Das Zentrale Vorsorgeregister wird digitaler

Pressemitteilung des Bundesamts für Justiz und Verbraucherschutz

Das Zentrale Vorsorgeregister wird digitaler

Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) wird um eine neue Funktion erweitert. Sie wird Ärztinnen und Ärzten sowie Betreuungsgerichten künftig die Arbeit erleichtern. Das ZVR ist eine Datenbank, in der Informationen zu Vorsorgeregelungen gespeichert sind. Vorsorgeregelungen sind insbesondere Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten. Bislang gibt das ZVR Auskunft darüber, ob eine entsprechende Vorsorgeregelung besteht, und wo das entsprechende Dokument aufbewahrt wird. Künftig soll es auch möglich sein, direkt über das ZVR das registrierte Dokument einzusehen: Ärztinnen, Ärzte und Betreuungsgerichte sollen also dem ZVR unmittelbar entnehmen können, welchen Inhalt zum Beispiel eine dort registrierte Patientenverfügung hat.  
Pressemitteilung vom 30. September 2026  

Dadurch werden Entscheidungsprozesse im Krankenhaus und vor dem Betreuungsgericht erheblich erleichtert. Um die Änderungen zu ermöglichen, hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Rechtsverordnung erlassen, die morgen in Kraft tritt. Das ZVR ist eine Datenbank, die die Bundesnotarkammer seit 2003 betreibt. Seit 2004 hat sie einen gesetzlichen Auftrag dazu. In der Datenbank werden Informationen über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und Widersprüche gegen das Ehegattennotvertretungsrecht erfasst. Die Idee ist, dass zum Beispiel im medizinischen Notfall schnell auf die Patientenverfügung zugegriffen werden kann. Und auch in Verfahren vor Betreuungsgerichten hat das ZVR einen wichtigen Nutzen. Wenn es eine Vollmacht gibt, beispielsweise für einen Familienangehörigen, kann so verhindert werden, dass unnötig eine rechtliche Betreuung eingerichtet wird. Denn ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn es auch notwendig ist. Bisher enthält das ZVR nur die Information, dass es ein entsprechendes Dokument gibt und wo man es findet. Die Dokumente selbst sind dort nicht hinterlegt.

Um herauszufinden, was die Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung oder Betreuungsverfügung vorsieht, muss sie also erst einmal besorgt werden. Das ändert sich nun. Ab 1. Oktober 2026 soll das ZVR auf Wunsch auch einen Scan des Dokuments enthalten können. Ob die Vollmacht auch weiterhin gültig ist, wird sich dem ZVR allerdings noch nicht entnehmen lassen. Hierzu ist eine zweite Funktionserweiterung geplant. Dennoch wird durch die Änderung der Wille der Betroffenen geschützt , denn er kann schneller ermittelt und berücksichtigt werden. Die entsprechende Verordnung tritt morgen, am 1. Oktober 2026, in Kraft.

Das ist der erste Schritt in einer Offensive zur Digitalisierung des ZVR. In einem zweiten Schritt soll das ZVR an ein elektronisches Vollmachtsregister angeschlossen werden. Dadurch soll ermöglicht werden, dass aus dem Register auch ersichtlich wird, ob die dort angezeigten Vollmachten noch gültig sind. Die Vollmachten wären dann vollständig digital vorzeigbar. Damit soll ein weiterer wichtiger Schritt in der Digitalisierung gegangen werden, um Erleichterungen für Bürgerinnen und Bürger im Rechtsverkehr zu schaffen.

Abrufen können Sie das Zentrale Vorsorgeregister unter: https://www.vorsorgeregister.de/
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Schutz vor häuslicher Gewalt – Kinderrechte – partnerschaftliche Kinderbetreuung: Bundesministerin Hubig schlägt Reform des Kindschaftsrechts vor

