin der Arztpraxis weiter. Das Anstellungsverhältnis der Klägerin wurde daraufhin gekündigt.

Die Klägerin hält das Weiterleiten ihrer Chat-Nachrichten für unzulässig. Sie nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 7.500 €, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Datenschutz-Grundverordnung sei nicht anwendbar. Bei der Weiterleitung der privaten Korrespondenz der Parteien an die Office-Managerin der Arztpraxis habe die Beklagte ausschließlich eine persönliche Tätigkeit vorgenommen, weshalb die sogenannte Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO eingreife. Die Weiterleitung der Kommunikation habe weder im Zusammenhang mit einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit der Beklagten gestanden noch über deren Privatsphäre hinaus in den öffentlichen Raum ausgestrahlt. Auf die berufliche Beziehung zwischen der Klägerin und deren Arbeitgeber komme es nicht an, auch wenn die Beklagte eine Entlassung der Klägerin bezweckt oder zumindest mit deren Kündigung gerechnet haben möge.

Ansprüche der Klägerin nach § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG wegen einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung bestünden ebenfalls nicht.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagebegehren weiter.

Zum Verfahren I ZR 289/25 (Videoüberwachung in der Wohnküche)

Sachverhalt:

Die im Laufe des Revisionsverfahrens verstorbene Klägerin, deren Erben den Rechtsstreit fortführen, war die Mutter der Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 2 ist deren Ehemann. Die Parteien bewohnten gemeinsam eine Immobilie der Beklagten, in der die Klägerin eine Wohnung in der oberen Etage und die Beklagten eine Wohnung in der unteren Etage nutzten. Die Klägerin war berechtigt, die Wohnküche der Beklagten zu betreten. Diese Küche überwachten die Beklagten mit einer Videokamera. Im Zusammenhang mit einer Strafanzeige gegen die Klägerin wegen eines möglichen Diebstahls von Geldmünzen aus der Küche leitete die Beklagte zu 1 Videoaufzeichnungen, auf denen die Klägerin in der Küche zu sehen war, an die Polizei weiter. Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1 habe die Aufnahmen zudem an eine weitere Tochter der Klägerin und Schwester der Beklagten zu 1 übermittelt.

Die Klägerin hält das heimliche Anfertigen und das Weiterleiten der Videoaufnahmen für unzulässig. Sie nimmt die Beklagte zu 1 auf Unterlassung in Anspruch und verlangt von beiden Beklagten Auskunft über die von diesen verarbeiteten, die Klägerin betreffenden personenbezogenen Daten, die Löschung dieser Daten sowie die Zahlung von Schmerzensgeld und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Klägerin könne ihre Ansprüche nicht auf die Datenschutz-Grundverordnung stützen, weil der Ausschlussgrund des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO vorliege. Die Videoüberwachung habe sich auf die Wohnküche der Beklagten und damit deren eigene private Sphäre beschränkt. Auch nach dem nationalen bürgerlichen Recht stünden der Klägerin keine Ansprüche zu. Soweit sich die Klägerin dagegen wende, dass die Videoaufnahmen an die Polizei weitergeleitet worden seien, fehle ihrer Klage bereits das Rechtsschutzbedürfnis.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagebegehren weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat beide Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union jeweils Fragen zur Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) vorgelegt. Im Verfahren I ZR 289/25 hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union zusätzlich Fragen zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f und Art. 13 DSGVO vorgelegt.

Durch den Gerichtshof der Europäischen Union soll geklärt werden, was unter einer Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO zu verstehen ist. In beiden Verfahren kommt es darauf an, ob im Rahmen der Beurteilung, ob eine solche Datenverarbeitung gegeben ist, der mit der Datenverarbeitung verfolgte Zweck zu berücksichtigen ist, und ob das Eingreifen der Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO von einer Abwägung der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Grundrechtspositionen abhängt.

