Bundesgerichtshof: Zum Anspruch des Vertragserben gegen den Beschenkten auf Herausgabe eines lebzeitigen Geschenks des Erblassers

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 125/2026 vom 08.07.2026

Versäumnisurteil vom 8. Juli 2026 – IV ZR 256/25

Der unter anderem für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein dem Erblasser in einem Erbvertrag vorbehaltenes, aber noch nicht ausgeübtes Recht zum Rücktritt vom Erbvertrag nicht ausschließt, dass der vertraglich eingesetzte Erbe ein Geschenk des Erblassers an einen Dritten von diesem nach dem Tod des Erblassers zurückverlangen kann.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Die Parteien sind die einzigen Kinder des Erblassers. Dieser schloss mit seiner Ehefrau im Jahr 1969 einen Erbvertrag, in dem sich beide – erbvertraglich bindend – gegenseitig zu Vorerben und ihre Kinder zu Nacherben des Erstversterbenden sowie zu Erben des Letztversterbenden einsetzten. In einem Nachtrag zu diesem Erbvertrag vereinbarten der Erblasser und seine Ehefrau im Jahr 2015 unter anderem, dass der Überlebende nach dem Tod des Erstversterbenden einseitig berechtigt sein solle, seinen eigenen Nachlass unter den gemeinsamen Abkömmlingen abweichend von den erbvertraglichen Bestimmungen aufzuteilen (Änderungsbefugnis). Darüber hinaus behielten sich beide Vertragsparteien das Recht zum Rücktritt vom Erbvertrag vor (Rücktrittsvorbehalt).

Der Erblasser übertrug der Beklagten u.a. das Eigentum an zwei Grundstücken und nahm Geldzahlungen an sie vor, wobei die Beklagte für ihn aufgrund einer ihr erteilten Vollmacht handelte.

Nach dem Tod des Erblassers schlug dessen Ehefrau ihr Erbe aus. Der Kläger und die Beklagte traten das Erbe des Erblassers an.

Der Kläger sieht sich durch die Grundstücksübertragungen und die Zahlungen an die Beklagte beeinträchtigt. Er hat von der Beklagten die Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an den übertragenen Grundstücken, ersatzweise Zahlung des hälftigen Wertes, und Erstattung der Hälfte der geleisteten Zahlungen verlangt.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts durch Versäumnisurteil vom heutigen Tag aufgehoben.

Zu Recht hat das Oberlandesgericht allerdings angenommen, dass ein Erbvertrag die Vertragschließenden dergestalt bindet, dass sie ihre im Vertrag enthaltenen letztwilligen Verfügungen nicht nachträglich einseitig abändern können. Das schließt nicht aus, dass der Erblasser zu seinen Lebzeiten Gegenstände aus seinem Vermögen verschenkt. Der im Erbvertrag eingesetzte Erbe kann ein solches Geschenk lediglich gemäß § 2287 Abs. 1 BGB unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Tod des Erblassers vom Beschenkten wieder herausverlangen. Eine dieser Voraussetzungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Schenkung der berechtigten Erwartung des Erben zuwiderläuft, den Erblasser zu beerben. Insoweit war höchstrichterlich bislang nicht geklärt, ob der Erbe schon dann nicht mehr erwarten darf, den Erblasser zu beerben, wenn dieser sich im Erbvertrag gemäß § 2293 BGB ein Rücktrittsrecht vorbehalten, den Rücktritt aber noch nicht erklärt hat. Anders als das Oberlandesgericht hat der Bundesgerichtshof diese Frage verneint. Allein die Vereinbarung des Rücktrittsvorbehalts im Erbvertrag steht dem Recht des Erben, das Geschenk des Erblassers nach dessen Tod vom Beschenkten zurückzufordern, nicht entgegen.