Bundesjustizministerin Hubig hat heute einen Gesetzentwurf für eine umfassende Reform des Kindschaftsrechts vorgelegt. Der Entwurf sieht zahlreiche Neuerungen im Sorge- und Umgangsrecht vor. Mit der Reform soll insbesondere der Schutz vor häuslicher Gewalt verbessert werden. Dazu sind mehrere Neuerungen vorgesehen. Unter anderem soll erstmals im Gesetz klargestellt werden: Wenn ein Elternteil gegen den anderen Elternteil gewalttätig wird, kann der Umgang mit dem Kind ausgeschlossen werden, wenn dies zur Abwendung einer Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit des gewaltbetroffenen Elternteils geboten ist. Mit der Reform sollen außerdem Kinderrechte gestärkt werden. Zudem sollen nicht verheiratete Eltern leichter das gemeinsame Sorgerecht erlangen können. Gestärkt werden soll auch die partnerschaftliche Kinderbetreuung nach einer Trennung.  
Pressemitteilung
11. Mai 2026
 

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu: „Familie muss ein sicherer Ort sein – geprägt von Liebe und frei von Gewalt. Mit unserer Reform des Kindschaftsrechts werden wir endlich umfassende Regeln für den Gewaltschutz im Sorge- und Umgangsrecht schaffen. Häusliche Gewalt muss bei Entscheidungen über das Sorge- und Umgangsrecht künftig klar berücksichtigt werden – auch dann, wenn die Gewalt nicht direkt gegen das Kind gerichtet ist. Denn Kinder leiden, wenn sie Gewalt in der Familie miterleben. Umgangsrechte dürfen außerdem nicht dazu führen, dass ein Elternteil immer wieder aufs Neue in Gefahr gerät, vom anderen attackiert zu werden. Wir geben Familiengerichten klarere Regeln an die Hand, schützen gewaltbetroffene Eltern und wollen dazu beitragen, dass Kinder in einem gewaltfreien Umfeld aufwachsen können. Denn unser Ziel ist es, Kinder besser vor häuslicher Gewalt zu schützen. Mit der Reform stärken wir die Kinderrechte.“ Das Kindschaftsrecht regelt die rechtliche Beziehung des Kindes zu seinen Eltern. Es umfasst insbesondere das Sorge- und Umgangsrecht. Die vorgeschlagene Reform des Kindschaftsrechts enthält insbesondere folgende Änderungen:

1. Besserer Schutz vor häuslicher Gewalt

Der Gesetzentwurf enthält erstmals ein Gesamtkonzept zum Schutz vor häuslicher Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren. Schon nach geltendem Recht sind Familiengerichte verpflichtet, häusliche Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren zu berücksichtigen. Es fehlt derzeit jedoch an ausdrücklichen Regeln betreffend häusliche Gewalt. Hier sollen die neuen Regelungen Abhilfe schaffen. Das Gesamtkonzept zum besseren Schutz vor häuslicher Gewalt im Sorge- und Umgangsrecht umfasst insbesondere folgende Änderungen: Häusliche Gewalt soll im Sinne der Istanbul-Konvention klar definiert werden: Sie umfasst jede körperliche, sexuelle, psychische oder wirtschaftliche Gewalt, die zwischen Elternteilen oder zwischen einem Elternteil und dem Kind oder innerhalb der Familie oder des Haushalts vorkommt. Es soll im Gesetz klar benannt werden, dass zum Kindeswohl nicht nur der Schutz vor direkter Gewalt gegen das Kind gehört, sondern auch der Schutz vor miterlebter Gewalt. Es soll erstmals gesetzlich klargestellt werden, dass der Umgang mit dem Kind für einen Elternteil bei Gewalt gegen den anderen Elternteil ausgeschlossen werden kann. Voraussetzung ist, dass dies geboten ist, um zu verhindern, dass körperlichen Unversehrtheit des gewaltbetroffenen Elternteils gefährdet ist. Familiengerichte sollen in Kinderschutzverfahren soziale Trainingskurse und Gewaltpräventionsberatungen anordnen können. Eine gleichlautende Regelung zum Umgangsverfahren ist bereits im Gesetzentwurf zur elektronischen Fußfessel und zu Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz enthalten. Es soll im Gesetz klargestellt werden, dass in Fällen von häuslicher Gewalt die Vermutung nicht gilt, wonach der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen in der Regel dem Wohl des Kindes dient. Familiengerichte sollen eine Umgangspflegschaft auch zum Schutz eines gewaltbetroffenen Elternteils anordnen können, wenn der Umgang nicht ohnehin ausgeschlossen werden muss. Es soll klargestellt werden, dass in Fällen häuslicher Gewalt und anderen Fällen von Unzumutbarkeit die Pflicht zur Rücksichtnahme nicht gilt. Die Pflicht zur Rücksichtnahme ersetzt die bislang im Gesetz enthaltene „Wohlverhaltenspflicht“ und verpflichtet jeden Elternteil, sich so zu verhalten, dass das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil nicht beeinträchtigt und die Erziehung des Kindes nicht erschwert wird. Umgangsbegleiterinnen und -begleiter sollen nach ihren fachlichen Kenntnissen geeignet sein müssen, den Umgang so zu begleiten, wie es das Wohl des Kindes erfordert.

