Bundesgerichtshof: Verhandlungstermin am 17. September 2026 um 10:00 Uhr in Sachen I ZR 216/25 (Leitentscheidungsverfahren zur Erstattung von Verlusten bei unerlaubtem Online-Glücksspiel)

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 086/2026 vom 20.05.2026

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche von Spielern gegen Anbieter unerlaubter Glücksspiele zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob ein Veranstalter von Online-Casinospielen, der im Inland zum Zeitpunkt des Angebots nicht über die hierfür erforderliche Konzession der zuständigen Behörde verfügte, die verlorenen Wetteinsätze eines Spielers erstatten muss. Der Senat hat das Revisionsverfahren gemäß § 552b ZPO zum Leitentscheidungsverfahren bestimmt.

Sachverhalt:

Die Beklagte mit Sitz in Malta bietet über eine deutschsprachige Webseite Glücksspiele an. Der Kläger nahm vom 25. Dezember 2020 bis zum 3. September 2022 an Online-Casinospielen der Beklagten teil. Während dieses Zeitraums verfügte die Beklagte über eine Lizenz der maltesischen Glücksspielaufsichtsbehörde, aber über keine Erlaubnis in Deutschland.

Der Kläger hält die zwischen den Parteien geschlossenen Spielverträge für nichtig. Er trägt vor, er habe nicht gewusst, dass Online-Glücksspiele verboten gewesen seien. Mit seiner Klage hat er von der Beklagten Rückzahlung der an sie geleisteten Zahlungen in Höhe der erlittenen Verluste von 10.092 € nebst Zinsen verlangt. Er hat dazu einen Prozessfinanzierer eingeschaltet und die Forderung an diesen abgetreten.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die deutschen Gerichte seien – auch bei Einschaltung eines Prozessfinanzierers – international zuständig. Die Ansprüche des Klägers unterlägen deutschem Sachrecht.

Ihm stehe gegen die Beklagte ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu. Die als Rechtsgrund in Betracht kommenden Glücksspielverträge seien gemäß § 134 BGB nichtig. Das Angebot der Beklagten im Zeitraum vom 25. Dezember 2020 bis zum 30. Juni 2021 habe gegen das Verbot des Veranstaltens öffentlicher Glücksspiele im Internet aus § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags in der am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Fassung (GlüStV 2012) verstoßen. Auch für den darauffolgenden Zeitraum bis zum 3. September 2022 liege ein Gesetzesverstoß der Beklagten vor, weil für das Veranstalten von Online-Casinospielen zwar nach § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung (GlüStV 2021) ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gelte, die Beklagte jedoch nicht über die erforderliche Erlaubnis in Deutschland verfügt habe. Die genannten Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags seien unionsrechtskonform. Der Rückforderungsanspruch sei nicht nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen.

Bereicherungsrechtliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte seien verjährt, soweit sie vor dem 1. Januar 2021 entstanden seien. Insoweit habe der Kläger jedoch einen durchsetzbaren Anspruch in gleicher Höhe gemäß §§ 852, 823 Abs. 2BGB. Bei § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 handle es sich um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, gegen das die Beklagte verstoßen habe. Nach Maßgabe des § 852 BGB könne der Kläger auch für einen verjährten Zeitraum die Verluste nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herausverlangen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Durch Beschluss vom 17. Februar 2026 hat der Senat das Revisionsverfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-440/23 über ein Vorabentscheidungsersuchen des Civil Court Malta ausgesetzt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 16. April 2026 (C-440/23 – European Lotto and Betting und Deutsche Lotto- und Sportwetten) beantwortet.

Mit Beschluss vom 19. Mai 2026 hat der Bundesgerichtshof das Revisionsverfahren gemäß § 552b ZPO zum Leitentscheidungsverfahren bestimmt und Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 17. September 2026 anberaumt. Er beabsichtigt, die zahlreichen weiteren bei ihm anhängigen Verfahren wegen Online-Glücksspielen, die gleichfalls bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-440/23 ausgesetzt waren, bis zur Erledigung des Leitentscheidungsverfahrens (erneut) auszusetzen.