Im Verfahren I ZR 256/25 ist außerdem zu klären, ob eine Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO angenommen werden kann, wenn die Datenverarbeitung zwar keinen Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit des Verarbeitenden aufweist, mit ihr aber ein Zweck verfolgt wird, der in Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit eines Dritten (etwa der betroffenen Person oder des Empfängers der Daten) steht.

Im Verfahren I ZR 289/25 stellt sich die weitere Frage, ob die Annahme einer Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich familiärer Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO einen Bezug zum Haushalt des Verarbeitenden in räumlicher oder sonstiger Hinsicht voraussetzt. Außerdem kommt es in diesem Verfahren darauf an, ob Art. 13 DSGVO dahingehend auszulegen ist, dass es (generell oder unter bestimmten Voraussetzungen) der Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung entgegensteht, wenn der Verantwortliche die aus dieser Vorschrift folgenden Informationspflichten nicht erfüllt hat. Geklärt werden soll auch, ob der Umstand, dass eine Datenerhebung nicht nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO gerechtfertigt ist, ohne weiteres dazu führt, dass die Weiterverarbeitung dieser Daten ihrerseits rechtswidrig ist, und ob – falls dies nicht der Fall ist – in die nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO gebotene Interessenabwägung der Umstand einzustellen ist, dass die verarbeiteten Daten auf rechtswidrige Weise erhoben worden sind. Schließlich wird die Frage aufgeworfen, ob die Vorschriften des Kapitels VIII der Datenschutz-Grundverordnung dahin auszulegen sind, dass es den nationalen Gerichten verwehrt ist, einen auf Unterlassung gerichteten Rechtsbehelf nach nationalem Recht gegen die Weitergabe personenbezogener Daten an eine Ermittlungsbehörde wegen eines im Regelfall fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen.

Vorinstanzen:

I ZR 256/25

Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 14. November 2024 – 27 O 75/24

Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 27. November 2025 – 6 U 361/24

I ZR 289/25

Landgericht Hildesheim – Urteil vom 1. Oktober 2024 – 3 O 224/24

Oberlandesgericht Celle – Urteil vom 10. April 2025 – 5 U 331/24

Die maßgeblichen Vorschriften lauten auszugsweise:

Art. 2 DSGVO

(1) Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

(…)

c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,

(…)

Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO

Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

(…)

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, (…)

Art. 13 Abs. 1 DSGVO

Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:

a) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;

b) gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;

c) die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;

d) wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;

(…)

Art. 82 Abs. 1 DSGVO

Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

Bundesgerichtshof entscheidet über identifizierende Berichterstattung über behauptet extrem rechten Unternehmer in Sachsen

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 099/2026 vom 02.06.2026

Urteil vom 12. Mai 2026 – VI ZR 346/24

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine im Kern bewusst unvollständige Tatsachenberichterstattung im Ergebnis wie eine unrichtige Tatsachenbehauptung zu behandeln und damit rechtswidrig ist. Er hat das Verfahren zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Sachverhalt:

Der Kläger ist Bauunternehmer und Kommunalpolitiker in Bautzen. Der Beklagte ist ein Verband, der sich selbst als „Recherche-Kollektiv“ bezeichnet. In Zusammenarbeit mit einem Universitätsinstitut verantwortet der Beklagte einen im März 2023 auf seiner Internetseite veröffentlichten Bericht über „Unternehmerisches Engagement für die extreme Rechte in Ostsachsen“. In diesem Bericht wird der Kläger namentlich als ein Beispiel für extrem rechtes Unternehmertum in Ostsachsen benannt. Zum Beleg werden in dem Bericht eine Wahlkampfspende an die AfD aus dem Jahr 2017 über 19.500 €, die Unterstützung der Zeitschrift „Denkste?!“ sowie eine Teilfinanzierung des „rechtsoffenen“ Mediums Ostsachsen TV angeführt, das neben regionalen Beiträgen vielen extrem Rechten ein Podium biete.