2. Stärkung der Kinderrechte

Kinder sollen in ihrer Rechtsposition gestärkt werden. Dazu sollen neue Mitbestimmungsrechte geregelt werden. Dabei geht es um Sorgeerklärungen und bestimmte Vereinbarungen über Umgang und Sorge. Außerdem sollen die verschiedenen Aspekte des Kindeswohls klarer geregelt werden. Die dem Kindeswohl zugeordneten Aspekte orientieren sich dabei an der familiengerichtlichen Rechtsprechung und der UN-Kinderrechtskonvention.

3. Erleichtertes gemeinsames Sorgerecht nicht verheirateter Eltern

Sind Eltern nicht miteinander verheiratet und erkennen übereinstimmend die Vaterschaft an, sollen sie ohne weitere Erklärung das gemeinsame Sorgerecht bekommen, wenn kein Elternteil widerspricht. Bislang müssen beide Elternteile – zusätzlich zur Anerkennung der Vaterschaft durch den Mann und der Zustimmung der Mutter hierzu – übereinstimmende Sorgeerklärungen öffentlich beurkunden lassen.

4. Stärkung der partnerschaftlichen Kinderbetreuung nach Trennung

Getrenntlebende Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht sollen in ihrem jeweiligen Betreuungszeitraum über Angelegenheiten des täglichen Lebens alleine entscheiden dürfen. Die verschiedenen möglichen Betreuungsmodelle nach Trennung sollen erstmals im Gesetz benannt werden, ohne einem Modell von Gesetzes wegen Vorrang einzuräumen. Mögliche Betreuungsmodelle sind das Residenzmodell, das asymmetrische Wechselmodell mit Betreuung durch beide Elternteile zu wesentlichen Teilen oder das symmetrische Wechselmodell mit paritätischer, also hälftiger oder nahezu hälftiger, Betreuung. Letzteres wird oft auch nur als Wechselmodell bezeichnet

5. Vereinbarungen zu Sorge und Umgang

Es soll gesetzlich klargestellt werden, dass Eltern Vereinbarungen untereinander oder mit Dritten zur Sorgerechtsausübung und zum Umgang treffen können. Durch die klare Regelung im Gesetz sollen einvernehmliche Lösungen gestärkt werden. Gleichzeitig soll Rechtssicherheit unter den Eltern, aber auch bei Dritten erreicht werden, die die Sorgeberechtigten regelmäßig bei der Betreuung und Erziehung des Kindes unterstützen wollen (etwa bei der Abholung aus Kita oder Schule).

6. Bessere Systematisierung

Das Kindschaftsrecht soll neu strukturiert und insgesamt verständlicher werden. So soll seine Anwendung in der Praxis erleichtert werden.

Der Gesetzentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 10. Juli 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden nach Ablauf der Stellungnahmefrist auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Den Gesetzentwurf sowie ein begleitendes Informationspapier und FAQ finden Sie hier.

Pkw aus Haushaltsgegenstand

Wann etwas ein Haushaltsgegenstand ist, muss häufig gerichtlich geklärt werden. Dies ist wichtig, da die Zuweisung von Haushaltsgegenständen völlig unabhängig von der Eigentumslage an den übrigen Gegenstand ist. Ein Pkw ist nach Auffassung des OLG Nürnberg (Beschluss vom 14. April 2026,11 UF 940/25) dann ein Haushaltsgegenstand, wenn er nach den Vermögensverhältnissen und Einkommensverhältnissen der Eheleute für Wohnung, Hauswirtschaft und Zusammenleben der Familie bestimmt ist und hierfür auch tatsächlich gemeinschaftlich genutzt worden ist.

