BGH zum Grundsatz der hälftigen Teilung der Maklerprovision zwischen Verkäufer und Käufer beim Erwerb eines Einfamilienhauses

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 127/2026 vom 16.07.2026

Urteil vom 16. Juli 2026 – I ZR 111/25

Der unter anderem für das Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut über die Voraussetzungen für die Anwendung des in § 656c BGB geregelten Grundsatzes der hälftigen Teilung der Maklerprovision entschieden, wenn der Makler sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer eines Einfamilienhauses tätig wird. Handelt es sich nach der objektiven Beschaffenheit nicht um ein Einfamilienhaus, genügt für die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes nicht, wenn der Kaufinteressent die beabsichtigte Nutzung als Einfamilienhaus erst nach Abschluss des Maklervertrags offenlegt.

Sachverhalt:

Der als Immobilienmakler tätige Kläger vermittelte dem Beklagten auf der Grundlage eines zwischen den Parteien geschlossenen Maklervertrags ein Grundstück mit aufgebautem Haus. Die als vermietetes Zweifamilienhaus inserierte Immobilie besteht aus zwei Wohneinheiten, die im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses an zwei Mietparteien vermietet waren. Im notariellen Kaufvertrag wurde die Immobilie als Zweifamilienhaus bezeichnet. Beantragt und abgenommen wurde das Objekt seinerzeit als Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung. Der Beklagte informierte den Kläger erst nach Abschluss des Maklervertrags darüber, dass der Erwerb der Immobilie eigenen Wohnzwecken dienen soll.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung der Maklerprovision stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.

Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Provisionsanspruch des Klägers besteht. Der zwischen ihm und dem Beklagten geschlossene Maklervertrag ist nicht gemäß § 656c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der hälftigen Teilung der Maklerprovision unwirksam. Bei dem vom Kläger dem Beklagten vermittelten Objekt handelte es sich nicht um ein Einfamilienhaus.

Für die Einordnung eines Objekts als Einfamilienhaus im Sinne von § 656c Abs. 1 Satz 1 BGB ist entscheidend, dass der Erwerb des nachzuweisenden oder zu vermittelnden Objekts bei Abschluss des Maklervertrags mit dem Erwerber für den Makler erkennbar vorrangig Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts dient. Ein solcher Wohnzweck ergab sich vorliegend nicht aus der Beschaffenheit der Immobilie, weil sich bei Abschluss des Maklervertrags zwei Wohneinheiten darin befanden, von denen keine eine untergeordnete Bedeutung hatte. Wenn sich die Bestimmung eines Gebäudes, Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts zu dienen, nicht aus den objektiven Gegebenheiten, insbesondere der Beschaffenheit der Immobilie ergibt, ist es Sache des Erwerbers, seinen hierauf gerichteten Nutzungszweck dem Makler spätestens bei Abschluss des Maklervertrags erkennbar zu machen. Im Prozess hat er dies darzulegen und zu beweisen. Anderenfalls gelangt der Halbteilungsgrundsatz nicht zur Anwendung. Dies entspricht den berechtigten Interessen des Maklers sowie dem allgemeinen Grundsatz, dass die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts anhand der im Zeitpunkt seiner Vornahme maßgeblichen Umstände beurteilt werden muss und grundsätzlich nicht durch nachträglich eingetretene Umstände wieder beseitigt werden kann.

Vorinstanzen:

Landgericht Berlin II – Urteil vom 29. August 2024 – 85 O 10/23

Kammergericht Berlin – Beschluss vom 24. April 2025 – 10 U 19/25

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 656c BGB

(1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. (…)

(2) Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1 (…) abweicht, ist unwirksam. (…)

Karlsruhe, den 16. Juli 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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Wohnungsmakler schuldet Schadensersatz wegen Benachteiligung einer Mietinteressentin aus ethnischen Gründen

Urteil vom 29. Januar 2026 – I ZR 129/25

Der unter anderem für Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Immobilienmakler, der eine Mietinteressentin bei der Wohnungssuche aufgrund ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt hat, auf Schadensersatz haftet.

