Bund und Länder beschließen neuen „Pakt für den Rechtsstaat“: Bund stellt insgesamt 450 Millionen Euro für die Stärkung der Justiz zur Verfügung

Bund und Länder haben heute eine Vereinbarung über einen neuen Pakt für den Rechtstaat geschlossen. Mit dem Pakt soll in der laufenden Legislaturperiode eine Stärkung der Justiz erreicht werden. Dazu stellt der Bund den Ländern bis 2029 insgesamt 450 Millionen Euro zur Verfügung. Im Einzelnen sieht der Pakt drei Arten von Maßnahmen vor. So sollen zum einen Projekte der Digitalisierung der Justiz unterstützt werden (sog. „Digitalsäule“). Zum anderen soll die personelle Ausstattung der Justiz verbessert werden (sog. „Personalsäule“). Schließlich sollen auch die gerichtlichen Verfahrensordnungen modernisiert werden (sog. „Verfahrenssäule“). Von den bereitgestellten Mitteln des Bundes sollen insgesamt 210 Millionen Euro in die Digitalprojekte fließen; 240 Millionen Euro sind als Anschubfinanzierung für neue Stellen in der Landesjustiz vorgesehen. Der heutige Beschluss des Pakts für den Rechtsstaat wurde auf der Konferenz des Bundeskanzlers und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder getroffen. Vorbereitet wurde der heutige Beschluss durch Verhandlungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit den Ländern.  

Pressemitteilung

25. Juni 2026  

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu: „Mit dem neuen ‚Pakt für den Rechtsstaat’ senden Länder und Bund ein kraftvolles Signal. Wir stärken die Justiz durch mehr Personal, bessere Digitalisierung und schnellere Verfahren. Allein der Bund investiert rund eine halbe Milliarde Euro. In dieser Größenordnung hat es das noch nicht gegeben. Die Verhandlungen waren anspruchsvoll – und erfolgreich. Sie waren getragen von einer gemeinsamen Überzeugung: Unser Land braucht eine starke Justiz. Straftaten müssen effektiv verfolgt, Rechtsstreitigkeiten zügig geklärt werden, Bürgerinnen und Bürger müssen schnell zu ihrem Recht kommen können.  Denn nur wenn der Rechtsstaat für alle sichtbar funktioniert, wird seine Idee auf Dauer überzeugen. Der ‚Pakt für den Rechtsaat‘ ist deshalb auch ein Programm gegen Demokratie- und Rechtsverdrossenheit.“

Bundesminister der Finanzen und Vizekanzler Lars Klingbeil erklärt: „Wir investieren nicht nur in Brücken, Straßen und Schienen, sondern auch in mehr Gerechtigkeit in unserem Land. Dazu gehört ein schneller und leistungsfähiger Rechtsstaat. Für den Pakt für den Rechtsstaat stellen wir deshalb eine halbe Milliarde Euro bereit. Denn wir wollen, dass die Justiz gestärkt und Verfahren digitalisiert werden. Die Staatsanwaltschaften müssen gut ausgestattet sein, damit sie zum Beispiel entschlossen gegen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung vorgehen können. Kriminelle müssen mit Konsequenzen rechnen. Wer Recht hat, muss schneller zu seinem Recht kommen. Das stärkt die Sicherheit, den Zusammenhalt und das Vertrauen in unserem Land.“

Niedersächsische Justizministerin Dr. Kathrin Wahlmann erklärt: „Endlich: Nach langen Verhandlungen ist es den Ländern und dem Bund gelungen, die Neuauflage eines Pakts für den Rechtsstaat zu beschließen. Das ist ein großer Wurf und ein wichtiger Meilenstein sowohl für die Justiz als auch für alle rechtssuchenden Bürgerinnen und Bürger. Der Pakt für den Rechtsstaat ist ein gemeinsamer Kraftakt, der die Justiz als tragende Säule unseres demokratischen Rechtstaats in der Lage hält, auch zukünftig in angemessener Zeit zu gerechten Entscheidungen kommen. Zugleich ist er ein klares Bekenntnis von Bund und Ländern: Wir stehen gemeinsam für eine starke und effektive Justiz – und wir sind auch gewillt, diesen funktionierenden Rechtsstaat angemessen finanziell zu unterstützen.“

Staatsminister der Justiz des Freistaats Bayern Georg Eisenreich erklärt: „Heute ist ein guter Tag für die Justiz. Ich freue mich, dass die Ministerpräsidentenkonferenz den ‚Pakt für den Rechtsstaat‘ beschlossen hat. Gerade in diesen herausfordernden Zeiten ist eine leistungsfähige Justiz essenziell. Den Rechtsstaat zu bewahren und seine Resilienz zu stärken, bleibt eine Daueraufgabe von Bund und Ländern. Der ‚Pakt für den Rechtsstaat‘ ist ein wichtiges Signal von Bund und Ländern, um die Justiz zu stärken. Mir ist wichtig, dass die für die Digitalisierung vorgesehenen Mittel zielgenau ohne unnötige bürokratische Hürden bei den richtigen Projekten ankommen. Wir brauchen auch die zeitnahe Reform des Zivilprozesses für schlankere und schnellere Verfahrensabläufe.“