Der Rechtsstreit betrifft nicht Online-Sportwetten. Hierzu hat der Senat mit Beschluss vom 25. Juli 2024 eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet (vgl. dazu die Pressemitteilung Nr. 155/2024 vom 25. Juli 2024), die dort unter dem Aktenzeichen C-530/24 anhängig ist. Zahlreiche weitere Verfahren, die der Bundesgerichtshof im Hinblick auf dieses Verfahren ausgesetzt hat, bleiben bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache C-530/24 ausgesetzt.

Vorinstanzen:

Landgericht Heilbronn – Urteil vom 12.02.2025 – 8 O 128/24

Oberlandesgericht Stuttgart – Urteil vom 29.09.2025 – 5 U 113/25

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 4 Abs. 4 GlüStV 2012

Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.

§ 4 Abs. 4 GlüStV 2021

Eine Erlaubnis für öffentliche Glücksspiele im Internet darf nur für den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien, für die Veranstaltung, Vermittlung und den Eigenvertrieb von Sportwetten und Pferdewetten sowie für die Veranstaltung und den Eigenvertrieb von Online-Casinospielen, virtuellen Automatenspielen und Online-Poker erteilt werden. Im Übrigen sind das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten.

§ 134 BGB

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB

Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.

§ 817 BGB

War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.

§ 823 BGB

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

§ 852 BGB

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

§ 552b ZPO

Wirft die Revision Rechtsfragen auf, deren Entscheidung für eine Vielzahl anderer Verfahren von Bedeutung ist, so kann das Revisionsgericht nach Eingang einer Revisionserwiderung oder nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung das Revisionsverfahren durch Beschluss zum Leitentscheidungsverfahren bestimmen. (…)

Karlsruhe, den 20. Mai 2026

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Bundesgerichtshof: Verhandlungstermin am 3. September 2026 um 9:00 Uhr in Sachen I ZR 281/25 (Erstellen eines Datensatzes für KI-Training)

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 085/2026 vom 20.05.2026

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob die Vervielfältigung einer Fotografie bei der Erstellung eines Datensatzes für das Training generativer Künstlicher Intelligenz (KI) das Urheberrecht des Fotografen verletzt.

Sachverhalt:

Der Kläger ist Fotograf. Der Beklagte ist ein gemeinnütziger eingetragener Verein, dessen Zweck nach seinem Vortrag in der Förderung der Forschung und Bildung liegt. Der Beklagte stellt einen Datensatz mit Bild-Text-Paaren öffentlich kostenfrei zur Verfügung. Dieser Datensatz enthält Hyperlinks zu im Internet öffentlich abrufbaren Bildern sowie weitere Informationen zu den entsprechenden Bildern, darunter eine Bildbeschreibung, die Auskunft über den Inhalt des Bilds in Textform gibt. Der Datensatz des Beklagten umfasst 5,85 Milliarden entsprechender Bild-Text-Paare und kann für das Trainieren sogenannter generativer Künstlicher Intelligenz genutzt werden.

Zur Erstellung dieses Datensatzes griff der Beklagte auf einen bereits vorhandenen Datensatz aus den USA zurück, der die Webadressen (URL) von im Internet auffindbaren Bildern und eine Beschreibung des jeweiligen Bildinhalts enthielt. Der Beklagte extrahierte die URLs zu den Bildern aus diesem Datensatz und lud die Bilder von ihrem jeweiligen Speicherort herunter. Im Anschluss wurden die Bilder beim Beklagten mittels einer Software darauf geprüft, ob die im vorbestehenden Datensatz bereits vorhandene Beschreibung des Bildinhalts tatsächlich mit dem Inhalt des Bilds übereinstimmt. Bilder, bei denen Text und Bildinhalt nicht hinreichend übereinstimmten, wurden herausgefiltert. Für die verbleibenden Bilder wurden die Meta-Daten, insbesondere die URL des Speicherorts des Bilds und die Bildbeschreibung, extrahiert und in einen neu geschaffenen Datensatz des Beklagten aufgenommen. Die Bilder selbst sind im Datensatz des Beklagten nicht enthalten. Die für die Erstellung des Datensatzes des Beklagten erforderlichen Downloads wurden in der zweiten Jahreshälfte 2021 vorgenommen. Dabei wurde auch eine vom Kläger gefertigte Fotografie erfasst und das auf der Webseite einer Bildagentur eingestellte Vorschaubild dieser Fotografie heruntergeladen. Die Bildagentur hatte auf ihrer Webseite den Zugriff auf ihre Webseite durch „automated programs, applets, bots or the like“ untersagt.