Sachverhalt:

Der Beklagte betreibt ein Maklerbüro. Im November 2022 bewarb sich die Klägerin unter Nennung ihres pakistanischen Vor- und Nachnamens mehrfach per Internetformular um einen Besichtigungstermin für eine der von dem Beklagten vermakelten Wohnungen. Auf sämtliche Anfragen erhielt die Klägerin eine Absage. Weitere von der Klägerin selbst oder auf ihre Veranlassung hin getätigte Besichtigungsanfragen unter ausländisch klingenden Namen blieben ebenfalls ohne Erfolg. Von der Klägerin initiierte Anfragen mit identischen Angaben zu Einkommen, Berufstätigkeit und Haushaltsgröße unter den Namen „Schneider“, „Schmidt“ und „Spieß“ hatten hingegen Erfolg und führten jeweils zum Angebot eines Besichtigungstermins.

Die Klägerin meint, sie habe allein wegen ihrer ethnischen Herkunft keinen Besichtigungstermin erhalten und macht einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend. Sie nimmt den Beklagten auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung sowie auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und den Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 3.000 € sowie zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt.

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Er schuldet der Klägerin wegen eines Verstoßes gegen das in § 19 Abs. 2 AGG vorgesehene Verbot der Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft den Ersatz immateriellen Schadens in Höhe von 3.000 € sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Die über das Internetangebot des Beklagten abrufbaren, an die Öffentlichkeit gerichteten Wohnungsvermittlungsangebote fallen in den Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Verbots der Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 AGG). Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Ablehnung der unter nichtdeutschen Namen gestellten Gesuche in Zusammenschau mit dem Erfolg der unter deutschen Namen gestellten Gesuche ein hinreichendes Indiz für eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft darstellt. Es unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, dass die Klägerin diese Beweislage nicht nur unter Verwendung ihres wirklichen Namens, sondern auch unter falschem Namen sowie durch von Hilfspersonen gestellte Gesuche herbeigeführt hat. Für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Klägerin, wie etwa eine nicht ernsthafte Bewerbung mit dem Ziel, lediglich den formalen Status als Bewerberin zu erlangen, um Ansprüche nach § 21 AGG geltend zu machen, ist im Streitfall nichts ersichtlich.

Der Beklagte ist als mit der Auswahl potentieller Mieter betrauter Makler Adressat des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots gemäß § 19 Abs. 2 AGG und schuldet deshalb bei einer Verletzung dieser Norm den Ersatz materiellen und immateriellen Schadens nach § 21 Abs. 2 AGG. Die Erstreckung der Haftung auf den Makler als Hilfsperson des Vermieters ist mit dem Wortlaut und der Systematik der Vorschriften vereinbar und entspricht dem Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, Benachteiligungen etwa wegen der ethnischen Herkunft wirkungsvoll zu verhindern oder zu beseitigen. Der Umstand, dass sich der Vermieter möglicherweise das Verhalten des Maklers zurechnen lassen muss und dann ebenfalls haftet, steht der Eigenhaftung des Maklers nicht entgegen.

Auf die Frage, ob für den Anspruch auf Schadensersatz nach § 21 Abs. 2 Satz 1 AGG ein Verschulden erforderlich ist, kam es im Streitfall nicht an, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ein Verschulden in Form fahrlässigen Handelns angenommen hat.

Die vom Berufungsgericht wegen erheblicher Schwere des Verstoßes zugesprochene Höhe des immateriellen Schadensersatzes von 3.000 € ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Vorinstanzen:

AG Groß-Gerau – Urteil vom 17. Oktober 2023 – 61 C 57/23

LG Darmstadt – Urteil vom 11. April 2025 – 24 S 92/23

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 1 AGG

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

§ 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG

(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: (…)

8. den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

§ 19 Abs. 2 AGG

Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.