Der heute beschlossene Pakt für den Rechtsstaat baut auf vergangene Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern zur Stärkung der Justiz auf. 2019 wurde zwischen der damaligen Bundesregierung und den Ländern ein erster Pakt für den Rechtsstaat geschlossen. Dieser sah im Wesentlichen eine Stärkung der personellen Ausstattung der Justiz vor; dafür stellte der Bund den Ländern seinerzeit insgesamt 220 Millionen Euro zur Verfügung. Noch bis Ende 2026 stellt der Bund im Rahmen der sogenannten Digitalisierungsinitiative für die Justiz insgesamt bis zu 200 Millionen Euro zur Förderung der Digitalisierung der Justiz zur Verfügung. Eine entsprechende Einigung zwischen Bund und Ländern wurde 2023 getroffen. Der nunmehr beschlossene neue Pakt für den Rechtsstaat hat – im Unterschied zu den vorausgegangenen Vereinbarungen – sowohl die personelle Ausstattung der Justiz als auch die Digitalisierung der Justiz zum Gegenstand. Darüber hinaus ist eine Modernisierung der Verfahrensordnungen vorgesehen. Im Einzelnen sieht der Pakt für den Rechtsstaat folgende Vereinbarungen vor.

Personalsäule
Um die personelle Ausstattung der Justiz zu verbessern, stellt der Bund den Ländern einmalig eine Anschubfinanzierung in Höhe von 240 Millionen Euro zur Verfügung. Die Länder verpflichten sich im Gegenzug, 2.000 neue Stellen in der Justiz zu schaffen. Bei ihnen liegt auch die Zuständigkeit für die langfristige Finanzierung der Stellen – so wie es der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes entspricht. Wie viele Stellen jedes einzelne Land schaffen muss, richtet sich nach dem sogenannten Königsteiner Schlüssel. 10 Prozent der Stellen können für nicht-richterliches und nicht-staatsanwaltliches Personal vorgesehen werden, vor allem für IT-Personal; die übrigen Stellen müssen für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vorgesehen werden. Um dem Stellenaufbau in einzelnen Ländern aus den letzten Jahren gerecht zu werden, haben die Länder die Möglichkeit, sich aus den Jahren 2023 bis 2025 jeweils den Netto-Stellenaufbau aus zwei Jahren anrechnen zu lassen. 

Digitalsäule
Die Mittel, die für die Digitalisierung vorgesehen sind, sollen für konkrete Digitalisierungsvorhaben eingesetzt werden. Dabei geht es sowohl um bereits laufende als auch um neue Projekte: beispielsweise um die Justizcloud, das Justizportal, das zivilgerichtliche Online-Verfahren sowie Digitalisierungsvorhaben der Länder, die bis Herbst 2026 bestimmt werden. Die Investitionen werden aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität bereitgestellt.

Verfahrenssäule
Der Pakt sieht zudem vor, die Verfahrensordnungen zu modernisieren. Die Zuständigkeit für die Erarbeitung entsprechender Gesetzentwürfe liegt beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. In Umsetzung dieses Modernisierungsvorhabens hat das BMJV bereits einen Gesetzentwurf zur Reform der Verwaltungsgerichtsordnung vorgelegt. Dieser befindet sich inzwischen im parlamentarischen Verfahren. Vorschläge für eine Modernisierung des Strafprozessrechts werden derzeit von einer Reformkommission erarbeitet; sie soll bis Ende 2026 Ergebnisse vorlegen. Für die Reform des Zivilprozessrechts wird derzeit im BMJV ein Gesetzentwurf vorbereitet. Die entsprechenden Arbeiten bauen auf die Ergebnisse der Reformkommission zum „Zivilprozess der Zukunft“.

Nächste Schritte
Damit die Mittel für die Personalsäule zur Verfügung gestellt werden können, sind bundesgesetzliche Änderungen notwendig. Der Bund wird das entsprechende Gesetzgebungsvorhaben einleiten, wenn die Länder die Erreichung bestimmter Zwischenziele in einem ersten Zwischenbericht nachweisen können. Für die Förderung der Digitalisierungsprojekte wird aktuell gemeinsam ein Portfolio erarbeitet, damit die Projekte gut ineinandergreifen und Synergien genutzt werden können. Weitergehende Informationen und Antworten auf häufige Fragen finden Sie hier.

Bundesgerichtshof entscheidet über den Anspruch auf Ersatz der Kosten einer vom Gläubiger über den Schuldner eingeholten Schufa-Bonitätsauskunft

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 104/2026 vom 11.06.2026

Urteil vom 11. Juni 2026 – VII ZR 93/25 und 96/25

Sachverhalt:

Der schwerpunktmäßig unter anderem für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in zwei Parallelsachen (VII ZR 93/25 und VII ZR 96/25) darüber entschieden, ob die dem Gläubiger entstandenen Kosten einer von ihm vor Einleitung des Rechtsstreits eingeholten Auskunft über die Bonität des Schuldners im Wege des Verzugsschadensersatzes ersetzt verlangt werden können. Er hat dies in beiden Fällen verneint.

Die jeweilige Klagepartei erbrachte für den jeweiligen Beklagten Abfallentsorgungsleistungen.