Der Kläger hält die im Bericht geschilderten Tatsachen für bewusst unvollständig, so dass im Ergebnis ein einseitig verzerrtes Bild von ihm gezeichnet werde. Gegen die eigene Bewertung durch den Beklagten wendet er sich nicht.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der auf Unterlassung gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung in einem weiteren, für das Revisionsverfahren nicht relevanten Punkt bestätigt, im Übrigen aber abgeändert und die Klage abgewiesen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die vom Senat zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Kläger wird durch die angegriffene Tatsachenberichterstattung in seinem Ansehen als Unternehmer und Kommunalpolitiker und damit in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht erheblich beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung ist auf der Grundlage des revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalts auch rechtswidrig. Werden dem Leser Tatsachen mitgeteilt, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen oder die Schlussfolgerungen des Verfassers nachvollziehen soll, so dürfen hierbei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten und deren Kenntnis für den Leser unerlässlich ist, der sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden will. Liegt es nahe, aus mehreren mitgeteilten Tatsachen eine bestimmte (ehrverletzende) Schlussfolgerung zu ziehen, so ist jedenfalls eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein im Kern falscher Eindruck entstehen kann.

So lag der Fall hier: Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts war revisionsrechtlich als wahr und dem Beklagten bekannt zu unterstellen, dass der Kläger für einen politischen Konkurrenten der AfD im Stadtrat von Bautzen sitzt, dass er neben der einmaligen Spende an die AfD in deutlich höherem Umfang andere Parteien, insbesondere die CDU unterstützt hat, dass sich die Unterstützung für die Zeitschrift „Denkste?!“ auf einen Betrag von 250 € beschränkt hat und zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als deren politische Ausrichtung noch nicht bekannt war, und dass im „Ostsachsen TV“ Vertreter aus der gesamten Breite des politischen Spektrums bis hin zur Partei Die Linke zu Wort kommen. Die Mitteilung dieser Umstände wäre ohne Weiteres geeignet gewesen, die Darstellung des Klägers als rechtsextremer Unternehmer in Frage zu stellen und beim verständigen Durchschnittsleser zu einer im Kern günstigeren Beurteilung zu kommen.

Der Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Wissenschaftsfreiheit berufen. Denn auch die Wissenschaftsfreiheit berechtigt nicht zur Aufstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen, der nach den oben dargestellten Grundsätzen die bewusst unvollständige Berichterstattung gleichzustellen ist. Wissenschaftsfreiheit zeichnet sich vielmehr durch einen besonders hohen Anspruch an Recherchegenauigkeit und Verlässlichkeit der gefundenen Sachaussagen aus.

Das Berufungsgericht wird daher nunmehr aufzuklären haben, ob die vom Kläger behaupteten weiteren Umstände zutreffen und dem Beklagten bekannt waren.

Vorinstanzen:

Oberlandesgericht Dresden – Urteil vom 22. Oktober 2024 – 4 U 620/24

Landgericht Dresden – Urteil vom 5. April 2024 – 3 O 887/23

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 1004 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

[analoge Anwendung bei der Verletzung anderer absolut geschützter Rechte]

§ 823 Abs. 1 BGB – Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG)

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Art. 5 GG (Auszug)

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. (…)

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. (…)

Karlsruhe, den 2. Juni 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Online-Bildabgleich und automatisierte Datenanalyse: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf für neue digitale Ermittlungsmaßnahmen

Die Bundesregierung hat heute einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem der Einsatz bestimmter digitaler Ermittlungsinstrumente durch Strafverfolgungsbehörden erstmals gesetzlich geregelt werden soll. Zukünftig sollen Strafverfolgungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen befugt sein, Bilder aus einem Strafverfahren automatisiert mit im Internet öffentlich verfügbaren Darstellungen abzugleichen (sogenannter automatisierter biometrischer Online-Bildabgleich). Außerdem sollen sie Informationen, die bereits rechtmäßig bei ihnen gespeichert sind, mit dem Einsatz verfahrensübergreifender Recherche- und Analysesoftware besser nutzen können (sogenannte automatisierte Datenanalyse).  