§ 21 Abs. 2 AGG

Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

§ 22 AGG

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Karlsruhe, den 29. Januar 2026

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Reichweite des Halbteilungsgrundsatzes im Maklerrecht

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 009/2026 vom 13.01.2026

Verhandlungstermin am 21. Mai 2026 um 9:00 Uhr in Sachen I ZR 111/25 (Reichweite des Halbteilungsgrundsatzes beim Erwerb eines Einfamilienhauses)

Der unter anderem für das Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob der in § 656c BGB vorgesehene Grundsatz der hälftigen Teilung der Maklerprovision zwischen Käufer und Verkäufer beim Kauf eines Einfamilienhauses auch dann gilt, wenn der Makler sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig wird, es sich bei der vermittelten Immobilie nach den objektiven Gegebenheiten nicht um ein Einfamilienhaus handelt, der Käufer sie jedoch als solches nutzen will und diesen Erwerbszweck dem Makler nach Abschluss des Maklervertrags offenlegt.

Sachverhalt:

Der als Immobilienmakler tätige Kläger vermittelte dem Beklagten auf der Grundlage eines zwischen den Parteien geschlossenen Maklervertrags ein Grundstück mit aufgebautem Haus. Die als vermietetes Zweifamilienhaus inserierte Immobilie besteht aus zwei Wohneinheiten, die im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses an zwei Mietparteien vermietet waren. Im notariellen Kaufvertrag wurde die Immobilie als Zweifamilienhaus bezeichnet.

Der Kläger verlangt vom Beklagten die Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von 6 % des Kaufpreises zuzüglich Umsatzsteuer. Der Beklagte hält den Maklervertrag wegen Verstoßes gegen den Halbteilungsgrundsatz für unwirksam. Er hat behauptet, der Erwerb des Objekts habe seinen Wohnzwecken und denen seiner Familie dienen sollen. Er habe den Maklervertrag über das Internet abgeschlossen, noch bevor er sich zu diesem Erwerbszweck habe äußern können. Er habe dem Kläger bei den dem Abschluss des Maklervertrags nachfolgenden Besichtigungsterminen diesen Erwerbszweck mitgeteilt.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung der Maklerprovision stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Parteien hätten einen Maklervertrag abgeschlossen, aufgrund dessen der Kläger eine Vermittlungsleistung erbracht habe. Der Maklervertrag sei nicht wegen Verstoßes gegen den Halbteilungsgrundsatz nach § 656c Abs. 2 Satz 1 BGB unwirksam. Bei der vermittelten Immobilie handele es sich um ein Zweifamilienhaus und nicht um ein Einfamilienhaus. Für die Einordnung als Einfamilienhaus im Sinne der §§ 656a ff. BGB sei der für den Makler erkennbare Erwerbszweck des Erwerbers maßgeblich. Um ein Einfamilienhaus im Sinne dieser Vorschriften handele es sich dann, wenn der Erwerb des nachzuweisenden oder zu vermittelnden Objekts für den Makler bei Abschluss des Maklervertrags mit dem Erwerber erkennbar Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts diene. Dieser Wohnzweck ergebe sich in erster Linie aus den objektiven Gegebenheiten und insbesondere aus der Beschaffenheit der Immobilie. Sofern dies wie bei der streitgegenständlichen Immobilie nicht der Fall sei, sei es Sache des Erwerbers, dem Makler den Wohnzweck bereits bei Abschluss des Maklervertrags erkennbar zu machen. Eine Offenlegung des Erwerbszwecks nach Abschluss des Maklervertrags sei unerheblich.

Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

Vorinstanzen:

LG Berlin II – Urteil vom 29. August 2024 – 85 O 10/23

Kammergericht Berlin – Beschluss vom 24. April 2025 – 10 U 19/25

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

  • 656c BGB

(1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers. Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen werden.

(2) Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweicht, ist unwirksam. § 654 bleibt unberührt.