In der Sache VII ZR 93/25 hatte die Klägerin das fällige Entsorgungsentgelt für die Monate November und Dezember 2023 gegenüber dem Beklagten abgerechnet. Eine Lastschrift der Klägerin zum Fälligkeitszeitpunkt wurde zurückgebucht. Nachdem die Klägerin den Beklagten erfolglos zur Zahlung des rückständigen Betrags von 39,27 € aufgefordert hatte, beauftragte sie einen Inkassodienstleister. Da der Beklagte weiterhin nicht zahlte, holte der Inkassodienstleister eine Schufa-Auskunft über die Bonität des Beklagten ein; die Kosten für diese Auskunft betrugen 1,35 €.

In der Sache VII ZR 96/25 hatte der Kläger dem Beklagten das vereinbarte Entsorgungsentgelt für 2024 in Rechnung gestellt und ihn zur Zahlung der Halbjahresabschläge zum Zeitpunkt der Fälligkeit aufgefordert. Der Beklagte zahlte den zum 15. März 2024 geschuldeten Halbjahresabschlag in Höhe von 79,98 € nicht. Eine Mahnung der Klägerin blieb erfolglos. Die Klägerin beauftragte sodann mit dem Einzug der Forderung einen Inkassodienstleister, der nach ebenfalls vergeblich gebliebener Zahlungsaufforderung eine Schufa-Bonitätsauskunft über den Beklagten einholte, für die Kosten in Höhe von 1,61 € anfielen.

Bisheriger Prozessverlauf:

In beiden Sachen sind die Klagen in den Vorinstanzen jeweils bis auf die erstattet verlangten Kosten für die Bonitätsauskunft von 1,35 € (VII ZR 93/25) bzw. 1,61 € (VII ZR 96/25) erfolgreich gewesen; hinsichtlich dieser Positionen sind sie abgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht in beiden Sachen zugelassenen Revision hat die jeweilige Klagepartei weiterhin die Verurteilung des jeweiligen Beklagten zur Erstattung der Kosten für die Bonitätsauskunft von 1,35 € (VII ZR 93/25) bzw. 1,61 € (VII ZR 96/25) erstrebt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

In beiden Verfahren ist die Revision zurückgewiesen worden. Die jeweilige Klagepartei hat gegen den jeweiligen Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Bonitätsauskunft gemäß § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB.

Als Verzugsschaden sind Aufwendungen, die dem Gläubiger bei der Verfolgung seiner Rechte gegen den in Verzug geratenen Schuldner entstehen, dann zu ersetzen, wenn sie aus Sicht des Gläubigers zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte unter den Umständen des Einzelfalls erforderlich und zweckmäßig sind. Maßgeblich ist die Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Gläubigers zum Zeitpunkt, zu dem die Maßnahme ergriffen wurde (ex-ante-Sicht). Ob die ergriffene Maßnahme aus der ex-ante-Sicht des Gläubigers erforderlich und zweckmäßig ist, entzieht sich generalisierender Betrachtung; dies ist vielmehr vom Tatrichter aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls festzustellen, die nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Überprüfung unterliegt, ob die rechtlichen Anforderungen zutreffend erfasst und ausgelegt, alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt sowie die Denkgesetze und die Erfahrungssätze beachtet wurden.

Nach diesen Grundsätzen war die Annahme des Berufungsgerichts, die Kosten für die Bonitätsauskunft seien kein ersatzfähiger Verzugsschaden, nicht zu beanstanden.

Ohne Rechtsfehler war das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine vor Einleitung des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens eingeholte Auskunft über die Bonität des Schuldners aus der maßgeblichen Sicht des Gläubigers zum Zeitpunkt der Einholung für die Verfolgung seiner Rechte gegen einen in Verzug geratenen Schuldner grundsätzlich nicht erforderlich ist. Der dadurch vermittelten Informationen bedarf es üblicherweise nicht, um das gerichtliche Erkenntnisverfahren gegen den Schuldner einzuleiten, durchzuführen und erfolgreich mit rechtskräftigem Vollstreckungstitel abzuschließen. Eine solche Auskunft mag dem Gläubiger Erkenntnisse vermitteln können, die ihm die Prognose über den Erfolg eines etwaigen späteren Zwangsvollstreckungsverfahrens ermöglichen. Der Gläubiger darf sie aber nicht schon – jedenfalls nicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände – zur Einleitung eines gerichtlichen Erkenntnisverfahrens für erforderlich halten. Mit Rücksicht darauf, dass rechtskräftig festgestellte Ansprüche von Gesetzes wegen in 30 Jahren verjähren, besitzt eine vor Einleitung des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens eingeholte Bonitätsauskunft allenfalls eingeschränkte Aussagekraft über den Erfolg einer künftigen Zwangsvollstreckung.

Tatsachen, aufgrund deren die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klageparteien die Bonitätsauskunft für ihre Rechtsverfolgung ausnahmsweise für erforderlich halten durften, hat das Berufungsgericht für nicht dargelegt erachtet. Diese Bewertung hat revisionsrechtlicher Nachprüfung standgehalten.