Pressemitteilung
29. April 2026
 

Der Gesetzentwurf knüpft den Einsatz beider Maßnahmen an strenge Voraussetzungen. Insbesondere sollen beide Maßnahmen überhaupt nur bei dem Verdacht einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung beziehungsweise einer schwerwiegenden Straftat in Betracht kommen. Der Gesetzentwurf wurde vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in enger Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern erarbeitet. Er zählt zu den im Koalitionsvertrag vorgesehenen Maßnahmen zur Stärkung der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:
„KI-Tools und andere digitale Lösungen sollten zur Aufklärung von Straftaten mit beitragen – egal ob es um die Identifikation von Straftätern geht oder um das Erkennen von Querverbindungen zwischen unterschiedlichen Strafverfahren. Es wäre fahrlässig, unseren Ermittlungsbehörden solche Instrumente vorzuenthalten. Gleichzeitig ist klar: Nicht alles, was die Technik hergibt, ist in einem Rechtsstaat erlaubt. Wenn es um persönliche Daten und ihre Verarbeitung durch KI-Tools geht, braucht es sichere gesetzliche Leitplanken. Unser Gesetzentwurf sieht für den Einsatz der neuen digitalen Instrumente deshalb strenge Voraussetzungen vor – das ist mir als Grundrechtsministerin wichtig. Und selbstverständlich gilt auch weiterhin: Entscheidungen im Strafverfahren werden immer von Menschen getroffen, nicht von KI-Agenten. Mit dem Gesetz stärken wir die Strafverfolgung – rechtsstaatlich und effektiv.“ Bislang gibt es in Deutschland keine Rechtsgrundlage für den automatisierten biometrischen Online-Bildabgleich. Wenn Strafverfolgungsbehörden Lichtbilder eines Tatverdächtigen mit öffentlich zugänglichen Lichtbildern abgleichen wollen, dann müssen Ermittlerinnen und Ermittler den entsprechenden Bildabgleich bislang manuell vornehmen, indem sie entsprechende Fotos selbst in Augenschein nehmen. Das ist personalaufwändig, fehleranfällig und ineffizient. Auch für den Einsatz moderner Systeme zur Analyse rechtmäßig gespeicherter Daten fehlt im deutschen Recht bislang eine gesetzliche Grundlage: Deshalb können die verschiedenen Datenbanken bei der Polizei gegenwärtig nur jeweils einzeln unter Einsatz sehr einfacher Programme nach Zusammenhängen zu einem konkreten Strafverfahren durchsucht werden. Die Ergebnisse müssen anschließend händisch zusammengefasst werden. Auch dabei handelt es sich um personalaufwändige, fehleranfällige und ineffiziente Prozesse. Künftig sollen in Fällen schwerwiegender Straftaten sowohl der automatisierte biometrische Internetabgleich als auch der Einsatz verfahrensübergreifender Recherche- und Analyseplattformen zulässig sein. Dafür soll der nun beschlossene Gesetzentwurf die rechtlichen Grundlagen schaffen.

Ziel ist es, die Strafverfolgung moderner und effizienter für die Zukunft auszurichten. Zugleich soll der hohe Grundrechtsschutz in Deutschland gewahrt bleiben. Der Gesetzentwurf sieht dazu Rechtsgrundlagen für folgende neue Maßnahmen in der Strafprozessordnung (StPO) vor:

Biometrischer Internetabgleich

Um einen Sachverhalt aufzuklären, die Identität oder den Aufenthaltsort eines Beschuldigten oder Zeugen festzustellen, sollen Strafverfolgungsbehörden vorhandene biometrische Daten, wie zum Beispiel ein Bild einer Person aus einem Strafverfahren mit im Internet öffentlich verfügbaren Daten automatisiert abgleichen können. Erlaubt sein soll dies nur bei dem Verdacht einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung. Dies entspricht den Voraussetzungen, wie sie bereits derzeit für andere digitale Ermittlungsmaßnahmen wie die Erhebung von Verkehrs- oder Mobilfunkdaten gelten (§§ 100g, 100i StPO). Damit soll es zum Beispiel möglich werden, ein Foto von einem Verdächtigen einer terroristischen Straftat mit öffentlich zugänglichen Social-Media-Bildern abzugleichen, um dessen Identität festzustellen. Ein Abgleich mit öffentlich verfügbaren Echtzeitdaten (zum Beispiel von einer Webcam) ist ausgeschlossen. Der Abgleich darf auch nur auf ausdrückliche Anordnung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts im Einzelfall erfolgen. Der Aufbau einer dauerhaften staatlichen Bilddatenbank ist gesetzlich ausgeschlossen: Zugelassen ist nur ein sogenannter Ad-hoc-Bildabgleich. Geregelt werden soll dies in einem neuen § 98d StPO.

Automatisierte Datenanalyse

Strafverfolgungsbehörden sollen zukünftig zur Aufklärung einer Straftat bei der Polizei rechtmäßig gespeicherte Daten mittels einer Software zur automatisierten Datenanalyse auswerten können. Bisher unverbundene Datenbanken der Polizei, die zum Beispiel Angaben aus anderen Strafverfahren oder polizeilichen Maßnahmen enthalten, sollen so einfach mittels Suchfunktionen vernetzt und analysiert werden können. Unter klar definierten Voraussetzungen soll dabei auch der Einsatz von KI-Systemen möglich sein. Die Automatisierung muss sich dabei darauf beschränken, vorhandene Daten aufzubereiten und bereitzustellen. Bewertungen und Entscheidungen dürfen allein die Ermittlerinnen und Ermittler vornehmen; die Software selbst darf dies nicht. Zum Einsatz soll die automatisierte Datenanalyse nur kommen dürfen, wenn der Verdacht einer auch im Einzelfall schwerwiegenden Straftat besteht

Das entspricht den Voraussetzungen der Telekommunikationsüberwachung (§ 100a Absatz 2 StPO). Daten aus besonders sensiblen Ermittlungsmaßnahmen wie zum Beispiel der Telekommunikationsüberwachung dürfen nur unter weiteren Voraussetzungen in die Suche miteinbezogen werden. Die besonders sensiblen Daten aus Wohnraumüberwachungen und Onlinedurchsuchungen dürfen gar nicht in die automatisierte Datenanalyse einbezogen werden. Geregelt werden soll dies in einem neuen § 98e StPO. Der Gesetzentwurf wurde in enger Abstimmung mit dem für die Polizeien des Bundes zuständigen Bundesministerium des Innern erarbeitet. Parallel zu den für die Strafverfolgungsbehörden vorgesehenen Maßnahmen schlägt das Bundesministerium des Innern in enger Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vergleichbare Befugnisse für das Polizeirecht des Bundes vor. Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundestag und den Bundesrat übersandt.

Den Gesetzentwurf und weitere Informationen finden Sie hier.

Weiterleiten privater Chat-Nachrichten an Dritte

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 076/2026 vom 06.05.2026

Verhandlungstermin am 30. Juli 2026 um 10:00 Uhr in Sachen I ZR 256/25 (Weiterleiten privater Chat-Nachrichten an Dritte)

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten aus dem Datenschutzrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob das Weiterleiten privater Chat-Nachrichten an Dritte gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstößt.

Sachverhalt:

Die Klägerin und die Beklagte waren befreundet. Über einen Messenger-Dienst tauschten sie sich vertraulich zu den Verhältnissen in der Arztpraxis aus, in der die Klägerin beschäftigt war. Der Arbeitgeber der Klägerin und dessen Lebensgefährtin, die Office-Managerin der Arztpraxis, waren der Beklagten von gemeinsamen Treffen bekannt. Nach einem Zerwürfnis der Parteien leitete die Beklagte ihre mit der Klägerin geführte Korrespondenz an die Office-Managerin der Arztpraxis weiter. Das Anstellungsverhältnis der Klägerin wurde daraufhin gekündigt.