Karlsruhe, den 13. Januar 2026

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Kein Recht auf Gewerbemietminderung wegen Corona – jedenfalls bis 31.12.2020

Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 19.09.2021, 2 U 147/20 und 2 U 18/21) hatte einen Fall zu entscheiden, wonach ein Sushi-Restaurant im Flughafen Frankfurt aufgrund hoheitlich vorgenommener Corona-Beschränkungen zeitweise nicht öffnen konnte. Dieses Restaurant begehrte Feststellung, dass sie zur Mietminderung berechtigt ist. Das OLG lehnte jedoch in zweiter Instanz diesen Feststellungsanspruch ab. Eine Mangelhaftigkeit liege nicht vor. Der Vermieter schulde allein die Möglichkeit, dass in den überlassenen Räumen ein Geschäftsbetrieb mit dem konkret vereinbarten Zweck geführt werden könne. Das Verwendungsrisiko trage dabei der Mieter. Eine Unmöglichkeit der Leistung des Vermieters liege aber auch insoweit nicht vor. Insoweit liegt nach wie vor, zumindest nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main, ein Zustand vor, der den vertragsgemäßen Gebrauch entspricht.

Eine Anpassung der Geschäftsgrundlage über § 313 BGB sei zwar grundsätzlich möglich. Jedoch könne davon ausgegangen werden, dass die Parteien bei Kenntnis einer solchen Pandemie eine zeitweise Minderung vereinbart hätten. Der Gesetzgeber hat aber die Risikoverteilung im Miet- und Pachtrecht dem Mieter zugewiesen. Deswegen sei eine Mietminderung dem Vermieter nicht zumutbar. Dies beruhe auch darauf, dass der Vermieter Darlehensverpflichtungen nachgehen müsse.

Im Parallelfall kündigte die Pächterin einer Gaststätte außerordentlich aufgrund der Corona-Pandemie. Auch dies sei nicht gerechtfertigt. Das Verwendungsrisiko liege beim Pächter, die Gebrauchsgewährungspflicht beim Verpächter. Der Verpächter hat grundsätzlich nur die Pflicht zur Gebrauchsüberlassung. Dies wurde erfüllt. Die Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes würden sich dabei auch nur auf die Geschäftsausübung, nicht aber auf das Pachtobjekt selbst beziehen. Zudem sei die Unzumutbarkeit der Vertragsfortführung von der Pächterin im Prozess nicht dargelegt worden.

An den beiden Entscheidungen ist zu kritisieren, dass gerade § 313 BGB von einer unvorhergesehenen Störung der Geschäftsgrundlage ausgeht und hier die Anpassung oder sogar Kündigung des Vertrages grundsätzlich ermöglicht. Bei der dann zu folgenden Würdigung wird lediglich auf das im Miet- und Pachtrecht bestehende Verwendungsrisiko abgestellt. § 313 BGB ermöglicht aber durch seine Stellung im allgemeinen Schuldrecht gerade Maßnahmen außerhalb des jeweiligen Vertragstypus, hier des Mietrechts bzw. des Pachtrechts. Auf die Risikoverteilung im jeweiligen Vertragsverhältnis abzustellen ist daher grundsätzlich verkehrt.

Auch kann nicht darauf abgestellt werden, dass die Parteien bei Kenntnis einer Pandemie die Herabsetzung der Miete vereinbart hätten. Die Pandemie war nicht vorhersehbar. Sie fand zum ersten Mal in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland statt. Es war auch nicht vorhersehbar, dass hier Geschäftsbetriebe geschlossen werden.

Auch die erheblichen Darlehensverpflichtungen des Vermieters, was häufig bei finanzierten Immobilien der Fall sein wird, kann nicht als Grundlage herangezogen werden, da gerade § 313 BGB in seiner systematischen Stellung außerhalb der Risikozuweisung der jeweiligen Vertragstypen steht und die Finanzierung des vermieteten Objekts mit dem Mietverhältnis zumindest in rechtlicher Hinsicht nichts zu tun hat, höchstens in wirtschaftlicher.