Der Kläger ist der Auffassung, die Vervielfältigung seiner Fotografie durch den Beklagten im Rahmen des Analyseprozesses verletze sein Urheberrecht. Er nimmt den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Beklagte habe durch den Download des Vorschaubilds zwar die Fotografie des Klägers gemäß § 16 Abs. 1 UrhG vervielfältigt, ohne dessen Zustimmung oder eine Lizenz seiner Bildagentur einzuholen. Diese Bildnutzung sei allerdings durch die urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen der § 44b UrhG und § 60d UrhG gerechtfertigt.

Nach § 44b UrhG seien Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken zulässig, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen (sogenanntes Text und Data Mining), wenn der Rechtsinhaber sich diese Nutzungen nicht vorbehalten habe. Bei der online abrufbaren Fotografie des Klägers handele es sich um ein rechtmäßig zugängliches digitales Werk, dessen Vervielfältigung der automatisierten Analyse, nämlich dem Abgleich des Bildinhalts mit der hinterlegten Bildbeschreibung mittels einer Software, gedient habe. Die Feststellung, ob ein konkretes Bild und dessen Beschreibung zusammenpassen, stelle eine Information im Sinne von § 44b Abs. 1 UrhG dar. Da bereits der Abgleich zwischen Bild und Bildbeschreibung eine Analyse zur Gewinnung von Informationen im Sinne dieser Vorschrift sei, komme es nicht darauf an, ob auch das spätere Training generativer KI-Modelle die Voraussetzungen des Text und Data Minings erfülle. Der Nutzungsvorbehalt der Bildagentur schließe die Nutzung der vom Kläger erstellten Fotografie nicht aus. Ein Nutzungsvorbehalt sei nach § 44b Abs. 3 UrhG nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolge. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass der in natürlicher Sprache verfasste Vorbehalt im relevanten Nutzungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte 2021 maschinenlesbar gewesen sei.

Die Nutzung der Fotografie sei zudem von der Schrankenregelung des § 60d Abs. 1 UrhG gedeckt, wonach Vervielfältigungen für das Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig seien. Bei dem Beklagten handle es sich um eine Forschungsorganisation im Sinne von § 60d Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UrhG. Die Erstellung des Datensatzes stelle ein methodisches, auf einen späteren Erkenntnisgewinn gerichtetes und nachprüfbares Vorgehen dar, das der angewandten Forschung zuzurechnen sei. Dem stehe nicht entgegen, dass der Datensatz auch von Anbietern kommerzieller KI-Modelle genutzt werden könne. Dem vom Beklagten verfolgten Open-Source-Ansatz sei es immanent, dass die Ergebnisse seiner Arbeit jedermann und damit auch kommerziellen Anbietern zur Verfügung stünden.

Nach dem gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft durchzuführenden Drei-Stufen-Test sei auch keine ungebührliche Verletzung der Interessen des Klägers als Rechtsinhaber gegeben.

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Vorinstanzen:

Landgericht Hamburg – Urteil vom 27. September 2024 – 310 O 227/23

Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 10. Dezember 2025 – 5 U 104/24

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 16 Abs. 1 UrhG

Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

§ 44b UrhG (Auszug)

(1) Text und Data Mining ist die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen.

(2) Zulässig sind Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für das Text und Data Mining. (…)

(3) Nutzungen nach Absatz 2 Satz 1 sind nur zulässig, wenn der Rechtsinhaber sich diese nicht vorbehalten hat. Ein Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken ist nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt.

§ 60d UrhG (Auszug)

(1) Vervielfältigungen für Text und Data Mining (§ 44b Absatz 1 und 2 Satz 1) sind für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zulässig.

(2) Zu Vervielfältigungen berechtigt sind Forschungsorganisationen. Forschungsorganisationen sind Hochschulen, Forschungsinstitute oder sonstige Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, sofern sie

1. nicht kommerzielle Zwecke verfolgen,

2. (…)

Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG (Auszug)

Die (…) Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.