Das OLG Nürnberg hat somit klargestellt, wie gerade bei einen Pkw aussieht. Insofern ist auch eine Zuweisung von Haushaltsgegenständen (auch dem Pkw) möglich. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es dann nicht an. Das Gericht macht aber auch klar, dass die Voraussetzungen, ob ein Haushaltsgegenstand vorliegt, von demjenigen zu beweisen ist, der Rechte hieraus ableitet.

Ausgleich von Rentenansprüchen nach einer Scheidung: Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Anpassung des Versorgungsausgleichs

Das Recht des Versorgungsausgleichs soll punktuell angepasst werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett heute auf Vorschlag der Justiz- und Verbraucherschutzministerin Stefanie Hubig beschlossen hat. Bei dem Versorgungsausgleich werden im Rahmen der Scheidung die Rentenansprüche aus der Ehezeit hälftig zwischen den Ex-Ehegatten aufgeteilt. Besondere Probleme bereiten bislang vergessene oder verschwiegene Ansprüche. Wird ein Rentenanspruch beim Versorgungsausgleich vergessen, verschwiegen oder übersehen, geht das bisher zulasten eines Ex-Ehegatten. Künftig sollen solche Rentenanrechte nachträglich zwischen den Ex-Ehegatten ausgeglichen werden können. So soll sichergestellt werden, dass die Ziele des Versorgungsausgleichs – eine faire Teilhabe beider Eheleute an den in der Zeit der Ehe erworbenen Rentenansprüchen – auch wirklich erreicht werden.  

Pressemitteilung

22. April 2026  

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu: „Der Versorgungsausgleich soll bei einer Scheidung Rentenansprüche fair zwischen den Ex-Partnern aufteilen. Bislang gab es hier eine Gerechtigkeitslücke: Wenn bei der Scheidung Rentenansprüche verschwiegen oder übersehen wurden – ob versehentlich oder absichtlich –, ging das zulasten des anderen Ex-Partners. Das ist nicht hinnehmbar. Künftig sollen solche Rentenansprüche auch nach der Scheidung noch ausgeglichen werden können. Damit sorgen wir für mehr Fairness zwischen geschiedenen Partnern. Eine Scheidung darf nicht zum Armutsrisiko werden.“ Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich Bestandteil jeder Scheidung. Er regelt, wie das Vermögen von Ehepaaren in Bezug auf die Altersversorgung aufgeteilt wird. Im Versorgungsausgleich wird jeder Rentenanspruch hälftig aufgeteilt, der während der Ehe erworben wurde. Das gilt für gesetzliche, betriebliche und private Renten- und Pensionsansprüche gleichermaßen. Der Grund für den Versorgungsausgleich ist: Arbeitsleistungen von Ehegatten sind gleichwertig, egal ob sie im Beruf oder in der Familie erbracht werden. In der Praxis hat der Versorgungsausgleich insbesondere für die Alterssicherung geschiedener Frauen eine hohe Bedeutung. Die nun beschlossenen punktuellen Änderungen sollen die Teilhabegerechtigkeit verbessern und die Altersversorgung stärken. Zugleich sollen sie das Recht vereinfachen. Folgende Änderungen werden vorgeschlagen:

1. Vergessene, verschwiegene oder übersehene Rentenansprüche Beide Ex-Ehegatten sollen im Alter die Hälfte des in der Ehezeit gemeinsam Erwirtschafteten zur Verfügung haben. Daher sollen Rentenansprüche, die bei der Scheidung vergessen, verschwiegen oder übersehen wurden, künftig nachträglich ausgeglichen werden können. Das bedeutet, dass der eine Ex-Ehegatte gegen den anderen Ex-Ehegatten einen Zahlungsanspruch erlangt. Im Alter muss dann monatlich die Hälfte der vergessenen Rente überwiesen werden. Bislang hat der benachteiligte Ex-Ehegatte in einem solchen Fall keinen Anspruch darauf, die Hälfte des Rentenanspruchs aus der Ehezeit zu bekommen.

2. Rentenansprüche von Unternehmern Rentenansprüche von Unternehmern, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind (also als einmalige Summe und nicht als monatliche Rente gezahlt werden), sollen künftig im Rahmen des Versorgungsausgleichs berücksichtigt werden. Solche Ansprüche werden derzeit nicht im Versorgungsausgleich ausgeglichen. Die Änderung spielt insbesondere bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern eine Rolle. Das dient nicht nur der gerechten Teilhabe der Ex-Ehegatten, sondern sorgt auch für eine Gleichbehandlung betrieblicher Altersversorgungen von Arbeitnehmern und Unternehmern. Denn bei Arbeitnehmern werden solche Rentenansprüche schon jetzt ausgeglichen.