Zudem wurde mit Wirkung ab 31.12.2020 befristet zum 30.09.2022 Art. 240 § 7 EGBGB eingeführt, wonach eine Vermutung der Gestalt eintritt, dass bei Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie ein entsprechender Umstand nach § 313 Abs. 1 BGB vorliegt. Insofern ist hier zu unterscheiden für Zeiträume vor dem 31.12.2020 und danach.

Steuerpflicht für Grundstücksveräußerung auch bei Zwangsversteigerung

Das Finanzgericht Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 26.11.2020, 2 V 2664/20 A (E), entschieden, dass auch die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG sein kann. Auch bei einer Zwangsversteigerung ist es möglich, dass der Eigentumsverlust auf einem Willensentschluss des Eigentümers beruht, weil er so eine Befriedigung von Gläubigern verhindern könne. Nicht von Relevanz sei, ob dem Steuerpflichtigen die Befriedigung der Gläubiger auch wirtschaftlich möglich gewesen wäre. Für die Bemessung der 10-Jahres-Frist ist dabei nicht auf die Erteilung des Zuschlagsbeschlusses abzustellen, sondern aufgrund des obligatorischen Charakters als Rechtsgeschäft der Tag der Abgabe des jeweiligen Meistgebots.

Wenn überhaupt hier von einer willentlichen Entäußerung gesprochen werden kann, so ist nach meiner Auffassung bei Annahme eines Rechtsgeschäfts die Erteilung des Zuschlagbeschlusses maßgebend. Erst dann kommt der Vertrag zustande. Die Abgabe des höchstens Gebotes ist lediglich die zweite Willenserklärung, wobei im Gegensatz zum Rechtsgeschäft nicht der Zugang und die notarielle Beurkunde von Relevanz sind, sondern die Rechtswirkung, dass ein Vertrag zustande gekommen ist. Wie die Rechtsprechung dies künftig handhaben wird, bleibt abzuwarten. Ich werde hierüber berichten.

Abrechnung der Kaution und Schäden

Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 24.07.2019, VIII ZR 141/17, eine entscheidende Frage geklärt: Muss der Vermieter zur Geltendmachung von Schäden diese in die Kautionsabrechnung nach Mietende einbeziehen? Der Bundesgerichtshof hat dies im Ergebnis bejaht. Der Vermieter muss danach eine Erklärung abgeben, ob und in welcher Höhe er noch Ansprüche gegen den Mieter erhebt. Dies ist zwar sowohl ausdrücklich als auch schlüssig bzw. konkludent möglich. Er muss daher den Vorbehalt erkenntlich machen, dass mit der Geltendmachung weiterer Forderungen zu rechnen ist. Erfolgt dies nicht, kann der Vermieter auch keine weiteren Ansprüche auf Schadenersatz durchsetzen. Insofern muss bei einer Kaution die Schadenersatzforderung einbezogen werden oder geltend gemacht werden, dass noch weitere Ansprüche geltend gemacht werden.

Neue Förderung des Mietwohnungsneubaus

Der Bundestag hat am 29.11.2018 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses verabschiedet. Dieser sieht mit dem § 7b EStG die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen bei Erwerb oder Herstellung neuer Wohnungen vor. Diese sollen im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden drei Jahren bis zu jährlich 5 % neben der regulären linearen AfA betragen.

ABER: Zustimmung des Bundesrates steht noch aus!

Der Bundesrat muss dem Gesetzesentwurf jedoch noch zustimmen. Anders als erwartet hat er seine Zustimmung am 14.12.2018 nicht erteilt, sondern den Punkt von der Tagesordnung abgesetzt. Das Gesetzgebungsverfahren ist daher vorerst zum Stillstand gekommen – jedoch nicht beendet. In einer späteren Sitzung, kann der Tagesordnungspunkt wieder aufgenommen werden.