Karlsruhe, den 20. Mai 2026

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BGH: Bestätigungsseite bei Online-Kündigung darf keine Informationen zu Kündigungsalternativen enthalten

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 128/2026 vom 16.07.2026

Urteil vom 16. Juli 2026 – I ZR 200/25

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat anlässlich eines im elektronischen Rechtsverkehr angebotenen Fitnessstudiovertrags über die Gestaltung einer Bestätigungsseite entschieden, auf die der Verbraucher nach Anklicken einer Kündigungsschaltfläche geleitet wird. Es verstößt gegen die verbraucherschützenden Vorgaben des § 312k BGB, wenn diese Bestätigungsseite nicht nur ein Formular zur Eingabe der für die Kündigung erforderlichen Angaben und eine Schaltfläche zur Bestätigung der Kündigung, sondern auch Informationen zu Kündigungsalternativen, wie zum Beispiel das Pausierenlassen des Vertrags, enthält. Die Bestätigungsseite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung.

Sachverhalt:

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Die Beklagte bietet auf ihrer Webseite Verbrauchern den Abschluss kostenpflichtiger Verträge zur Nutzung ihrer Fitnessstudios an. In der Fußzeile der Startseite stellte die Beklagte eine mit den Worten „Vertrag kündigen“ beschriftete Kündigungsschaltfläche bereit. Bei Anklicken dieser Schaltfläche wurden die Verbraucher auf eine sogenannte Bestätigungsseite weitergeleitet, die ein Kündigungsformular sowie an dessen Ende eine mit den Worten „Vertrag finden“ beschriftete orangefarbene Bestätigungsschaltfläche enthielt. Im oberen Teil der Bestätigungsseite befand sich außerdem ein mit dem Hintergrundbild einer trainierenden Person unterlegter und mit einem ebenfalls orangefarbenen Button mit der Aufschrift „Vertrag im Selfservice pausieren“ versehener Hinweis auf die Möglichkeit, den Vertrag anstelle einer Kündigung beitragsfrei pausieren zu lassen.

Der Kläger sieht in der Gestaltung der Bestätigungsseite einen Verstoß gegen § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Die Beklagte hat den gegen die Beschriftung der Bestätigungsschaltfläche mit „Vertrag finden“ gerichteten Unterlassungsantrag des Klägers anerkannt. Das Oberlandesgericht hat daraufhin ein Teilanerkenntnisurteil erlassen. Im Übrigen hat es die gegen die weitere Gestaltung der Bestätigungsseite gerichtete Klage abgewiesen.

Mit der vom Oberlandesgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, soweit damit die Klage abgewiesen worden ist, und die Beklagte zur Unterlassung verurteilt.

Die Webseite der Beklagte entspricht nicht den Vorgaben des § 312k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 BGB. Die Ausgestaltung der Bestätigungsseite ist in § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB abschließend geregelt. Über die dort vorgesehenen Angaben (z.B. zur Art der Kündigung und zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags) einschließlich der Bestätigungsschaltfläche hinausgehende Angaben, Angebote oder Informationen darf die Bestätigungsseite nicht enthalten. Das entspricht dem Wortlaut und der Regelungssystematik der Vorschrift des § 312k BGB, die ein zweistufiges Verfahren zur Abgabe der Kündigungserklärung vorsieht. Der Unternehmer muss zunächst eine Kündigungsschaltfläche zur Verfügung stellen, die den Verbraucher zu einer weiteren Seite führt, die als „Bestätigungsseite“ bezeichnet wird. Die Bestätigungsseite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung. Damit wird auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift Rechnung getragen, eine einfache und unkomplizierte Kündigungsmöglichkeit für Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr zu schaffen.

Vorinstanz:

Oberlandesgericht Düsseldorf – Urteil vom 18. September 2025 – 20 UKl 1/25

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 312k Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB

(1) Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, so treffen den Unternehmer die Pflichten nach dieser Vorschrift. (…)

(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die

1. den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen

a) zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,

b) zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,

c) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,

d) zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,

e) zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn und

2. eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.

Karlsruhe, den 16. Juli 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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BGH: Verhandlungstermin am 17. September 2026 um 11:00 Uhr in Sachen I ZR 78/25 (Erstattung von Verlusten aus unerlaubtem Online-Glücksspiel bei Spielteilnahme aus dem Ausland)

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 129/2026 vom 16.07.2026

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche von Spielern gegen Anbieter unerlaubter Glücksspiele zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob ein Spieler die Erstattung von Verlusten aus unerlaubtem Online-Glücksspiel verlangen kann, wenn er vom Ausland aus an dem Glücksspiel teilgenommen hat.