Vorinstanzen:

VII ZR 93/25

Amtsgericht Ratzeburg – Urteil vom 16. Mai 2024 – 17 C 103/24

Landgericht Lübeck – Urteil vom 4. Juni 2025 – 1 S 40/24

und

VII ZR 96/25

Amtsgericht Ratzeburg – Urteil vom 11. Februar 2025 – 17 C 466/24

Landgericht Lübeck – Urteil vom 4. Juni 2025 – 1 S 14/25

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 280 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

…

§ 286 BGB – Verzug des Schuldners

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

…

Karlsruhe, den 11. Juni 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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Bundesgerichtshof: Gemeinde haftet für die Kosten einer wegen der fortdauernden Fahndungsausschreibung eines Reisepasses gescheiterten Auslandsreise

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 105/2026 vom 11.06.2026

Urteil vom 11. Juni 2026 – III ZR 179/25

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Inhaber eines Reisepasses von der Gemeinde als zuständiger Passbehörde Aufwendungen für eine Auslandsreise ersetzt verlangen kann, die er nicht durchführen konnte, weil sein Pass aufgrund von amtspflichtwidrigen Versäumnissen der Gemeindemitarbeiter noch zur Fahndung ausgeschrieben und ihm deshalb die Einreise in das Zielland verweigert worden war.

Sachverhalt:

Der Kläger meldete bei der beklagten Gemeinde im August 2022 den Verlust seines Reisepasses und beantragte die Ausstellung eines neuen. Nach seinem Vortrag fand er den Pass noch am selben Tag wieder und teilte dies der Beklagten umgehend mit.

Weiter hat der Kläger behauptet, im Februar 2022 für sich und seine Ehefrau eine zwanzigtägige Reise im November 2022 nach Neuseeland gebucht zu haben. Im Oktober 2022 habe ihn sein Reisebüro benachrichtigt, dass der für die USA im ESTA-Verfahren beantragte Transit über San Francisco von den amerikanischen Behörden abgelehnt worden sei. Der Hinflug nach Neuseeland sei deshalb über Dubai und Melbourne umgebucht worden. In Melbourne sei ihm aufgrund des noch zur Fahndung ausgeschriebenen Passes die Ein- und damit die Weiterreise nach Neuseeland verweigert worden, sodass er seine Reise nicht habe durchführen können.

Der Kläger hat geltend gemacht, die Mitarbeiter der Beklagten hätten gegen mehrere passrechtliche Vorschriften verstoßen. Sie hätten es versäumt, das Wiederauffinden des Reisepasses im Passregister einzutragen und eine entsprechende Mitteilung an die zuständige Polizeibehörde weiterzuleiten, damit diese ihrerseits die Löschung im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem veranlasste. Die Amtspflichtverletzung sei für das Fortbestehen der Fahndung nach seinem Reisepass und dafür ursächlich gewesen, dass der Hinflug habe umgebucht werden müssen und er nicht in Neuseeland habe einreisen können.

Bisheriger Prozessverlauf:

Der Kläger hat mit seiner Klage ursprünglich die Erstattung des Reisepreises von 12.714 € und der Kosten für die Umbuchung des Hinflugs (1.600 €), Ersatz von Telefonkosten seiner Ehefrau (216,06 €) sowie eine Entschädigung für fünf vertane Urlaubtage verlangt. Zudem hat er die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten begehrt.

Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme der für entgangene Urlaubstage geltend gemachten Entschädigung stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und nur die Verurteilung zur Erstattung der Kosten für die Umbuchung des Hinflugs sowie zur anteiligen Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aufrechterhalten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat zwar ein amtspflichtwidriges Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der Mitteilung über das Wiederauffinden des Passes durch den Kläger bejaht. Einen Schadensersatzanspruch hat es aber lediglich mit Blick auf die Kosten für die Umbuchung des Hinflugs für begründet erachtet. Die Reisekosten für Neuseeland seien als sogenannte frustrierte Aufwendungen nicht ersatzfähig. Die Telefonkosten seien nicht zuzusprechen, weil sie der Ehefrau des Klägers entstanden seien.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision auf die Entscheidung über den Anspruch auf Erstattung des Reisepreises und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beschränkt. Der III. Zivilsenat hat deshalb das Rechtsmittel des Klägers verworfen, soweit es sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht einen Anspruch auf Ersatz von Telefonkosten verneint hat. Im Übrigen hat er der Revision stattgegeben und die auf die vollständige Abweisung der Klage gerichtete Anschlussrevision der Beklagten zurückgewiesen, weil der Kläger gegen die beklagte Gemeinde einen Amtshaftungsanspruch auf Erstattung des Reisepreises sowie der Kosten für die Umbuchung des Hinflugs hat.

Die Mitarbeiter der Beklagten haben fahrlässig ihre sich aus der Passverwaltungsvorschrift ergebende Amtspflicht verletzt, die örtliche Polizeidienststelle unverzüglich über das Wiederauffinden des Passes des Klägers zu unterrichten. Diese Amtspflicht bestand auch im Interesse des Klägers als Passinhaber, weil durch die insoweit bezweckte Löschung des Verlustvermerks im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem gerade die durch Ausschreibung zur Fahndung beeinträchtigten Funktionen eines Reisepasses möglichst wiederhergestellt werden sollen. Die Amtspflichtverletzung war nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts auch ursächlich dafür, dass der Kläger den Hinflug mangels Erteilung einer ESTA-Einreisegenehmigung für die USA umbuchen musste und ihm schließlich die Einreise nach Neuseeland verweigert wurde.