Nach dem aktuellen Gesetzesentwurf sollte die Sonderabschreibung wie folgt ausgestaltet sein:

Anspruchsvoraussetzungen

Begünstigte Objekte sind ausschließlich neu geschaffene Mietwohnungen. Diese dürfen also bis dahin nicht bestanden haben. Ausgeschlossen von der Förderung sind daher Sanierungsfälle; begünstigt ist auf der anderen Seite aber z.B. auch die Schaffung neuer Mieträumlichkeiten durch z.B. einen Dachausbau.

Beachten Sie:

Die neu geschaffenen Wohnräumlichkeiten müssen in sich eine Wohnung darstellen, d.h. mind. 23 qm umfassen und mit Küche, Bad/Dusche sowie WC ausgestattet sein.

Kappungsgrenzen

Der Gesetzesentwurf sieht zwei qm-bezogene Grenzen vor:

Zum einen dürfen die Anschaffungs- und Herstellungskosten 3.000 € je qm nicht übersteigen. In diese Obergrenze werden auch ggf. anteilig der Wohnung zuzurechnende Räumlichkeiten wie z.B. Kellerräume, Trocken- und Waschräume, Fahrrad- und Kinderwagenräume usw. einbezogen, auch wenn diese zur gemeinsamen Benutzung durch alle Hausbewohner bestimmt sind.

Die Förderung selbst – also die Sonderabschreibung i.H.v. 5 % für die ersten vier Jahre – ist wiederum auf Kosten von maximal 2.000 € je qm gedeckelt.

Beachten Sie:

Übersteigen also die Kosten die 2.000 €-Grenze ist dies für die Förderung zunächst unbeachtlich, die Mehrkosten nehmen jedoch an der Sonderabschreibung nicht teil. Übersteigen die Kosten jedoch die 3.000 €-Grenze ist eine Förderung vollständig ausgeschlossen.

Welche Neubauten werden gefördert

Wichtig ist auch die zeitliche Grenze zu beachten: Gefördert werden ausschließlich Wohnungen die auf Grund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 01. Januar 2022 gestellten Bauantrages oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige geschaffen werden.

Beachten Sie:

Auf das Datum des Bauantrages bzw. der Bauanzeige wird auch bei Anschaffung eines neuen Gebäudes abgestellt. Die Anschaffung muss hierbei zusätzlich bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erfolgen.

Nutzungsvoraussetzung

Die förderfähigen Wohnungen müssen mindestens zehn Jahre lang entgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden. Ein vorübergehender Leerstand ist jedoch unschädlich.

Beachten Sie:

Wohnzwecken dienen auch Wohnungen, die aus besonderen betrieblichen Gründen an Betriebsangehörige überlassen werden. Auch solche Wohnungen sind daher grundsätzlich förderfähig. Wohnungen dienen jedoch nicht Wohnzwecken, soweit sie nur zur vorübergehenden Beherbergung von Personen bestimmt sind, wie z.B. Ferienwohnungen.

Veräußerung innerhalb der 10-Jahres-Frist

Wird das Gebäude innerhalb des 10-jährigen Nutzungszeitraums veräußert, braucht die Sonderabschreibung grundsätzlich nicht rückgängig gemacht werden. Der Veräußerer ist in diesem Fall jedoch verpflichtet nachzuweisen, dass der Erwerber die Wohnung weiter zu Wohnzwecken vermietet.

Beachten Sie:

Eine spezielle Steuergestaltung möchte der Gesetzgeber jedoch verhindern. Es ist daher immer dann schädlich, geförderten Wohnraums innerhalb der 10-jährigen Nutzungsfrist zu veräußern, wenn der Veräußerungsgewinn beim Veräußerer nicht der Besteuerung unterliegt, da diese außerhalb der sog. Spekulationsfrist erfolgt. In diesen Fällen kommt es somit zu einer Rückgängigmachung der Sonder-abschreibung.