Zwar mindert schon der bloße Vorbehalt eines Rücktritts die Aussichten des Erben, sein im Erbvertrag zugewandtes Erbe zu erhalten, weil er jederzeit damit rechnen muss, dass der Erblasser den Rücktritt erklärt und damit die vertragliche Erbeinsetzung wegfällt. Solange der Erblasser vom Erbvertrag aber noch nicht zurückgetreten ist, ist er an seine im Vertrag enthaltenen letztwilligen Verfügungen gebunden und der Erbe darf davon ausgehen, den Erblasser zu beerben. Wäre dies anders, könnte der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten verschenken und damit die erbvertraglich getroffene Erbeinsetzung wirtschaftlich aushöhlen. Das benachteiligte den Vertragspartner des Erblassers, der unter Umständen von der Schenkung keine Kenntnis erlangt. Im Übrigen erlaubte es dem Erblasser, die ihn bindenden erbvertraglichen Regelungen durch die Schenkung wirtschaftlich zu umgehen, während zugleich etwaige ihn begünstigende Regelungen des Erbvertrags erhalten blieben, die bei einem Rücktritt vom Erbvertrag ebenfalls wegfielen.

Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung auch nicht auf die im Erbvertrag enthaltene Änderungsbefugnis stützen können. Es hat den Inhalt dieser Befugnis unzutreffend bestimmt. Seine Annahme, der Erbvertrag dürfe auch zu Lebzeiten beider Eltern geändert werden, widerspricht schon dem Wortlaut der Änderungsbefugnis und hält sich deshalb nicht mehr im Rahmen einer zulässigen Auslegung des Erbvertrags.

Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, damit dieses prüfen kann, ob die weiteren Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs des Klägers vorliegen.

Vorinstanzen:

Landgericht Regensburg – Urteil vom 14. Februar 2024 – 71 O 799/21 Erb

Oberlandesgericht Nürnberg – Urteil vom 24. Oktober 2025 – 1 U 555/24 Erb

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 2287 BGB – Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

…

§ 2293 BGB – Rücktritt bei Vorbehalt

Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat.

Karlsruhe, den 8. Juli 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Bundesgerichtshof: Verhandlungstermin am 8. Juli 2026 um 9:00 Uhr in der Sache IV ZR 256/25 (Zum Anspruch des Vertragserben gegen den Beschenkten auf Herausgabe eines lebzeitigen Geschenks des Erblassers)

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 113/2026 vom 19.06.2026

Der unter anderem für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob ein durch Erbvertrag eingesetzter Erbe nach einer ihn beeinträchtigenden lebzeitigen Schenkung des Erblassers das Geschenk auch dann vom Beschenkten zurückfordern kann, wenn dem Erblasser im Erbvertrag ein Recht zum Rücktritt vom Erbvertrag und eine Befugnis zur Änderung der Vertragsbestimmungen vorbehalten war.

Sachverhalt:

Die Parteien sind die einzigen Kinder des Erblassers. Dieser schloss mit seiner Ehefrau im Jahr 1969 einen Erbvertrag, in dem sich beide – erbvertraglich bindend – gegenseitig zu Vorerben und ihre Kinder zu Nacherben des Erstversterbenden sowie zu Erben des Letztversterbenden einsetzten. In einem Nachtrag zu diesem Erbvertrag vereinbarten der Erblasser und seine Ehefrau im Jahr 2015 unter anderem, dass der Überlebende nach dem Tod des Erstversterbenden einseitig berechtigt sein solle, seinen eigenen Nachlass unter den gemeinsamen Abkömmlingen abweichend von den erbvertraglichen Bestimmungen aufzuteilen (Änderungsbefugnis). Darüber hinaus behielten sich beide Vertragsparteien das Recht zum Rücktritt vom Erbvertrag vor (Rücktrittsvorbehalt).

Der Erblasser übertrug der Beklagten u.a. das Eigentum an zwei Grundstücken und nahm Geldzahlungen an sie vor, wobei die Beklagte für ihn aufgrund einer ihr erteilten Vollmacht handelte.

Nach dem Tod des Erblassers schlug dessen Ehefrau ihr Erbe aus. Der Kläger und die Beklagte traten das Erbe des Erblassers an.

Der Kläger sieht sich durch die Grundstücksübertragungen und die Zahlungen an die Beklagte beeinträchtigt. Mache der Erblasser lebzeitige Schenkungen in der Absicht, den vertraglich eingesetzten Erben zu benachteiligen, könne der Erbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen sei, gemäß § 2287 Abs. 1 BGB die Herausgabe des Geschenks vom Beschenkten verlangen. Gestützt darauf hat der Kläger von der Beklagten die Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an den übertragenen Grundstücken, ersatzweise Zahlung des hälftigen Wertes, und Erstattung der Hälfte der geleisteten Zahlungen verlangt.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.