Neben dem durch die nachträgliche Umbuchung des Hinflugs entstandenen Vermögenschaden kann der Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch den gezahlten Reisepreis ersetzt verlangen. Der ihm durch das Amtshaftungsrecht gewährte Vermögensschutz erfasst als fehlgeschlagene Aufwendung für die gescheiterte Auslandsreise auch die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor der Amtspflichtverletzung der Bediensteten der Beklagten vorgenommene Zahlung des Reisepreises. Der Kläger durfte insoweit auf die Funktion seines Reisepasses als anerkanntes Reisedokument vertrauen. Der Pass bildete damit eine hinreichende Verlässlichkeitsgrundlage für die Buchung der Reise und die insoweit getätigten Aufwendungen.

Vorinstanzen:

Landgericht Dresden – Urteil vom 11. November 2024 – 5 O 2350/23

Oberlandesgericht Dresden – Urteil vom 27. August 2025 – 1 U 1695/24

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Art. 34 GG Haftung bei Amtspflichtverletzung

1 Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.

§ 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung

(1) 1 Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

§ 249 BGB Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Nr. 15.0.2 PassVwV

Die Passbehörde hat nach Anzeige die Identifizierung der den Verlust oder Diebstahl anzeigenden Person als Passinhaber sowie die Umstände des Verlustes des Passes und sein Wiederauffinden schriftlich zu dokumentieren. Auf Verlangen hat die Passbehörde eine Verlustbescheinigung auszustellen. Die Verlustbescheinigung soll die Information an den Passinhaber dokumentieren, dass der Pass erst nach Anzeige des Wiederauffindens und der damit zusammenhängenden Löschung des Sachfahndungseintrags in der nationalen Datenbank in Deutschland weiter genutzt werden kann. Ferner soll über grundsätzliche internationale Verwendungsbeschränkungen trotz Anzeige des Wiederauffindens informiert werden, da Deutschland die Anerkennung wiederaufgefundener Dokumente nicht beeinflussen kann. Es kann dazu kommen, dass ausländische Behörden einen als wiedergefunden gemeldeten Pass für die Nutzung in ihrem Land nicht anerkennen oder ihn einziehen. Der antragstellenden Person soll daher bei der Anzeige des Verlustes oder Diebstahls des Passes empfohlen werden, einen neuen Pass zu beantragen und darauf zu verzichten, im Fall des eventuellen Wiederauffindens den alten Pass weiter zu nutzen.

[…]

Nr. 15.0.2.3 PassVwV

Ist der Pass wieder aufgefunden worden, hat die zuständige Passbehörde unverzüglich die örtliche Polizeidienststelle zu unterrichten, die ihrerseits die Löschung im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem (SIS) veranlasst. Auch die ausstellende Passbehörde ist zu benachrichtigen.

[…]

Karlsruhe, den 11. Juni 2026

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Bundesgerichtshof entscheidet über identifizierende Berichterstattung über behauptet extrem rechten Unternehmer in Sachsen

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 099/2026 vom 02.06.2026

Bundesgerichtshof entscheidet über identifizierende Berichterstattung über behauptet extrem rechten Unternehmer in Sachsen

Urteil vom 12. Mai 2026 – VI ZR 346/24

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine im Kern bewusst unvollständige Tatsachenberichterstattung im Ergebnis wie eine unrichtige Tatsachenbehauptung zu behandeln und damit rechtswidrig ist. Er hat das Verfahren zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Sachverhalt:

Der Kläger ist Bauunternehmer und Kommunalpolitiker in Bautzen. Der Beklagte ist ein Verband, der sich selbst als „Recherche-Kollektiv“ bezeichnet. In Zusammenarbeit mit einem Universitätsinstitut verantwortet der Beklagte einen im März 2023 auf seiner Internetseite veröffentlichten Bericht über „Unternehmerisches Engagement für die extreme Rechte in Ostsachsen“. In diesem Bericht wird der Kläger namentlich als ein Beispiel für extrem rechtes Unternehmertum in Ostsachsen benannt. Zum Beleg werden in dem Bericht eine Wahlkampfspende an die AfD aus dem Jahr 2017 über 19.500 €, die Unterstützung der Zeitschrift „Denkste?!“ sowie eine Teilfinanzierung des „rechtsoffenen“ Mediums Ostsachsen TV angeführt, das neben regionalen Beiträgen vielen extrem Rechten ein Podium biete.

Der Kläger hält die im Bericht geschilderten Tatsachen für bewusst unvollständig, so dass im Ergebnis ein einseitig verzerrtes Bild von ihm gezeichnet werde. Gegen die eigene Bewertung durch den Beklagten wendet er sich nicht.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der auf Unterlassung gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung in einem weiteren, für das Revisionsverfahren nicht relevanten Punkt bestätigt, im Übrigen aber abgeändert und die Klage abgewiesen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die vom Senat zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Kläger wird durch die angegriffene Tatsachenberichterstattung in seinem Ansehen als Unternehmer und Kommunalpolitiker und damit in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht erheblich beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung ist auf der Grundlage des revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalts auch rechtswidrig. Werden dem Leser Tatsachen mitgeteilt, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen oder die Schlussfolgerungen des Verfassers nachvollziehen soll, so dürfen hierbei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten und deren Kenntnis für den Leser unerlässlich ist, der sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden will. Liegt es nahe, aus mehreren mitgeteilten Tatsachen eine bestimmte (ehrverletzende) Schlussfolgerung zu ziehen, so ist jedenfalls eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein im Kern falscher Eindruck entstehen kann.

