Auskunft bei Unterhaltssachen in Form eines systematischen Verzeichnisses

Der Unterhaltsschuldner ist verpflichtet, auf Aufforderung hin eine Auskunft über seinen Verdienst der letzten zwölf Monate (bei Nichtselbständigen) zu erteilen. Häufig wird auch unter Anwälten der Fehler gemacht, dass lediglich die Lohnabrechnungen übersendet werden, eine Aufstellung aber gänzlich weggelassen wird.

Das OLG Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 16.08.2018, 13 WF 137/18, erneut darauf hingewiesene, dass die Auskunftserteilung schriftlich zu erfolgen hat im Sinne von §§ 1605 Abs. 1 S. 3, 260 Abs. 1 BGB. Danach ist die Vorlage eines einzigen Verzeichnisses erforderlich. Eine Verteilung auf mehrere Schriftsätze entspricht nicht dem Sinn und Zweck des § 260 Abs. 1 BGB. Bei mehreren Schriftsätzen wäre auch die eidesstattliche Versicherung, die nach § 261 BGB verlangt werden kann, nicht einheitlich möglich.

Bei Auskunftserteilung in Unterhaltssachen ist folglich darauf zu achten, dass nicht nur die Lohnabrechnungen übersendet werden, sondern auch in Form eines einzigen – und nicht mehrerer – Verzeichnisses eine Aufstellung erteilt wird. Sollte dies nicht erfolgen, hätte der Unterhaltsgläubiger (zumeist Kinder oder Ehefrau) das Recht, diese gerichtlich einzufordern mit einer erheblichen Kostenlast. Dies sollte vermieden werden.

Der Führerschein für das Kind beim Unterhalt

Wenn das Kind sich nun auf die Volljährigkeit zubewegt oder eine Fahrerlaubnis im Wege des begleitenden Fahrens erwerben will, stellt sich doch die Frage, ob der andere Elternteil für die Kosten der Fahrerlaubnis aufkommen muss und wenn ja, wie. Das Amtsgericht Würzburg hat mit Beschluss vom 02.02.2018, 7 F 2228/17, festgestellt, dass es sich um Mehrbedarf im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB handelt, nicht aber als Sonderbedarf.

Was ist nun der Unterschied? Mehrbedarf ist dann gegeben, wenn Kosten regelmäßig anfallen und das Übliche derart übersteigen, dass sie mit den Regelsätzen nicht erfasst werden können (siehe hierzu BGH FamRZ 2013, 1563). Dagegen ist Sonderbedarf ein unregelmäßiger, außergewöhnlich hoher Bedarf, der nur einmalig oder für eine absehbare begrenzte Zeit vorliegt. Die Abgrenzung fällt schwer. Das Amtsgericht Würzburg hat sich die Entscheidung auch nicht einfach gemacht. Beim Sonderbedarf sei als Voraussetzung darauf abzustellen, dass sowohl Unregelmäßigkeit als auch außergewöhnliche Höhe gegeben sein müssen. Beide Kriterien müssen kumulativ gegeben sein, um einen Sonderbedarf annehmen zu können. Die Kosten eines Führerscheins sind jedoch grundsätzlich vorhersehbar und planbar, weshalb sie grundsätzlich zum laufenden Unterhalt zu zählen sind. Insofern ist ein Mehrbedarf anzunehmen, der in den Regelbeträgen nicht abgebildet werden kann.

Ein Mehrbedarf kann aber nur dann durchgesetzt werden im Fall der Rückwirkung, wenn sich der Unterhaltspflichtige in Verzug befindet oder der Mehrbedarf zu einem Zeitpunkt anfällt, zudem er zu einer Auskunft über sein Vermögen aufgefordert wurde. Beim Sonderbedarf wären rückwirkende Forderungen problemlos ohne weitere Voraussetzungen dagegen möglich.  

Hortkosten für Kinder sind entweder Mehrbedarf oder berufsbedingter Aufwand

Hortkosten für Kinder stehen häufig im Streit zwischen Ehegatten im Hinblick auf einen sogenannten Mehrbedarf des Kindes. Das Amtsgericht Pforzheim hat mit Beschluss vom 22.02.2019, 3 F 160/18, hier zur Abgrenzung Stellung genommen. Danach handle es sich dann um Mehrbedarf, wenn der Kinderhort den besonderen pädagogisch begründeten Bedürfnissen eines Kindes zu dienen bestimmt ist, die im Hinblick auf die Gesamtbetreuung des Kindes vorrangig sind. Mehrbedarf ist es auch dann, wenn ein Hortbesuch auf der eingeschränkten Erziehungsfähigkeit eines Elternteils beruht. Kein Mehrbedarf im Sinne von § 1610 BGB ist gegeben, wenn diese überwiegend der Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils dienen und das Ziel einer pädagogisch fördernden Einrichtung als Voraussetzung für die Annahme eines Kindes gezogenen Mehrbedarfs nachrangig ist.

Sorgerecht für Hunde?

