Auskunft bei Unterhaltssachen in Form eines systematischen Verzeichnisses
Der Unterhaltsschuldner ist verpflichtet, auf Aufforderung hin eine Auskunft über seinen Verdienst der letzten zwölf Monate (bei Nichtselbständigen) zu erteilen. Häufig wird auch unter Anwälten der Fehler gemacht, dass lediglich die Lohnabrechnungen übersendet werden, eine Aufstellung aber gänzlich weggelassen wird.
Das OLG Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 16.08.2018, 13 WF 137/18, erneut darauf hingewiesene, dass die Auskunftserteilung schriftlich zu erfolgen hat im Sinne von §§ 1605 Abs. 1 S. 3, 260 Abs. 1 BGB. Danach ist die Vorlage eines einzigen Verzeichnisses erforderlich. Eine Verteilung auf mehrere Schriftsätze entspricht nicht dem Sinn und Zweck des § 260 Abs. 1 BGB. Bei mehreren Schriftsätzen wäre auch die eidesstattliche Versicherung, die nach § 261 BGB verlangt werden kann, nicht einheitlich möglich.
Bei Auskunftserteilung in Unterhaltssachen ist folglich darauf zu achten, dass nicht nur die Lohnabrechnungen übersendet werden, sondern auch in Form eines einzigen – und nicht mehrerer – Verzeichnisses eine Aufstellung erteilt wird. Sollte dies nicht erfolgen, hätte der Unterhaltsgläubiger (zumeist Kinder oder Ehefrau) das Recht, diese gerichtlich einzufordern mit einer erheblichen Kostenlast. Dies sollte vermieden werden.