So lag der Fall hier: Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts war revisionsrechtlich als wahr und dem Beklagten bekannt zu unterstellen, dass der Kläger für einen politischen Konkurrenten der AfD im Stadtrat von Bautzen sitzt, dass er neben der einmaligen Spende an die AfD in deutlich höherem Umfang andere Parteien, insbesondere die CDU unterstützt hat, dass sich die Unterstützung für die Zeitschrift „Denkste?!“ auf einen Betrag von 250 € beschränkt hat und zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als deren politische Ausrichtung noch nicht bekannt war, und dass im „Ostsachsen TV“ Vertreter aus der gesamten Breite des politischen Spektrums bis hin zur Partei Die Linke zu Wort kommen. Die Mitteilung dieser Umstände wäre ohne Weiteres geeignet gewesen, die Darstellung des Klägers als rechtsextremer Unternehmer in Frage zu stellen und beim verständigen Durchschnittsleser zu einer im Kern günstigeren Beurteilung zu kommen.

Der Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Wissenschaftsfreiheit berufen. Denn auch die Wissenschaftsfreiheit berechtigt nicht zur Aufstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen, der nach den oben dargestellten Grundsätzen die bewusst unvollständige Berichterstattung gleichzustellen ist. Wissenschaftsfreiheit zeichnet sich vielmehr durch einen besonders hohen Anspruch an Recherchegenauigkeit und Verlässlichkeit der gefundenen Sachaussagen aus.

Das Berufungsgericht wird daher nunmehr aufzuklären haben, ob die vom Kläger behaupteten weiteren Umstände zutreffen und dem Beklagten bekannt waren.

Vorinstanzen:

Oberlandesgericht Dresden – Urteil vom 22. Oktober 2024 – 4 U 620/24

Landgericht Dresden – Urteil vom 5. April 2024 – 3 O 887/23

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 1004 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

[analoge Anwendung bei der Verletzung anderer absolut geschützter Rechte]

§ 823 Abs. 1 BGB – Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG)

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Art. 5 GG (Auszug)

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. (…)

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. (…)

Karlsruhe, den 2. Juni 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Bundeskabinett beschließt Änderungen

Das Bundeskabinett hat heute auf Vorschlag der Bundesministerinnen Hubig und Prien einen Gesetzentwurf beschlossen, der Änderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vorsieht. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, EU-Vorgaben zum Diskriminierungsschutz ins deutsche Recht umzusetzen. Außerdem soll der Diskriminierungsschutz im AGG verbessert werden. So soll die Frist verlängert werden, innerhalb derer Ansprüche nach dem AGG geltend gemacht werden können. Auch sollen die zivilrechtlichen Benachteiligungsverbote im AGG angepasst werden. Zudem soll die Antidiskriminierungsstelle des Bundes Betroffene von Diskriminierung besser unterstützen können. Die vorgeschlagenen Änderungen finden auch eine Grundlage im Koalitionsvertrag.  
Pressemitteilung
06. Mai 2026
 

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu: „Wer diskriminiert wird, muss sich rechtlich wehren können. Um den Schutz vor Diskriminierung zu verbessern, wollen wir die Regelungen im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) anpassen. Die wichtigste Änderung: Wer von Diskriminierung betroffen ist, soll künftig vier statt zwei Monate Zeit haben zu entscheiden, ob sie oder er den Anspruch nach dem AGG gelten machen möchte. Unabhängig davon werde ich mich darüber hinaus weiter für einen ambitionierten Diskriminierungsschutz einsetzen.“

Bundesministerin für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend Karin Prien erklärt dazu: „Die EU-Richtlinien über Standards für Gleichbehandlungsstellen sorgen für eine europaweite Angleichung der Befugnisse unabhängiger Stellen. Mit ihrer Umsetzung stärken wir in Deutschland gezielt die Rechte derjenigen, die Opfer von Diskriminierung geworden sind und schaffen die Möglichkeit für eine schnelle und einvernehmliche Einigung der Beteiligten. Das ist ein wichtiger Schritt, um unseren Anspruch auf mehr Gleichbehandlung und ein wirksames Vorgehen gegen Diskriminierung konkret umzusetzen. Gleichzeitig achten wir darauf, Verwaltung und Unternehmen nicht unnötig zu belasten und Verfahren so einfach wie möglich zu gestalten. So schaffen wir mehr Unterstützung für Betroffene – bei zugleich hoher Rechtssicherheit für alle Beteiligten.“ Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt seit 2006. Es enthält Regeln zum Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt und bei zivilrechtlichen Rechtsgeschäften (zum Beispiel Miete oder Kauf). Das Gesetz diente auch der Umsetzung von vier europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien ins deutsche Recht. Mit dem nunmehr vorgeschlagenen Zweiten Gesetz zur Änderung des AGG soll sichergestellt werden, dass das Gesetz den europäischen Vorgaben besser entspricht. Darüber hinaus sollen der Schutz von Betroffenen effektiver gestaltet, Unklarheiten bei der Rechtsauslegung beseitigt und die Rechtsdurchsetzung gestärkt werden. Konkret sieht der heute beschlossene Gesetzentwurf folgende Neuerungen vor:

Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen
Personen, die von Diskriminierung betroffen sind, sollen künftig länger Zeit haben, um ihre Rechte geltend zu machen. Bislang müssen Ansprüche nach dem AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Diese Präklusionsfrist soll künftig auf vier Monate verlängert werden.

