Diesel-Skandal: Rückzahlungspflicht des Fahrzeughändlers auch nach Eintritt der Verjährung

Das OLG Schleswig hat mit Urteil vom 02.08.2022, 12 O 185/21, dargelegt, dass ein Fahrzeughändler auch, wenn die Verjährung von Nachbesserungsansprüchen bereits eingetreten ist, dieser zur Herausgabe verpflichtet ist, da er regelmäßig den Kaufpreis erlangt. Der Käufer muss sich im Rahmen der Vorteilsausgleichung gezogene Nutzungen anrechnen lassen. Dabei ist es jedoch irrelevant, wie hoch eine Händlermasche verbleibt.

Blog 48 Dieselskandal-Ansprüche auch jetzt noch durchsetzen

Trotz der Entscheidung des BGH besteht hier immer noch die Möglichkeit, Ansprüche aus Dieselskandalfällen durchzusetzen. Genaueres erfahren Sie im Video.

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Abgasskandal: Nichtausübung des Rückgaberechts spielt keine Rolle

Der BGH entschied mit Urteil vom 16.12.2021, VII ZR 389/21, dass auch die Nichtausübung eines Widerrufsrechts bei Finanzierung eines Kaufs eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs der Schadenersatzanspruch nach wie vor besteht. Der Käufer eines Audi A6 Avant 3.0 TDI mit dem Dieselmotor EA897 verlangte Schadenersatz ggf. Rückgabe des Fahrzeugs. Das Fahrzeug unterlag im Jahr 2018 einem Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt. Das Softwareupdate ließ der Kläger aufspielen. Der Kläger hat aber auch gleichzeitig das Finanzierungsdarlehen vollständig zurückgeführt. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Kläger den Kaufvertrag in Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung und des wegen daraus resultierenden Stilllegungsrisikos nicht abgeschlossen hätte (unter Verweis auf BGH NJW 2020, 1962, Rdnr. 19, 49ff; WM 2020, 1642). Der Schaden liege dabei bereits in der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit (BGH NJW 2020, 1962, Rdnr. 47f). Der späteren vollständigen Ablösung des Darlehens ist jedoch auch kein Bestätigungswille zu entnehmen. Dies stelle keine Verletzung der Obliegenheit zur Schadenminderung zur. Das Risiko, bei Ausübung des Rückgaberechts wirtschaftlich schlechter zu stehen als bei einem Vorgehen im Wege des Schadenersatzes nach § 249 Abs. 1 BGB musste der Kläger nicht eingehen.

Dieselskandal: BGH verweist darauf, dass Nutzungsvorteile den Schadenersatzanspruch völlig aufzerren können

Der BGH hat mit Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 354/19, entschieden, dass zum Einen die Vorschrift des § 849 BGB Deliktszinsen nicht großartig jedes Delikt erfasst und auch nicht diese Fallgestaltung aus dem Dieselskandal. Weiter hat es darauf verwiesen, dass die Nutzungsvorteile, die anzurechnen sind, auch den Schadenersatzanspruch aufzerren können, was bedeutet, dass das Fahrzeug zurückzugeben ist und der Kläger dafür keinerlei Geld erhält.

Beim Dieselskandal keine Deliktszinsen

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Deliktszinsen nach § 849 BGB nicht verlangt werden können, wenn der Geschädigte ein im Übrigen voll nutzbares Fahrzeug als Gegenleistung erhält. Die tatsächliche Nutzbarkeit der Gegenleistung kompensiere die Nutzungsmöglichkeit des Geldes, weshalb die Deliktszinsen nach § 849 BGB entfallen würden. Die Entscheidung traf der BGH mit Urteil vom 30.07.2020 VI ZR 397/19.

Kritisch ist hier anzumerken, dass § 849 BGB im Wortlaut diese Kompensierung nicht enthält. Es stellt lediglich darauf ab, dass wegen Entziehung einer Sache der Wert oder wegen Beschädigung der Sache die Wertminderung zu ersetzen sei als Rechtsfolge Zinsen zu zahlen sind von dem Zeitpunkt an, welcher der Bestimmung des Wertes zu Grunde gelegt wird. Meines Erachtens hat sich der Bundesgerichtshof hier gegen den Wortlaut entschieden und die Auslegungsregeln bei weitem überschritten. 