Sachverhalt:

Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer Glücksspielanbieterin mit Sitz in Malta, die Rückzahlung von Spieleinsätzen in Höhe von 32.383,02 €, die er bei Online-Glücksspielen auf der Internetseite der Beklagten im Zeitraum Januar 2014 bis Anfang 2021 verloren hat. Die Beklagte verfügte in diesem Zeitraum über keine Lizenz für das Anbieten von Online-Glücksspielen in Deutschland. Der Kläger wohnte in diesem Zeitraum an verschiedenen Orten in Bayern.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat seine internationale Zuständigkeit gemäß Art. 18 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 Buchst. c der Brüssel-Ia-Verordnung bejaht und die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf Art. 6 Abs. 1 der Rom-I-Verordnung gestützt. Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einsätze gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, weil die Einsätze ohne Rechtsgrund geleistet worden seien. Der Vertrag zwischen den Parteien sei wegen eines Verstoßes der Beklagten gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 gemäß § 134 BGB nichtig. Der Kläger habe nur von seinem jeweiligen Wohnort aus an dem Glücksspiel teilgenommen. Hiervon sei das Gericht nach der Anhörung des Klägers überzeugt.

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger müsse als für ihn günstige Tatsache beweisen, dass das Glücksspielangebot der Beklagten jeweils am aktuellen Spielort jedes einzelnen Spiels verboten gewesen und es dadurch für die Beklagte zu einer entsprechenden Bereicherung beziehungsweise für den Kläger zu einem entsprechenden Schaden gekommen sei. Die Beklagte könne den jeweiligen Spielort zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten (§ 138 Abs. 4 ZPO). Sie habe sogar Indizien dafür vorgetragen, dass zumindest ein Teil der Glücksspiele des Klägers von Schleswig-Holstein aus beziehungsweise aus dem Ausland, wo diese Art des Online-Glücksspiels erlaubt sei, erfolgt seien. Seine Aussage, immer nur von seinem Wohnort aus auf den Internetseiten der Beklagten gespielt zu haben, habe der Kläger nicht bewiesen. Es erscheine schwer vorstellbar, dass die von der Beklagten vorgelegten Verbindungsnachweise falsch seien. Für eine Schätzung der von seinem Wohnort erfolgten Einsätze und erlittenen Verluste des Klägers nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO fehle jede Tatsachengrundlage.

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Vorinstanzen:

Landgericht München II – Entscheidung vom 28.06.2024 – 2 O 674/23

Oberlandesgericht München – Entscheidung vom 24.02.2025 – 17 U 2661/24 e

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-VO), Auszug:

Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 6 und des Artikels 7 Nummer 5 nach diesem Abschnitt,

(…)

c) in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

Art. 18 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO:

Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-VO):

Unbeschadet der Artikel 5 und 7 unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt („Unternehmer“), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer

a) seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

b) eine solche Tätigkeit auf irgend einer Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet

und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

§ 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag in der vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2021 geltenden Fassung (GlüStV 2012):

Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.

§ 134 BGB

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB

Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.

§ 138 Abs. 4 ZPO

Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

§ 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung.

Karlsruhe, den 16. Juli 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Bundesgerichtshof: Verhandlungstermin am 8. Oktober 2026 um 9:00 Uhr in Sachen I ZR 5/26 (Haftung von Cookie-Drittanbietern)

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 118/2026 vom 30.06.2026

Der unter anderem für Ansprüche aus der EU-Datenschutz-Grundverordnung zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage zu entscheiden, ob ein Unternehmen, das auf von anderen Unternehmen betriebenen Webseiten Cookies bereitstellt, dafür haftet, wenn diese Cookies ohne vorherige Einwilligung der jeweiligen Nutzer der Webseiten auf deren Endgeräten gespeichert werden.

Sachverhalt:

Der Kläger ist eine Privatperson. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Technologie- und Analyseunternehmen. Am 22. März 2022 besuchte der Kläger verschiedene Webseiten. Ob, in welchem Umfang und zu welchem Analysezweck die Beklagte dabei auf Endeinrichtungen des Klägers Cookies setzte, steht zwischen den Parteien in Streit.