Punktuelle Anpassungen der zivilrechtlichen Benachteiligungsverbote
Die zivilrechtlichen Benachteiligungsverbote im AGG sollen punktuell angepasst werden. Insbesondere soll der Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots für das Merkmal Geschlecht ausgeweitet werden: Die bislang geltende Beschränkung auf Massengeschäfte soll im Bezug auf das Merkmal Geschlecht gegenstandslos werden. Die Änderung soll die EU-Unisex-Richtlinie umsetzen. Damit soll ein laufendes Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission beendet werden. Außerdem soll der AGG-Schutz vor sexuellen Belästigungen ausgeweitet werden: Der Schutz soll nicht mehr nur auf den Arbeitsplatz beschränkt sein, sondern etwa auch auf dem Wohnungsmarkt oder in der Fahrschule gelten. So soll der zivilrechtliche Rechtsschutz für Betroffene von sexueller Belästigung verbessert werden.

Änderungen betreffend die Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) soll von Diskriminierung Betroffene besser unterstützen können. Dazu soll eine bei der ADS angesiedelte unabhängige Schlichtungsstelle künftig ein Streitschlichtungsverfahren anbieten, zu der jede Person Zugang hat, die der Ansicht ist, in ihren Rechten nach dem AGG verletzt worden zu sein. Auf diese Weise soll eine schnelle und einvernehmliche Einigung der Beteiligten befördert werden. Zudem soll die ADS das Recht erhalten, in Gerichtsverfahren, die Diskriminierungen betreffen, als Beistand aufzutreten oder auf Ersuchen des Gerichts eine Stellungnahme einzureichen. Arbeitsabläufe der Antidiskriminierungsstelle des Bundes und ihrer Einbindung bei Vorhaben der Bundesregierung sollen konkretisiert werden. Diese Änderungen dienen der Umsetzung von zwei EU-Richtlinien über Standards für Gleichbehandlungsstellen.

Anpassung der „Kirchenklausel“
Die sogenannte „Kirchenklausel“ im AGG (§ 9 AGG) soll an höchstgerichtliche Anforderungen angepasst werden. Die Vorschrift erlaubt es Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen innerhalb gewisser Grenzen, Beschäftigte wegen der Religion oder Weltanschauung unterschiedlich zu behandeln. Es soll klargestellt werden, dass dafür ein Bezug zwischen der Religion oder Weltanschauung und der konkreten Art der Tätigkeit der betroffenen Beschäftigten oder der Umstände ihrer Ausübung bestehen muss.

Vereinfachte und verbesserte Rechtsanwendung
Der Gesetzesentwurf sieht weitere Klarstellungen und Nachjustierungen vor, die die Rechtsanwendung vereinfachen und verbessern sollen: Das Diskriminierungsmerkmal „Alter“ soll durch „Lebensalter“ ersetzt werden. Außerdem soll der zivilrechtliche Diskriminierungsschutz bei Schwangerschaft und Mutterschaft verbessert werden.

Den Gesetzentwurf und Antworten auf häufige Fragen finden Sie hier.

Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zum besseren strafrechtlichen Schutz der Umwelt

Die Bundesregierung will den strafrechtlichen Schutz der Umwelt verbessern. So sollen künftig in besonders gravierenden Fällen von Umweltkriminalität höhere Strafmaße möglich sein. Überdies sollen die Strafverfolgungsbehörden mehr Ermittlungsbefugnisse erhalten in Fällen von besonders schweren Umweltstraftaten. Beispielsweise sollen die Behörden in diesen Fällen erstmals auf verdeckte Ermittlungsmaßnahmen wie die Telekommunikationsüberwachung zurückgreifen können. Auch sollen die Vorschriften für Geldbußen gegen Unternehmen verschärft werden. Diese und weitere Änderungen der umweltrechtlichen Strafvorschriften sind in einem Gesetzentwurf vorgesehen, den das Bundeskabinett heute beschlossen hat. Der Gesetzentwurf dient auch der Umsetzung der neuen europäischen Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt.  