Dieselskandal und Erwerb eines Fahrzeugs ab 2016

Mit einer Entscheidung vom 06.12.2019, 17 U 69/19, hat sich das OLG Schleswig ausführlich mit den Fragen der Kausalität befasst. Bei der Kausalität geht es um die Frage, ob die Täuschung über das in den Verkehr bringen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatten Fahrzeugs auch ursächlich oder nicht ursächlich für den Erwerb des Fahrzeugs durch den Kunden war.

Zunächst verweist das Gericht darauf, dass es sich der herrschenden Meinung darüber anschließt, dass bei in Verkehrbringen derartiger Fahrzeuge eine Täuschung des Rechtsverkehrs vorliegt unter Verweis auf eine Vielzahl anderer Gerichte (OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019, 5 U 47/19; OLG Naumburg, Urteil vom 27.09.2019, 7 U 24/19; OLG Stuttgart, BeckRS 2019, 23215; OLG Koblenz, BeckRS 2019, 21606; OLG Hamm, NJW-RR 2019, 1428 = BeckRS 2019, 20495; OLG Karlsruhe, BeckRS 2019, 3395; OLG Köln, NJW-RR 2019, 984).

Als nächsten Punkt spricht das Gericht an, dass das spätere Aufspielen eines Software-Updates den Schaden eben gerade noch nicht eine Erfüllung des Schadenersatzanspruchs darstellt (so auch OLG Schleswig, BeckRS 2019, 29874).

Da es im vorliegenden Fall um einen Erwerb des Fahrzeugs durch Käufer von dritter Seite und zwar einem Nichtvertragshändler geht, beschäftigt sich das Gericht mit der Frage der Kausalität der Täuschung für den Erwerb des Fahrzeugs durch den Käufer.

  1. Der VW-Konzern beruft sich auf seine sogenannte Ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 sowie auf die Bereitstellung einer Online-Datenbank mit Auflistung betroffener Fahrzeuge. Das Gericht verweist aus eigener Kenntnis auch darauf, dass ihm bekannt sei, dass VW die Vertragshändler informiert und dazu angehalten habe, die Kunden schriftlich zu belehren.
  1. Die Ad-hoc-Mitteilung spräche zum Einen nur von der Aufklärung von Unregelmäßigkeiten und von auffällig gewordenen Motoren. Nach Auffassung des Gerichts sei damit keinesfalls auf die möglichen Konsequenzen hinreichend hingewiesen.
  1. Der Zugriff auf die Online-Datenbank ist für Gebrauchtwageninteressenten nicht ausreichend, da sie für Erwerb die Fahrgestellnummer gar nicht kennen und folglich auch nicht sich hier informieren können.
  1. Zwar kann es durchaus sein, dass dem Fahrzeughersteller es nicht möglich ist, die ursprüngliche Täuschung rückgängig zu machen (so z. B. OLG Frankfurt, NJW-RR 2020, 83, Rdnr. 39). Jedoch weiß der Gebrauchtwagenhersteller genau, dass seine Fahrzeuge im Wesentlichen als Gebrauchtfahrzeuge – auch „junge gebrauchte“ – verkauft werden und dies nicht nur über Vertragshändler erfolgt. Deswegen genügt auch nicht, dass die Vertragshändler die Endkunden unterrichten und somit rechtlos stellen. Einem Käufer eines Fahrzeugs von dritter Seite – also außerhalb von Vertragshändlern – gegenüber kann dieses Verwerflichmachen auf diese Weise jedenfalls nicht erfolgreich rückgängig gemacht werden.
  1. Das OLG Schleswig tritt demnach einer Vielzahl anderer Gerichte entgegen (z. B. OLG Celle, Urteil vom 01.07.2019, 7 U 33/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 07.08.2019, 9 U 9/19; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2020, 83, Rdnr. 37f).

Das OLG Schleswig nimmt jedoch an, dass ein sogenannter nicht informierter Endkunde nach der Lebenswahrscheinlichkeit ein Fahrzeug zu üblichen Konditionen nicht vornehmen würde, wüsste er, dass dieses vormals über eine EG-Typengenehmigung verfüge, aber im Übrigen keineswegs die Prospektangaben enthalten wird und sogar von der Stilllegung bedroht sei, soweit der Käufer nichts an seinem Fahrzeug mit dem Update eine nicht vorgesehene Nachrichtung vornehmen lasse. Das Gericht stellt also auf ein voraussichtliches Käuferverhalten eines Durchschnittskunden ab.