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe ohne seine Einwilligung auf seinen Endgeräten Cookies gesetzt und damit gegen das Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG), seit 14. Mai 2024 umbenannt in Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten (TDDDG), und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes in Höhe von mindestens 1.500 € sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht hinsichtlich aller künftigen materiellen Schäden in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und dem Kläger immateriellen Schadensersatz in Höhe von 1.500 € zugesprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Unterlassung und zur Zahlung von 100 € verurteilt.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers sei gegeben. Der Kläger müsse sich weder darauf verweisen lassen, die Cookie-Setzung mit technischen Möglichkeiten seines Internet-Browsers zu verhindern, noch müsse er sich vorrangig an die Datenschutzaufsichtsbehörden wenden. Die Klage sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die Tatsache, dass der Kläger weitere Unternehmen wegen gleichartiger Verstöße in Anspruch genommen habe, lasse nicht den Schluss zu, er verfolge sachfremde Motive. Das zielgerichtete Generieren von Verstößen sei ebenso wie ein Testkauf grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Die Speicherung von Cookies auf Endgeräten des Klägers ohne seine Einwilligung stelle einen Verstoß gegen § 25 Abs. 1 TTDSG/TDDDG dar. Die Beklagte habe das Setzen der Cookies nicht substantiiert bestritten. Eine Einwilligung des Klägers habe die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht nachweisen können. Eine faktische Einwilligung liege nicht darin, dass der Kläger die Cookies provoziert und damit jedenfalls als Zwischenschritt gewollt habe. Das Besuchen einer Internetseite könne für sich genommen nicht als Einwilligung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 TTDSG/TDDDG angesehen werden.

Die Beklagte sei Verpflichtete des § 25 TTDSG/TDDDG. Die Vorschrift sei nicht auf Anbieter von digitalen Diensten beschränkt, sondern verbiete jedermann den Zugriff auf vernetzte Endeinrichtungen ohne Einwilligung des Endnutzers. Da die Beklagte an der Erbringung der Telemedien der Seitenbetreiber durch das Setzen der Cookies mitwirke, sei sie als Anbieterin im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 TTDSG/TDDDG anzusehen.

Für den Verstoß gegen § 25 Abs. 1 TTDSG/TDDDG hafte die Beklagte als Täterin. Sie speichere die Cookies auf den Endeinrichtungen der Nutzer auch ohne deren Einwilligung, sobald die entsprechende Anforderung durch den von ihr bereitgestellten Programmcode auf der vom Nutzer besuchten Internetseite ausgelöst werde. Darüber hinaus greife die Beklagte auf die ausgelesenen Informationen zu. Der Umstand, dass Webseitenbetreiber entgegen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ohne Zustimmung des Endnutzers Cookies setzen ließen, sei der Beklagten zurechenbar. Sie habe sicherzustellen, dass ihr die Einwilligung des Endnutzers vom Webseitenbetreiber übermittelt werde, bevor sie die Cookies auf dem Gerät des Endnutzers speichere. Dadurch, dass sie dieses pflichtgemäße Handeln unterlasse, verwirkliche sie den Verstoß gegen § 25 Abs. 1 TTDSG/TDDDG adäquat-kausal.

Neben einem Unterlassungsanspruch aus § 1004, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 25 Abs. 1 TTDSG/TDDDG stehe dem Kläger nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 25 TDDDG ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die jedenfalls fahrlässig handelnde Beklagte zu. Der immaterielle Schaden sei mit 100 € ausreichend bemessen. Ein Schadensersatzfeststellungsanspruch bestehe nicht. Es sei nicht erkennbar, wie dem Kläger in Zukunft durch die pseudonymisierte Cookie-Setzung noch ein materieller Schaden entstehen sollte.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Vorinstanzen:

Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 27. April 2023 – 2-03 O 357/22

Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 11. Dezember 2025 – 6 U 81/23

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 2 Abs. 2 Nr. 1 TDDDG (in der ab dem 14. Mai 2024 geltenden Fassung) und § 2 Abs. 2 Nr. 1 TTDSG (in der vom 1. Dezember 2021 bis zum 13. Mai 2024 geltenden Fassung)

Im Sinne dieses Gesetzes ist (…) „Anbieter von digitalen Diensten“ jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde digitale Dienste erbringt, an der Erbringung mitwirkt oder (…)

§ 25 Abs. 1 TDDDG (in der ab dem 14. Mai 2024 geltenden Fassung) und § 25 Abs. 1 TTDSG (in der vom 1. Dezember 2021 bis zum 13. Mai 2024 geltenden Fassung)

Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat. Die Information des Endnutzers und die Einwilligung haben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zu erfolgen.