Das Oberlandesgericht hat angenommen, eine Schenkung löse einen Rückzahlungsanspruch nach § 2287 Abs. 1 BGB nur aus, soweit sie die berechtigte Erberwartung des im Erbvertrag eingesetzten Erben beeinträchtige. Hier hätten sich dagegen der Erblasser und seine Ehefrau im Nachtrag zum Erbvertrag aus dem Jahr 2015 ein Rücktrittsrecht vorbehalten. Der Erblasser habe dem Kläger sein Erbrecht durch einen Rücktritt jederzeit wieder entziehen können. Solange das Rücktrittsrecht habe ausgeübt werden können, habe beim Kläger keine berechtigte Erwartung entstehen können, Erbe des Erblassers zu werden. Könne sich der Erblasser durch Ausübung seines Rücktrittsrechts vollständig vom Erbvertrag lösen, müsse es ihm erst recht erlaubt sein, unter Beibehaltung des Erbvertrags lebzeitige Schenkungen vorzunehmen.

Gegen eine Beeinträchtigung des Klägers spreche auch die im Nachtrag zum Erbvertrag vereinbarte Änderungsbefugnis. Zwar gelte diese ihrem Wortlaut nach erst nach dem Tod des Erstversterbenden, fraglich sei aber, ob sie nicht erst recht schon zu Lebzeiten der Parteien des Erbvertrags haben gelten sollen. Bei den Schenkungen des Erblassers nach Abschluss des Erbvertragsnachtrags habe zudem der Erbvertrag jederzeit abgeändert werden können, so dass keine berechtigte Erberwartung des Klägers habe entstehen können.

Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.

Vorinstanzen:

Landgericht Regensburg – Urteil vom 14. Februar 2024 – 71 O 799/21 Erb

Oberlandesgericht Nürnberg – Urteil vom 24. Oktober 2025 – 1 U 555/24 Erb

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 2287 BGB Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

…

§ 2293 BGB Rücktritt bei Vorbehalt

Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat.

Karlsruhe, den 19. Juni 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Erbrecht: Auslegung einer Gleichzeitigkeitsklausel und einer Katastrophenklausel in einem gemeinschaftlichen Testament

Ehegatten vereinbaren häufig im gemeinschaftlichen Testamenten, was denn erbrechtlich zu geschehen habe, wenn sie gleichzeitig versterben oder im Fall einer Katastrophe, z. B. eines Unfalls, sterben. Dabei ist es notwendig, dass sich der ermittelte gemeinsame Wille beider Testierender zumindest andeutungsweise in diesem Testament, welches die genannten Klauseln enthält, niedergeschlagen hat. Es kann jedoch ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ein nicht so allzu weit auseinanderliegender Tod der Ehegatten, der auf einer gemeinsamen Ursache beruht, als gleichzeitig anzusehen ist. Andeutungen in einem späteren Testament reichen jedoch nicht aus, ein eventuell mangels Auslegungsmöglichkeit unwirksames Testament wieder zur Formunwirksamkeit zu bringen, um die Voraussetzungen der Andeutungstheorie zu erfüllen. Die Entscheidung ist dem Beschluss des OLG Schleswig vom 01.02.2023, 3 Wx 29/22, zu entnehmen.  

Pflichtteilsberechtigter hat Anspruch auf Wertermittlung auch nach Veräußerung eines Erbgrundstückes

Der BGH entschied mit Urteil vom 29.09.2021, IV ZR 328/20, dass ein Pflichtteilsberechtigter auch einen Anspruch auf Wertermittlung bezogen auf ein zum Nachlass gehörendes Grundstück hat, wenn das betroffene Grundstück bereits veräußert wurde. Der Bundesgerichtshof hat dies aber nur dann angenommen, wenn bereits mehrere unterschiedliche Wertermittlungen vorliegen und damit die Auskünfte über das Erbe kein klares Bild vorgeben. Es würde ansonsten der Nachweis verwehrt oder zumindest erschwert, dass der Veräußerungserlös nicht im tatsächlichen Verkehrswert entsprochen habe.