Das Gericht schränkt dabei ein, dass die Motivlage eines Erwerbes sich auch ändern kann, z. B. wenn das Fahrzeug aus dritter oder vierter Hand oder mit hoher Laufleistung erworben werde (ähnlich OLG Hamm, NJW-RR 2019, 1428; Rdnr. 58 ff). Ein derartiger Anscheinsbeweis kann in diesen Fällen nicht mehr angenommen werden. Sobald der Dieselskandal bekannt wird, ist auch der durchschnittliche Käufer zahlreichen Informationen und Bewertungen ausgesetzt, die er selbst im Rahmen seiner Kaufentscheidung bewerten muss. Das Gericht geht zwar nicht davon aus, dass hier der Gegenbeweis schon geführt ist, sondern dass der Kläger die Motivlage seines Erwerbs und die Unkenntnis von Dieselskandal konkret vorzutragen und zu beweisen habe. Im konkreten Fall konnte das Berufungsgericht dies jedoch nicht bejahen, weshalb es die Kausalität nur hier verneinte.

Insofern stellt das Gericht dar, dass eine in sittenwidriger Weise enttäuschte Erwartungshaltung dargelegt und bewiesen werde müsse.

OLG München und der Dieselskandal vom 29.04.2020

Das Oberlandesgericht München hat am 29 April 2020 ein Urteil in Dieselskandal gefällt. Konkret ging es um den Kauf eines Audi A3 im Jahr 2017.

Der beklagte VW-Konzern hielt entgegen, das im Jahr 2017 der Dieselskandal bereit seit längstem bekannt war.

Das Gericht stellte auf die Frage ab, ob der Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschlagsrechnung versehenen Fahrzeugs nach Bekanntwerden des Dieselskandals täuschungsbedingt sei. Im Ergebnis verneinte das Gericht diese Frage. Auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens könne nicht abgestellt werden, da dies nur bei vertraglichen oder vorvertraglichen Aufklärungspflichten anerkannt sei und auf den Nachweis der konkreten Kausalität nicht verzichtet werden könne.zudem bestünde auch keine allgemeine generelle Lebenserfahrung dahingehend, dass ein verständiger Käufer bei Kenntnis vom Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung sich nicht für den Kauf einer solchen Abschalteinrichtung entscheiden würde.auch sei kein Platz für einen Anscheinsbeweis dahingehend, da diese nur bei typischen Geschehensabläufen anzunehmen sei.

Das Gericht geht auch davon aus, dass sich ein Käufer ab Bekanntwerden des Dieselskandals sich besser hätte informieren müssen.

Kritik:

Die Frage nach der Lebenserfahrung haben andere Oberlandesgerichte schon anders entschieden, insbesondere das Oberlandesgericht Koblenz.

Verschiedene weitere Oberlandesgerichte haben sich auch damit befasst, ob dem Käufer nach Bekanntwerden des Dieselskandals Nachforschungen zuzumuten gewesen wären. Vielmehr haben diese Oberlandesgericht darauf abgestellt, dass gerade der Fahrzeughersteller verpflichtet sei, dem Kunden nachzuweisen dass er positiv vom Vorhandensein der Abschalteinrichtung wusste.

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs diesbezüglich steht noch aus. insofern wäre es ohne weiteres noch möglich hier verfahren anhängig zu machen, wenn das Dieselfahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung erst nach dem Herbst 2015 erworben wurde.

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Diesel-Skandal: keine sittenwidrige Schädigung mehr bei Erwerb ab Mitte Oktober 2015