Art. 82 Abs. 1 DSGVO

Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

§ 823 BGB

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

§ 1004 Abs. 1 BGB

Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

Karlsruhe, den 30. Juni 2026

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Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Kampf gegen Internetkriminalität: Bundesjustizministerium legt Gesetzentwurf zur vorsorglichen Sicherung von IP-Adressen vor

Straftaten im Internet sollen besser aufgeklärt werden können. Internetanbieter sollen deshalb verpflichtet werden, die an ihre Kunden vergebenen Internetprotokoll-Adressen (IP-Adressen) für drei Monate vorsorglich zu sichern. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht. Der Gesetzentwurf sieht außerdem ein neues Ermittlungsinstrument vor: die Sicherungsanordnung. Mit ihr sollen Telekommunikationsanbieter anlassbezogen verpflichtet werden können, weitere Verkehrsdaten für drei Monate zu sichern. Darüber hinaus schlägt der Gesetzentwurf eine Erleichterung der Funkzellenabfrage vor.   
Pressemitteilung 22. Dezember 2025  

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:
„Wir müssen Kriminalität im Internet wirksamer bekämpfen. Täter kommen viel zu oft davon, vor allem bei Kinderpornographie, Online-Betrug und strafbarem Hass im Netz. Das wollen wir ändern. Internetanbieter nehmen wir stärker in die Pflicht: Sie sollen IP-Adressen vorsorglich drei Monate speichern. Denn IP-Adressen sind oft die einzigen Spuren, die Täter im digitalen Raum hinterlassen. Die IP-Adressenspeicherung kann den Ermittlern entscheidend helfen: Sie sorgt dafür, dass digitale Spuren auch später noch verfolgt werden können, wenn das für die Aufklärung einer Straftat erforderlich ist. Der Schutz und die Wahrung der Grundrechte sind für mich dabei sehr wichtig. Die Vertraulichkeit von Kommunikation bleibt strikt gewahrt. Bewegungs- und Persönlichkeitsprofile sind ausgeschlossen. Es geht uns um eine Stärkung der Strafverfolgung – und das strikt im Rahmen unserer Verfassung und des Europarechts. Mit unserem Gesetzentwurf wollen wir eine jahrelange Debatte zu einem guten Ergebnis führen. Wir schaffen eine Lösung, die wirksam ist und gleichzeitig die Freiheit im Netz wahrt.“ Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende Regelungen vor:

Vorsorgliche Speicherung von IP-Adressen Internetzugangsdiensteanbieter sollen verpflichtet werden, die an Anschlussinhaber vergebenen IP-Adressen drei Monate zu speichern. Die Pflicht soll sich auf weitere Daten wie die Portnummern erstrecken, sofern dies für die eindeutige Zuordnung der IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber erforderlich ist. Standortdaten und andere Verkehrsdaten dürfen nicht anlasslos gespeichert werden. Bisher speichern die Internetzugangsdiensteanbieter die IP-Adresse und die Portnummern ihrer Kundinnen und Kunden nur, soweit und solange dies für betriebliche Zwecke erforderlich ist. Daher verlaufen bisher viele Abfragen der Ermittlungsbehörden nach der Identität des hinter einer ermittlungsrelevanten IP-Adresse stehenden Anschlussinhaber ergebnislos.

Sicherungsanordnung von sonstigen Verkehrsdaten Strafverfolgungsbehörden sollen künftig bei Telekommunikationsanbietern die Sicherung von Verkehrsdaten anordnen können, sofern und solange die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen für eine Datenerhebung noch nicht vorliegen. Die Anordnung der Sicherung soll für bis zu drei Monate erfolgen und bei richterlichem Beschluss um bis zu drei Monate verlängert werden können. So soll verhindert werden, dass Daten gelöscht werden, die für die Behörden wichtige Ermittlungsansätze bieten. Entsprechende Befugnisse sind auch für das Bundeskriminalamt sowohl in seiner Funktion als Zentralstelle als auch für die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus vorgesehen.

Neuregelung der Funkzellenabfrage Die Strafverfolgungsbehörden können künftig bei Straftaten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung eine Funkzellenabfrage durchführen. Bisher ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur bei besonders schweren Straftaten möglich. Der Gesetzentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 30. Januar 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen der Verbände werden auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht. Den Gesetzentwurf sowie ein Informationspapier finden Sie hier.
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