3. Weitere Änderungen
Einige Regelungen des Versorgungsausgleichsrechts sollen praxisgerecht weiterentwickelt werden: Keine Splitteranrechte mehr: Bei der Scheidung werden grundsätzlich alle Rentenansprüche hälftig aufgeteilt. Künftig soll noch mehr als derzeit vermieden werden, dass dadurch Kleinstanrechte entstehen, die zu einer zersplitterten Altersversorgung führen. Dadurch werden auch die Verwaltungskosten verringert, was im Ergebnis der gesamten Versichertengemeinschaft zugutekommt.

Klarstellung zur Witwenrente:
Stirbt ein geschiedener Ehegatte, nachdem er erneut geheiratet hat, kann der neue Ehegatte eine Witwenrente bekommen. Diese Rente ist um den Versorgungsausgleich aus erster Ehe gekürzt, wenn der Versorgungsträger, also beispielsweise die betriebliche Altersversorgung, gleichzeitig eine Rente an den Ex-Ehegatten des Verstorbenen zahlt. Es soll nun gesetzlich klargestellt werden, dass die Witwenrente auch dann gekürzt bleibt, wenn der Ex-Ehegatte des Verstorbenen verstirbt. Damit soll sichergestellt werden, dass der Versorgungsausgleich für den Versorgungsträger kostenneutral ist.

Verbessertes Verfahren:
Haben sich seit der Scheidung Änderungen ergeben, kann der Versorgungsausgleich in manchen Fällen gerichtlich überprüft werden. Bislang geht das erst ein Jahr vor dem Renteneintritt. Künftig soll es bereits zwei Jahre vor dem voraussichtlichen Renteneintritt möglich sein. Das ist praxisgerecht und soll dafür sorgen, dass Gerichtsverfahren in der Regel bis zum Renteneintritt abgeschlossen sind. Der Gesetzentwurf basiert unter anderem auf Vorschlägen der interdisziplinär besetzten Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstages, die aus Vertreterinnen und Vertretern der Gerichte, der Anwaltschaft, der Rentenberatung und der Versorgungsträger, darunter auch diejenigen der betrieblichen Altersversorgung, besteht. Die Regelungen zu den vergessenen Anrechten sowie die Verfahrensverbesserungen waren bereits in der letzten Legislaturperiode Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens und wurden von der Praxis positiv bewertet. Wegen des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode konnte das Gesetzgebungsvorhaben jedoch nicht abgeschlossen werden.

Den Gesetzentwurf finden Sie hier.

Ausgleich von Rentenansprüchen nach einer Scheidung: Ministerin Hubig legt Gesetzentwurf zur Anpassung des Versorgungsausgleichs vor

Pressemitteilung

Pressemitteilung Nr. 7/2026
05. Februar 2026

Das Recht des Versorgungsausgleichs soll punktuell angepasst werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Die darin vorgeschlagenen Änderungen sollen zu mehr finanzieller Gerechtigkeit im Alter führen. Konkret geht es bei dem Gesetzentwurf um die Aufteilung von Rentenansprüchen aus der Zeit der Ehe. Bereits nach geltendem Recht werden Rentenansprüche aus der Zeit der Ehe bei einer Scheidung hälftig zwischen den Ex-Ehegatten aufgeteilt. Besondere Probleme bereiten bislang vergessene oder verschwiegene Ansprüche. Wird ein Rentenanspruch beim Versorgungsausgleich vergessen, verschwiegen oder übersehen, geht das bisher zulasten eines Ex-Ehegatten. Künftig sollen solche Rentenanrechte nachträglich zwischen den Ex-Ehegatten ausgeglichen werden können.

  • Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Der Versorgungsausgleich hat sich insgesamt bewährt – muss aber an wenigen Stellen nachgebessert werden.