Es gibt tatsächlich Dinge, von denen man dachte, sie gibt es nicht. Wer bekommt die Hunde? Diese Frage musste bei der Trennung eines Ehepaares geklärt werden. Das Amtsgericht München hat sich mit Beschluss vom 02.01.2019, 523 F 9430/18, hierzu geäußert. Es wendet die Regel für die Hausratsteilung an. Konkret hat das Amtsgericht München darauf verwiesen, dass im Miteigentum der Eheleute stehende Hunde dem Ehegatten zuzuweisen sind, der die Hauptbezugsperson für die Tiere ist.

Absehen von der Anhörung eines vierjährigen Kindes in Familienverfahren

Die Anhörung von Kindern in Familienverfahren ist auch bei Umgangssachen gesetzlich vorgeschrieben. Der Bundesgerichtshof hatte sich mit einem Ausnahmefall zu beschäftigen und entschied mit Beschluss vom 31.10.2018, XII ZB 411/18, dass das Gericht von der Anhörung eines Kindes aus schwerwiegenden Gründen absehen darf. Dies sei regelmäßig der Fall, wenn die Anhörung des Kindes zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner körperlichen oder seelischen Gesundheit führen würde. Das Gericht muss dabei eine Interessenabwägung vornehmen. Dabei sind insbesondere Verfahrensbeteiligte zu befragen, wie Verfahrensbeistand, Umgangspfleger ,Ergänzungspfleger oder das Jugendamt. Das Gericht muss sich hieraus ein Bild schaffen inwieweit der im Streit stehende Umgang dem Kindeswohl entspricht.

Wenn Eltern das Geschenk an den Lebensgefährten der Tochter zurück haben wollen

Eltern wenden nicht selten dem Kind und seinem Lebenspartner nicht unerhebliche Vermögenswerte zu. Meistens ist dies eine Immobilie, in der das Kind mit dem Lebensgefährten wohnen soll. Diese Situation zerschlägt sich immer mal wieder. Hierauf stellt sich natürlich die Frage, ob die Eltern das Geschenk nunmehr zurückfordern können. Der BGH musste sich nunmehr hiermit befassen (Urteil vom 18.06.2019, X ZR 107/16). Er hat in Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 19.01.1999, X ZR 60/97 und BGH, Urteil vom 03.02.2010, XII ZR 89/06) bestätigt, dass die Erwartung, die Immobilie werde vom Kind und dessen Partner dauerhaft als gemeinschaftliche Wohnung oder Familienwohnung genutzt, eine Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrags bilden kann. Ein Dauerschuldverhältnis ist jedoch nicht damit begründet. Alleine die Tatsache, dass die Lebensgemeinschaft nicht bis zum Tod eines Partners Bestand hat, reicht somit nicht dafür aus, dass ein Wegfall der Geschäftsgrundlage angenommen werden kann. Anders ist dies nur, wenn die gemeinsame Nutzung der Immobilie entgegen der mit der Schenkung verbundenen Erwartung nur kurze Zeit angedauert hat. In diesem Fall kann der Schenker von der Schenkung zurücktreten und das gesamte Geschenk bzw. dessen Wert zurückfordern.  

Beleidigungsfreiheit im Familienkreis per WhatsApp


Aufsehen erregt hat ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17.01.2019, 16 W 54/18. Dieses hat entschieden, dass innerhalb eines engsten Familienkreises ein sogenannter ehrenschutzfreier Raum besteht, in dem es möglich sei, sich frei auszusprechen, ohne gerichtliche Verfolgung befürchten zu müssen. Es gäbe einen Bereich vertraulicher Kommunikation innerhalb besonders ausgestalteter Vertrauensbeziehungen, der dem Ehrenschutz vorgeht. Der engste Familienkreis gehört dazu, unabhängig davon, ob die Äußerungen persönlich oder über einen Nachrichtendienst, hier WhatsApp, oder fernmündlich abgegeben wurden. Zum engsten Familienkreis wurde hier auch der Schwiegersohn gezählt.
Diese Rechtsprechung ist meines Erachtens zu kritisieren. Zwar ist es möglich, derartige Vorwürfe auch, wie in dem Fall geschehen, der Kriminalpolizei und dem Jugendamt weiterzuleiten, ohne hier auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Dies ergäbe sich aber nur aus dem Grund der Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten. Im Ergebnis kommt das OLG zwar dazu, dass wenn sich die Behauptung im Prozess oder nach behördlicher Prüfung als unrichtig und unaufklärbar erweist, eine Verfolgung nicht stattfinden kann. Hier ist jedoch meines Erachtens zu differenzieren: Sind die Voraussetzungen des § 164 StGB gegeben, so liegt eine Straftat vor, für die selbstverständlich Unterlassung gefordert werden kann. Dazu bedarf es jedoch einer Strafanzeige gegenüber einem entsprechenden Amtsträger oder einer Behörde oder öffentlich, wenn diese wider besseres Wissens erfolgt.

1 2 3 4 5 6