Die Klägerin hält das Weiterleiten ihrer Chat-Nachrichten für unzulässig. Sie nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 7.500 €, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Datenschutz-Grundverordnung sei nicht anwendbar. Bei der Weiterleitung der privaten Korrespondenz der Parteien an die Office-Managerin der Arztpraxis habe die Beklagte ausschließlich eine persönliche Tätigkeit vorgenommen, weshalb die sogenannte Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO eingreife. Die Weiterleitung der Kommunikation habe weder im Zusammenhang mit einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit der Beklagten gestanden noch über deren Privatsphäre hinaus in den öffentlichen Raum ausgestrahlt. Auf die berufliche Beziehung zwischen der Klägerin und deren Arbeitgeber komme es nicht an, auch wenn die Beklagte eine Entlassung der Klägerin bezweckt oder zumindest mit deren Kündigung gerechnet haben möge.

Ansprüche der Klägerin nach § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG wegen einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung bestünden nicht. Die festgestellten Beeinträchtigungen genügten trotz des rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs der Beklagten in die Privat- und möglicherweise sogar Intimsphäre der Klägerin nicht, um von einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung ausgehen zu können. Zudem habe die Klägerin bereits anderweitig Genugtuung erfahren, da sie in einem Eilverfahren eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegen die Beklagte erwirkt und die Beklagte die Kosten dieses Verfahrens übernommen habe.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagebegehren weiter.

Vorinstanzen:

Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 14. November 2024 – 27 O 75/24

Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 27. November 2025 – 6 U 361/24

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Art. 2 DSGVO (Auszug)

(1) Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

(…)

c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,

(…)

Art. 82 Abs. 1 DSGVO

Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

Art. 1 Abs. 1 GG (Auszug)

Die Würde des Menschen ist unantastbar. (…)

Art. 2 Abs. 1 GG

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

§ 823 Abs. 1 BGB

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Karlsruhe, den 6. Mai 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Kampf gegen Internetkriminalität: Bundesjustizministerium legt Gesetzentwurf zur vorsorglichen Sicherung von IP-Adressen vor

Straftaten im Internet sollen besser aufgeklärt werden können. Internetanbieter sollen deshalb verpflichtet werden, die an ihre Kunden vergebenen Internetprotokoll-Adressen (IP-Adressen) für drei Monate vorsorglich zu sichern. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht. Der Gesetzentwurf sieht außerdem ein neues Ermittlungsinstrument vor: die Sicherungsanordnung. Mit ihr sollen Telekommunikationsanbieter anlassbezogen verpflichtet werden können, weitere Verkehrsdaten für drei Monate zu sichern. Darüber hinaus schlägt der Gesetzentwurf eine Erleichterung der Funkzellenabfrage vor.   
Pressemitteilung 22. Dezember 2025  

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:
„Wir müssen Kriminalität im Internet wirksamer bekämpfen. Täter kommen viel zu oft davon, vor allem bei Kinderpornographie, Online-Betrug und strafbarem Hass im Netz. Das wollen wir ändern. Internetanbieter nehmen wir stärker in die Pflicht: Sie sollen IP-Adressen vorsorglich drei Monate speichern. Denn IP-Adressen sind oft die einzigen Spuren, die Täter im digitalen Raum hinterlassen. Die IP-Adressenspeicherung kann den Ermittlern entscheidend helfen: Sie sorgt dafür, dass digitale Spuren auch später noch verfolgt werden können, wenn das für die Aufklärung einer Straftat erforderlich ist. Der Schutz und die Wahrung der Grundrechte sind für mich dabei sehr wichtig. Die Vertraulichkeit von Kommunikation bleibt strikt gewahrt. Bewegungs- und Persönlichkeitsprofile sind ausgeschlossen. Es geht uns um eine Stärkung der Strafverfolgung – und das strikt im Rahmen unserer Verfassung und des Europarechts. Mit unserem Gesetzentwurf wollen wir eine jahrelange Debatte zu einem guten Ergebnis führen. Wir schaffen eine Lösung, die wirksam ist und gleichzeitig die Freiheit im Netz wahrt.“ Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende Regelungen vor:

Vorsorgliche Speicherung von IP-Adressen Internetzugangsdiensteanbieter sollen verpflichtet werden, die an Anschlussinhaber vergebenen IP-Adressen drei Monate zu speichern. Die Pflicht soll sich auf weitere Daten wie die Portnummern erstrecken, sofern dies für die eindeutige Zuordnung der IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber erforderlich ist. Standortdaten und andere Verkehrsdaten dürfen nicht anlasslos gespeichert werden. Bisher speichern die Internetzugangsdiensteanbieter die IP-Adresse und die Portnummern ihrer Kundinnen und Kunden nur, soweit und solange dies für betriebliche Zwecke erforderlich ist. Daher verlaufen bisher viele Abfragen der Ermittlungsbehörden nach der Identität des hinter einer ermittlungsrelevanten IP-Adresse stehenden Anschlussinhaber ergebnislos.

Sicherungsanordnung von sonstigen Verkehrsdaten Strafverfolgungsbehörden sollen künftig bei Telekommunikationsanbietern die Sicherung von Verkehrsdaten anordnen können, sofern und solange die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen für eine Datenerhebung noch nicht vorliegen. Die Anordnung der Sicherung soll für bis zu drei Monate erfolgen und bei richterlichem Beschluss um bis zu drei Monate verlängert werden können. So soll verhindert werden, dass Daten gelöscht werden, die für die Behörden wichtige Ermittlungsansätze bieten. Entsprechende Befugnisse sind auch für das Bundeskriminalamt sowohl in seiner Funktion als Zentralstelle als auch für die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus vorgesehen.

Neuregelung der Funkzellenabfrage Die Strafverfolgungsbehörden können künftig bei Straftaten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung eine Funkzellenabfrage durchführen. Bisher ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur bei besonders schweren Straftaten möglich. Der Gesetzentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 30. Januar 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen der Verbände werden auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht. Den Gesetzentwurf sowie ein Informationspapier finden Sie hier.

Falschparker dürfen fotografiert werden

In der Bevölkerung gab es schon immer Unsicherheit darüber, ob man hinsichtlich Verkehrsverstößen als normaler Bürger diejenigen fotografieren darf, die den Verkehrsverstoß begangen haben. Nunmehr hat das VG Ansbach mit Urteil vom 02.11.2022, AN 14 K 22.00468, hierüber entschieden.

Traurig war, dass das Landesamt für Datenschutzaufsicht verschiedene Personen verwarnt hat, da diese Fotos von Falschparkern aufgenommen und an die Ordnungsbehörden im Rahmen einer Anzeige weitergeleitet haben. Im konkreten Fall ging es um das Parken im absoluten Halteverbot und auf Gehwegen. Das Gericht musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob es sich um eine rechtmäßige Datenverarbeitung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 S. 1 f der DSGVO handle. Die schriftliche Begründung des Urteils ist jedoch noch nicht vorliegend. Rechtskräftig ist dieses Urteil auch nicht. Es muss abgewartet werden, ob das Landesamt für Datenschutzaufsicht hier in die nächste Instanz geht.

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Ein öffentlicher Putzplan stellt keinen Verstoß gegen die DSGVO dar

Nun haben wir es. Die DSGVO hat immer wieder Fragen aufgeworfen, auch im Rahmen des Mietverhältnisses. Auf jeden Fall hat das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 27.06.2019, 29 C 1220/19, entschieden, dass auf jeden Fall ein handgeschriebener und im Treppenhaus aufgehängter Putzplan nicht den Regelungen der DSGVO unterfällt und damit auch nicht der Zustimmung der Hausbewohner bedarf.