Kampf gegen Internetkriminalität: Bundesjustizministerium legt Gesetzentwurf zur vorsorglichen Sicherung von IP-Adressen vor

Straftaten im Internet sollen besser aufgeklärt werden können. Internetanbieter sollen deshalb verpflichtet werden, die an ihre Kunden vergebenen Internetprotokoll-Adressen (IP-Adressen) für drei Monate vorsorglich zu sichern. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht. Der Gesetzentwurf sieht außerdem ein neues Ermittlungsinstrument vor: die Sicherungsanordnung. Mit ihr sollen Telekommunikationsanbieter anlassbezogen verpflichtet werden können, weitere Verkehrsdaten für drei Monate zu sichern. Darüber hinaus schlägt der Gesetzentwurf eine Erleichterung der Funkzellenabfrage vor.   
Pressemitteilung 22. Dezember 2025  

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:
„Wir müssen Kriminalität im Internet wirksamer bekämpfen. Täter kommen viel zu oft davon, vor allem bei Kinderpornographie, Online-Betrug und strafbarem Hass im Netz. Das wollen wir ändern. Internetanbieter nehmen wir stärker in die Pflicht: Sie sollen IP-Adressen vorsorglich drei Monate speichern. Denn IP-Adressen sind oft die einzigen Spuren, die Täter im digitalen Raum hinterlassen. Die IP-Adressenspeicherung kann den Ermittlern entscheidend helfen: Sie sorgt dafür, dass digitale Spuren auch später noch verfolgt werden können, wenn das für die Aufklärung einer Straftat erforderlich ist. Der Schutz und die Wahrung der Grundrechte sind für mich dabei sehr wichtig. Die Vertraulichkeit von Kommunikation bleibt strikt gewahrt. Bewegungs- und Persönlichkeitsprofile sind ausgeschlossen. Es geht uns um eine Stärkung der Strafverfolgung – und das strikt im Rahmen unserer Verfassung und des Europarechts. Mit unserem Gesetzentwurf wollen wir eine jahrelange Debatte zu einem guten Ergebnis führen. Wir schaffen eine Lösung, die wirksam ist und gleichzeitig die Freiheit im Netz wahrt.“ Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende Regelungen vor:

Vorsorgliche Speicherung von IP-Adressen Internetzugangsdiensteanbieter sollen verpflichtet werden, die an Anschlussinhaber vergebenen IP-Adressen drei Monate zu speichern. Die Pflicht soll sich auf weitere Daten wie die Portnummern erstrecken, sofern dies für die eindeutige Zuordnung der IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber erforderlich ist. Standortdaten und andere Verkehrsdaten dürfen nicht anlasslos gespeichert werden. Bisher speichern die Internetzugangsdiensteanbieter die IP-Adresse und die Portnummern ihrer Kundinnen und Kunden nur, soweit und solange dies für betriebliche Zwecke erforderlich ist. Daher verlaufen bisher viele Abfragen der Ermittlungsbehörden nach der Identität des hinter einer ermittlungsrelevanten IP-Adresse stehenden Anschlussinhaber ergebnislos.

Sicherungsanordnung von sonstigen Verkehrsdaten Strafverfolgungsbehörden sollen künftig bei Telekommunikationsanbietern die Sicherung von Verkehrsdaten anordnen können, sofern und solange die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen für eine Datenerhebung noch nicht vorliegen. Die Anordnung der Sicherung soll für bis zu drei Monate erfolgen und bei richterlichem Beschluss um bis zu drei Monate verlängert werden können. So soll verhindert werden, dass Daten gelöscht werden, die für die Behörden wichtige Ermittlungsansätze bieten. Entsprechende Befugnisse sind auch für das Bundeskriminalamt sowohl in seiner Funktion als Zentralstelle als auch für die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus vorgesehen.

Neuregelung der Funkzellenabfrage Die Strafverfolgungsbehörden können künftig bei Straftaten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung eine Funkzellenabfrage durchführen. Bisher ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur bei besonders schweren Straftaten möglich. Der Gesetzentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 30. Januar 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen der Verbände werden auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht. Den Gesetzentwurf sowie ein Informationspapier finden Sie hier.

Falschparker dürfen fotografiert werden

In der Bevölkerung gab es schon immer Unsicherheit darüber, ob man hinsichtlich Verkehrsverstößen als normaler Bürger diejenigen fotografieren darf, die den Verkehrsverstoß begangen haben. Nunmehr hat das VG Ansbach mit Urteil vom 02.11.2022, AN 14 K 22.00468, hierüber entschieden.

Traurig war, dass das Landesamt für Datenschutzaufsicht verschiedene Personen verwarnt hat, da diese Fotos von Falschparkern aufgenommen und an die Ordnungsbehörden im Rahmen einer Anzeige weitergeleitet haben. Im konkreten Fall ging es um das Parken im absoluten Halteverbot und auf Gehwegen. Das Gericht musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob es sich um eine rechtmäßige Datenverarbeitung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 S. 1 f der DSGVO handle. Die schriftliche Begründung des Urteils ist jedoch noch nicht vorliegend. Rechtskräftig ist dieses Urteil auch nicht. Es muss abgewartet werden, ob das Landesamt für Datenschutzaufsicht hier in die nächste Instanz geht.

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Ein öffentlicher Putzplan stellt keinen Verstoß gegen die DSGVO dar

Nun haben wir es. Die DSGVO hat immer wieder Fragen aufgeworfen, auch im Rahmen des Mietverhältnisses. Auf jeden Fall hat das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 27.06.2019, 29 C 1220/19, entschieden, dass auf jeden Fall ein handgeschriebener und im Treppenhaus aufgehängter Putzplan nicht den Regelungen der DSGVO unterfällt und damit auch nicht der Zustimmung der Hausbewohner bedarf.