Hat ein Ex-Partner einzelne Rentenansprüche vergessen – ob versehentlich oder absichtlich –, geht das bisher zulasten des anderen Ex-Partners. Diese Gerechtigkeitslücke schließen wir nun: Künftig sollen vergessene Rentenansprüche auch nach der Scheidung noch ausgeglichen werden können. Bei einer Scheidung stellt der Versorgungsausgleich sicher, dass die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche gerecht zwischen beiden Ehepartnern aufgeteilt werden. Das verringert das Risiko von Altersarmut gerade für Frauen. Denn Beiträge zum Familienunterhalt sind gleichwertig, egal ob die Arbeit in den Beruf oder die Familie geflossen ist.“

Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich Bestandteil jeder Scheidung. Er regelt, wie das Vermögen von Ehepaaren in Bezug auf die Altersversorgung aufgeteilt wird. Im Versorgungsausgleich wird jeder Rentenanspruch, der während der Ehe erworben wird, hälftig aufgeteilt. Das gilt für gesetzliche, betriebliche und private Renten und Pensionsansprüche gleichermaßen. Der Grund für den Versorgungsausgleich ist: Arbeitsleistungen von Ehepartnern sind gleichwertig, egal ob sie im Beruf oder in der Familie erbracht werden. In der Praxis hat der Versorgungsausgleich insbesondere für die Alterssicherung geschiedener Frauen eine hohe Bedeutung.

Die nun vorgeschlagenen punktuellen Änderungen sollen die Teilhabegerechtigkeit verbessern und die Altersversorgung stärken. Zugleich sollen sie das Recht vereinfachen. Folgende Änderungen werden vorgeschlagen:

1. Vergessene, verschwiegene oder übersehene Rentenansprüche

Beide Ex-Ehegatten sollen im Alter die Hälfte des in der Ehezeit gemeinsam Erwirtschafteten zur Verfügung haben. Daher sollen Rentenansprüche, die bei der Scheidung vergessen, verschwiegen oder übersehen wurden, künftig nachträglich ausgeglichen werden können. Das bedeutet, dass der eine Ex-Ehegatte gegen den anderen Ex-Ehegatten einen Zahlungsanspruch erlangt. Im Alter muss dann monatlich die Hälfte der vergessenen Rente überwiesen werden. Bislang hat der benachteiligte Ex-Ehegatte in einem solchen Fall keinen Anspruch darauf, die Hälfte des Rentenanspruchs zu bekommen.

2. Rentenansprüche von Unternehmern

Rentenansprüche von Unternehmern, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind, sollen künftig im Rahmen des Versorgungsausgleichs berücksichtigt werden. Solche Ansprüche werden derzeit nicht im Versorgungsausgleich ausgeglichen. Die Änderung spielt insbesondere bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern eine Rolle. Das dient nicht nur der gerechten Teilhabe der Ex-Ehegatten, sondern sorgt auch für eine Gleichbehandlung betrieblicher Altersversorgungen von Arbeitnehmern und Unternehmern. Denn bei Arbeitnehmern werden solche Rentenansprüche schon jetzt ausgeglichen.

3. Weitere Änderungen für die Praxis

Einige Regelungen des Versorgungsausgleichsrechts sollen praxisgerecht weiterentwickelt werden:

  • Keine Splitteranrechte mehr: Bei der Scheidung werden grundsätzlich alle Rentenansprüche hälftig aufgeteilt. Künftig soll noch mehr als derzeit vermieden werden, dass dadurch Kleinstanrechte entstehen, die zu einer zersplitterten Altersversorgung führen. Dadurch werden auch die Verwaltungskosten verringert, was im Ergebnis der gesamten Versichertengemeinschaft zugutekommt.
  • Klarstellung zur Witwenrente: Stirbt ein Ex-Ehegatte, nachdem er erneut geheiratet hat, kann der neue Ehegatte eine Witwenrente bekommen. Diese Rente ist um den Versorgungsausgleich aus erster Ehe gekürzt, wenn der Versorgungsträger, also beispielsweise die betriebliche Altersversorgung, gleichzeitig eine Rente an den Ex-Ehegatten des Verstorbenen zahlt. Es soll nun gesetzlich klargestellt werden, dass die Witwenrente auch dann gekürzt bleibt, wenn der Ex-Ehegatte des Verstorbenen verstirbt. Damit soll sichergestellt werden, dass der Versorgungsausgleich für den Versorgungsträger kostenneutral ist.
  • Verbessertes Verfahren: Haben sich seit der Scheidung Änderungen ergeben, kann der Versorgungsausgleich in manchen Fällen gerichtlich überprüft werden. Bislang geht das erst ein Jahr vor dem Renteneintritt. Künftig soll es bereits zwei Jahre vor Renteneintritt möglich sein. Das ist praxisgerecht und soll dafür sorgen, dass Gerichtsverfahren in der Regel bis zum Renteneintritt abgeschlossen sind.