Das Oberlandesgericht Stuttgart fasste am 26.11.2019 unter dem Aktenzeichen 10 U 199/19 ein Urteil, in dem es den Wegfall der Sittenwidrigkeit annimmt ab Mitte Oktober 2015.
Das Gericht verweist darauf, dass zunächst der VW-Konzern am 18.09.2015 und eine Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG am 22.09.2015 vorgenommen habe. An letzterem Tag wurde eine weitere Pressemitteilung herausgegeben, wonach Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA189 mit einem Gesamtvolumen von mehr als 11.000.000 Fahrzeugen auffällig seien. Es sei eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandwerten und realem Fahrbetrieb festgestellt worden. Später, etwa Anfang Oktober 2015, wurde von der Beklagte eine Website gestaltet, bei der geprüft werden kann, ob ein konkretes Fahrzeug mit dieser Abschalteinrichtung versehen ist. Am 15.10.2015 erfolgte eine Pressemitteilung des Kraftfahrtbundesamts, dass gegenüber der Beklagten der Rückruf von 2,4 Millionen Volkswagenfahrzeugen mit unzulässiger Abschalteinrichtung angeordnet worden sei. Die betroffenen Halter wurden dann durch die Beklagte aufgefordert, ihr Fahrzeug in der Werkstatt vorzuführen. Diese Handlungen als Ganzes seien geeignet, das Kriterium der Sittenwidrigkeit entfallen zu lassen. Es käme auch nicht darauf an, ob ein konkreter Gebrauchtwagenkäufer Kenntnis von der Betroffenheit des Gebrauchtwagens vom sogenannten Diesel-Skandal habe. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob der durchschnittliche Gebrauchtwagenkäufer weiß, wann er ein Fahrzeug mit einem Motor EA189 kaufe. Das Informationsverhalten der Beklagten sei ausreichend.
Einen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB lehnte das OLG Stuttgart ab, es fehle an einer Stoffgleichheit des angestrebten Vermögensvorteils und dem verursachten Vermögensschaden.
Auch eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 S. 1 EG-FGV scheide aus. Die Übereinstimmungsbescheinigung sei daher nicht fehlerhaft, sondern sie sei gültig, wenn der Hersteller sie unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars ausgestellt hat und wenn sie fälschungssicher sowie vollständig ist. Es werde insoweit auf einen formellen Gültigkeitsbegriff abgestellt (unter Verweis auf OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019, 7 U 134/17).


Diehl (zfs 2020, 141) kritisiert, dass eine Absage an eine sittenwidrige Praxis nicht dadurch anzunehmen sei, wenn die Beklagtenseite bei Klageerhebung die Ansprüche nicht sofort anerkannt bzw. die Ansprüche ohne Rechtstreit erfüllt habe. Hier werde die sittenwidrige Praxis gerade fortgesetzt.


Weiter ist anzumerken, dass somit die Frage des Verjährungsbeginns umgangen wird. Gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt es auf die Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners an. Ausreichend ist auch, wenn der Gläubiger ohne große Fahrlässigkeit die Kenntnis erlangen könnte. Da von den Pressemitteilungen und der Homepage nicht zwangsläufig die Wirkung ausgeht, dass der konkrete Gebrauchtwagenkäufer von einer Betroffenheit seines Fahrzeugs ausgeht, ist dies zumindest im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht ausreichend.
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht hier noch aus.

Software-Update muss durchgeführt werden – Dieselskandal

Im Rahmen des Dieselskandals stellt sich auch die Frage, ob nach Aufforderung durch die Straßenverkehrsbehörde die Software-Updates durchgeführt werden müssen. Hierzu musste sich das VG Köln schon am 29.05.2018 äußern (VG Köln, 8 L 854/18).

Das Verlangen der Stadt Köln als zuständige Straßenverkehrsbehörde auf Durchführung eines Software-Updates wurde vom Verwaltungsgericht Köln stattgegeben. Der Kläger, der sich im Rahmen eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz dagegen wandte, konnte sich nicht darauf berufen, dass er den Zustand zu Beweiszwecken erhalten müsse. Das Gericht hat bereits im Jahr 2018 darauf verwiesen, dass die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens hier möglich sei. Zudem ist es aus Gründen des Gesundheitsschutzes geboten, jede vorschriftswidrige Emissionsquelle von Umweltgiften zu beseitigen.

Auch das VG Stuttgart ist der Auffassung, dass die Straßenverkehrsbehörde eine sofortige Betriebsuntersagung vornehmen kann, wenn das Software-Update nicht durchgeführt wird (VG Stuttgart, Beschluss vom 27.04.2018, 8 K 1962/18). Hier handelt es sich um einen Audi A4 Avant 2.0 TDI mit einem Dieselmotor EA189 (Euro 5). Auch das VG Stuttgart hat auf die Möglichkeit des selbständigen Beweisverfahrens hingewiesen.

Alle Dieselgeschädigten sollten deshalb dringend ein selbständiges Beweisverfahren durchführen lassen, bevor die Straßenverkehrsbehörde den Betrieb des Fahrzeugs untersagt.

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