In dem zu entscheidenden Fall lagen verschiedene Expertisen vor zwischen € 58.000,00 und € 245.000,00 für ein bestimmtes Anwesen. Veräußert wurde das Anwesen tatsächlich für € 65.000,00. Der BGH verwies darauf, dass Sinn des Anspruchs auf Wertermittlung sei, den Pflichtteilsberechtigten die Möglichkeit einzuräumen, einzuschätzen, ob sich ein Streit lohne. Dabei müsse die Wertermittlung möglich bleiben, um den tatsächlichen Wert ermitteln zu können. Zudem verwies der BGH darauf, dass kein öffentlich bestellter und vereidigter Gutachter bestellt werden müsse. § 2314 Abs. 1 S. 1 HS. 2 BGB würde dies gerade nicht verlangen. Der Sachverständige müsse lediglich unparteiisch sein.

Eigene Meinung: Sofern das Grundstück veräußert ist und der Erbe keinen Anspruch gegen den Erwerber auf Mitwirkung zur Ermittlung des Erbes habe, würde hier ein Fall der Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 1. Alt. BGB vorliegen. Es liegt zwar keine objektive Unmöglichkeit im Sinne von § 275 Abs. 1 2. Alt. BGB vor. Jedoch kann der Schuldner die Leistung verweigern, sofern dies einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zur Leistung des Gläubigers steht, wobei zu berücksichtigen ist, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat. Hierzu hat sich der BGH jedoch inconcreto nicht auseinandergesetzt, weshalb dieser Punkt noch zu klären wäre.

Pflichtteilsanspruch und ungewisse Verbindlichkeiten

Es taucht im Rahmen von Pflichtteilsansprüchen immer wieder die Frage auf, wie ungewisse Verbindlichkeiten im Nachlass für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs zu behandeln sind. Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 14.08.2020, 12 W 173/20, entschieden, dass der Erbe den Betrag zunächst schuldet, der unter Außerachtlassung der ungewissen Verbindlichkeit sich als Pflichtteilsanspruch ergeben würde. Das OLG Koblenz verwies dabei auf § 2313 Abs. 1 S. 1 BGB, wonach Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind, bei der Feststellung des Nachlasswertes außer Betracht bleiben und gleiches gem. § 2313 Abs. 2 S. 1 BGB für ungewisse oder unsichere Rechte sowie für zweifelhafte Verbindlichkeiten gilt. Dies gilt auch für Verbindlichkeiten, deren tatsächliche oder wirtschaftliche Verwertbarkeit in Frage stellt. Das Gesetz weist somit die Risikoverteilung eindeutig dem Erben zu. Folge ist lediglich ein Rückforderungsanspruch in Höhe des überzahlten Betrages (§ 2313 Abs. 1 S. 3 BGB). Insoweit weist das Gesetz dem Erblasser das Risiko zu, den Rückforderungsanspruch eventuell tatsächlich nicht durchsetzen zu können.

Trotz Corona Pflicht zum Notar

Das OLG Frankfurt am Main legte mit Beschluss vom 09.07.2020, 10 W 21/20, einen 77-jährigen Pflichtteilsschuldner die Pflicht auf, einen Notartermin zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses wahrzunehmen. Der 77-jährige Pflichtteilsschuldner wollte jedoch jegliche Kontakte mit Dritten vermeiden im Rahmen der Corona-Pandemie. Das OLG Frankfurt am Main verpflichtete ihn jedoch dennoch hierzu, wenn am Amtssitz des Notars unter Einhaltung der gebotenen Schutz- und Hygienemaßnahmen der Termin wahrgenommen werden könne oder der Notar den Pflichtteilsschuldner im eigenen Haus besuchen würde.

„Gemeinsamer Tod“ in einem Testament

Testamente bedürfen immer wieder der Auslegung. Das Kammergericht Berlin musste in einer Entscheidung vom 15.01.2020, 6 W 45/19, auslegen, was den „gemeinsamer Tod“ in einem gemeinschaftlichem Testament bedeutet. Das Gericht stellte auf einen Gegensatz zum Begriff „gleichzeitiger Tod“ ab. Bei letzterem würde auf einen gleichzeitigen oder fast gleichzeitigen Todeszeitpunkt abgestellt. Dies bedeutet, dass ein „gemeinsamer Tod“ nur so verstanden werden kann, dass auf den Zeitpunkt des versterben des länger lebenden Ehegatten abzustellen ist.