Der Gesetzentwurf basiert auf Vorschlägen der interdisziplinär besetzten Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstages, die aus Vertreterinnen und Vertretern der Gerichte, der Anwaltschaft, der Rentenberatung und der Versorgungsträger, darunter auch diejenigen der betrieblichen Altersversorgung, besteht.

Die Regelungen zu den vergessenen Anrechten sowie die Verfahrensverbesserungen waren bereits in der letzten Legislaturperiode Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens und wurden von der Praxis positiv bewertet. Wegen des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode konnte das Gesetzgebungsvorhaben jedoch nicht abgeschlossen werden.

Der nunmehr vorgelegte Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 6. März 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Den Gesetzentwurf finden Sie hier.

Beeinflussung des Kindes durch einen Elternteil

Lesedauer:3 Minuten

Umgangsverweigerung eines Kindes zu einem Elternteil kann ohne konkrete Anhaltspunkte nicht auf unbewusste Beeinflussung des Kindes durch anderen Elternteil zurückgeführt werden

Verweigert ein Kind den Umgang mit einem Elternteil, kann das nicht pauschal darauf zurückgeführt werden, dass das Elternteil, beim dem das Kind wohnt (i.F.: Obhutselternteil), das Kind manipuliert. Ein Sachverständigengutachten, das im Sorgerechtsverfahren eine Empfehlung zu einem Umzug des Kindes in den Haushalt des abgelehnten Elternteils ausspricht und dabei die vom Bundesverfassungsgericht als pseudowissenschaftlich angesehenen These eines sog. Parental Alienation Syndrome (PAS) oder einer einseitig vom Obhutselternteil zu verantwortenden Eltern-Kind-Entfremdung (EKE) zugrunde legt, ist nicht verwertbar, entschied das Oberlandesgericht (OLG) mit Beschluss vom 5.1.2026. Der authentische, ablehnende Wille des Kindes stehe einer Anordnung einer Aufenthaltswechsels zu diesem Elternteil entgegen, wenn Anhaltspunkte dafür fehlten, dass das Obhutselternteil das Kind aktiv negativ beeinflusst.

In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte sich ein elfjähriger Junge nach der Trennung der Eltern vom Vater abgewandt und zunehmend Umgänge mit ihm verweigert. Die fünfjährige Schwester besuchte ihren Vater regelmäßig. Die im Sorgerechtsverfahren eingesetzte Sachverständige hatte sich für einen Umzug beider Kinder zum Vater ausgesprochen, obwohl der Junge kontinuierlich den Wunsch nach einem Verbleib bei seiner Mutter geäußert hatte. Die Sachverständige hatte der Mutter ohne das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine aktive Beeinflussung und trotz der unstreitigen Förderung begleiteter Vater-Sohn-Umgänge eine bindungsfeindliche Haltung attestiert. Diese habe die Verweigerung des Kindes erzeugt. Da sie daraus schloss, dass die Mutter nur bedingt erziehungsfähig sei, hielt sie eine Umsiedlung des Sohnes zum Vater für kindeswohldienlich. Der mittlerweile fast 13-jährige Sohn hatte im Verfahren mitgeteilt, dass er sich Kontakte beim Vater erst wieder vorstellen könne, wenn dieser nicht mehr auf einen Umzug zu ihm bestehen würde.

Der zuständige 7. Familiensenat des OLG hat dem Wunsch der Kinder entsprechend den Aufenthalt bei der Mutter festgelegt und ihr die elterliche Sorge allein übertragen. Eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge sei angesichts des eskalierten Elternkonflikts nicht mehr denkbar, führte der Senat aus. Die Sachverständige habe einseitig das aus der Perspektive des Sohnes nachvollziehbar negativ bewertete Verhalten des Vaters nicht mit in ihre Erwägungen aufgenommen. Der für die PAS-These übliche Zirkelschluss, der eine Umgangsverweigerung auf eine manipulative Beeinflussung durch die Mutter zurückführe, ohne weitere Faktoren für die Verweigerung miteinzubeziehen, sei als Grundlage für eine Sorgerechtsentscheidung untauglich. Die empfohlene Intervention werde dem komplexen Geschehen einer Umgangsverweigerung nicht gerecht und würde zu einer kindeswohlschädlichen Missachtung des zu beachtenden Willens des Kindes führen. Auch der Vater trage Verantwortung für die noch Jahre nach der Trennung hochstrittige Familiensituation. So habe er unter anderem der Mutter ständig Verletzungen der Gesundheitssorge vorgeworfen und so teilweise notwendige ärztliche Behandlungen erschwert; zudem habe er bei der Hausratsteilung Möbel und Spielzeug der Kinder herausverlangt. Außerdem habe er die Mutter wegen eines mutmaßlichen Dienstvergehens bei ihrem Arbeitgeber angeschwärzt und den neuen Lebensgefährten der Mutter wegen Kindesmissbrauch angezeigt. Die Staatsanwaltschaft habe das Ermittlungsverfahren eingestellt, weil auf den vom Vater vorgelegten Audiodateien zu hören gewesen, dass er das betroffene Mädchen suggestiv wiederholt zu Angaben zum vermeintlichen Missbrauch bringen wollte.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5.1.2026, Az. 7 UF 88/25

Vorsorgeverfügung, Patientenverfügung und Co beim Bundesjustizministerium

Das Bundesjustizministerium hat ein Portal zur Erstellung von Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Generalvollmacht und Betreuungsverfügung online an den Start gebracht. Dieses finden Sie hier:

Vorsorgevollmacht – Juristisch geprüfte Vorlage

Die entsprechenden Dokumente können kostenfrei dort selbst erstellt werden.

Hinweis: Es ist in jedem Einzelfall doch erforderlich, sich anwaltlich oder notariell beraten zu lassen, um keine ungewünschten oder nachteiligen Folgen herbeizuführen, die im Zweifel sogar zu rechtlichen Nachteilen oder ungewollten Situationen führen.

Im Kindesunterhalt sind Kindergartenbeiträge nicht enthalten

Es wird immer wieder festgestellt, dass nicht bekannt ist, dass Eltern, die Kindesunterhalt beziehen, nicht wissen, dass in dem Kindesunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle die Kindergartenbeiträge nicht enthalten sind. Der Bundesgerichtshof hat jedoch bereits mit Urteil vom 16.11.2008, XII ZR 65 / 07, festgehalten, dass auf jeden Fall Kindergartenkosten zum Bedarf des Kindes zu rechnen sind. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um ein halbtags oder Ganztagsbetreuung handelt. Der BGH hat auch klargestellt, dass es nicht unbedingt deshalb einen Bedarf darstellt, um der Mutter eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen sondern das vielmehr erzieherische Gesichtspunkte dahinter stehen. Der Bundesgerichtshof hat die Einordnung aus der damaligen Neufassung des § 1612a BGB entnommen sowie daraus, dass das Existenzminimum den Kindergartenbeitrag nicht mit einschließt. Die Regelsatzverordnung und die Kostenbeiträge nach §§ 22 bis 24, 90 SGB VIII sind hier maßgeblich.

Nicht dazu gehören die Verpflegungskosten in der Einrichtung, weil insoweit ersparte Aufwendungen vorliegen. Die Kosten der Verpflegung sind folglich mit dem Tabellenunterhalt abgegolten.

Im Ergebnis ist jedoch zu unterscheiden:

Wenn der betreuende Elternteil kein eigenes Einkommen hat und auch nicht seine Erwerbstätigkeit verpflichtet ist, ist der Gesamtbedarf vom barunterhaltspflichtigen Elternteil allein zu übernehmen, sofern dort eine entsprechende Leistungsfähigkeit gegeben ist. Die nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern ist dabei selbst verständlich zu berücksichtigen sowie die Verweisung auf den notwendigen Selbstbehalt.

Bei einem Altenteil mit eigenem Einkommen hat sich dieser Altenteil nur am Mehrbedarf des Kindes zu beteiligen sofern er seine eigene Unterhaltspflicht durch Betreuung erfüllt.

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