Pressemitteilung
29. April 2026
 
Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu: „Mit dem neuen Umweltstrafrecht werden wir Strafen erhöhen und ausweiten. Wir werden außerdem die Ermittlungsbehörden stärken und die Höchstbeträge für Geldbußen gegen Unternehmen anheben. Umweltkriminalität ist ein riesiges Business. Das Organisierte Verbrechen verdient weltweit Milliarden mit illegaler Entsorgung und anderen Umweltstraften. Die Folgen für unsere natürlichen Lebensgrundlagen sind fatal. Klärschlamm im Wald, Chemikalien im Fluss, Altöl im Boden – Umweltstraftaten hinterlassen Zerstörung und bedrohen Mensch und Natur. Deshalb stärken wir den Rechtsstaat im Kampf gegen Umweltkriminalität.“
Bundesumweltminister Carsten Schneider erklärt: „Umweltkriminalität ist kein Kavaliersdelikt, sondern richtet enormen Schaden an. Von giftigen Chemikalien aus Drogenlaboren, die in unseren Wäldern abgekippt werden, über illegalen Massenvertrieb hochgradig klimaschädlicher Kühlmittel bis hin zu illegalen Müllexporten. Während einige Täter sich kriminell bereichern, zahlen wir alle den Preis dafür. Leidtragende sind die menschliche Gesundheit, die Natur, die Masse ehrlicher Unternehmen und nicht zuletzt die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Denn meist kommt der Staat für den Schaden auf. Das ändern wir und sorgen mit deutlich härteren Strafen für Abschreckung. Zudem werden neue Ermittlungsbefugnisse Licht ins Dunkelfeld bringen, das den Tatort Umwelt bislang prägte. Mit den neuen Ermittlungsbefugnissen stärken wir auch die Zusammenarbeit mit unseren europäischen Partnern.“ Umweltkriminalität gehört nach Drogen- und Menschenhandel zu einem der größten Kriminalitätsbereiche weltweit. Sie ist eine der Haupteinnahmequellen der Organisierten Kriminalität. Die neue europäische Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt trägt der zunehmenden Bedeutung des grenzüberschreitenden Umweltschutzes Rechnung und sieht neue Straftatbestände vor. Das deutsche Umweltstrafrecht enthält bereits viele Elemente, die den Vorgaben der Richtlinie entsprechen. Dennoch folgt aus den europäischen Vorgaben Umsetzungsbedarf in mehreren Gesetzen und Verordnungen. Der Gesetzentwurf wurde vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in Abstimmung mit dem Bundesumweltministerium und dem Bundeslandwirtschaftsministerium sowie mit enger Einbindung des Bundesinnenministeriums erarbeitet. Der Gesetzentwurf sieht vor allem folgende Änderungen vor:

Höhere Strafen bei katastrophalen Folgen für die Umwelt und bei Organisierter Kriminalität In Fällen, in denen vorsätzlich katastrophale Folgen für die Umwelt hervorgerufen werden (z. B. eine Ölpest), soll zukünftig ausdrücklich eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr gelten. Zudem soll bei bestimmten Abfall- und Radioaktivitätsstraftaten (z. B. unerlaubte Entsorgung von giftigen Abfällen) in der Regel ein erhöhter Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren gelten, wenn diese banden- und gewerbsmäßig begangen werden. Damit sollen insbesondere Betätigungsfelder der Organisierten Kriminalität strafrechtlich besser erfasst werden. Vorgesehen sind hierzu Ergänzungen in § 330 des Strafgesetzbuches (StGB).

Verdeckte Ermittlungsmaßnahmen bei schweren Umweltstraftaten
Zukünftig sollen bei besonders schweren Umweltstraftaten auch verdeckte Ermittlungsmaßnahmen wie die Telekommunikations­überwachung (TKÜ) möglich sein. Ermittlungsbehörden sollen damit effektiver insbesondere gegen Organisierte Kriminalität im Bereich der Umweltkriminalität vorgehen können. Vorgesehen ist hierzu eine Ergänzung der Anlasstaten für eine TKÜ in § 100a der Strafprozessordnung.

Strafrechtliche Haftung für das Inverkehrbringen umweltschädlicher Erzeugnisse
Als Reaktion auf den sogenannten Dieselskandal sieht die Richtlinie erstmals auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für das Inverkehrbringen bestimmter umweltschädlicher Produkte vor. Das verwaltungsrechtswidrige Inverkehrbringen eines Erzeugnisses soll unter Strafe gestellt werden, wenn die Verwendung dieses Erzeugnisses in größerem Umfang (d. h. zum Beispiel durch eine größere Anzahl von Nutzern) zu einer Luftveränderung führt, die geeignet ist, erhebliche Schäden auszulösen. Im deutschen Strafrecht soll dies im Wesentlichen durch eine Anpassung des Straftatbestands der Luftverunreinigung (§ 325 StGB) umgesetzt werden.

„Ökosystem“ als schützenswertes Gesamtgefüge
In allen Tatbeständen, die die Gefährdung oder Schädigung bestimmter sogenannter Umweltmedien sanktionieren, soll das „Ökosystem“ als weiteres Umweltmedium aufgenommen werden. Der Begriff des „Ökosystems“ soll in § 330d Absatz 1 Nummer 2 StGB gesetzlich definiert werden. Bisher enthält das deutsche Strafrecht die Schutzgüter Boden, Wasser, Luft, Tiere, Pflanzen und die menschliche Gesundheit. Die Richtlinie sieht das „Ökosystem“ als weiteres, schützenwertes Umweltmedium im Strafrecht vor. Damit soll der Bedeutung des Zusammenwirkens verschiedener Organismen und ihrer abiotischen Umgebung für den Umweltschutz Rechnung getragen werden.

Immission von „Energie“ als neue Tathandlung
In den einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuches soll die Immission bestimmter Energieformen wie „Geräusche“, „Erschütterungen“, „thermische Energie“ oder „nichtionisierende Strahlen“ ergänzt werden. Die Richtlinie sieht unter bestimmten Voraussetzungen vor, auch die Einleitung, Abgabe oder Einbringung von „Energie“ unter Strafe zu stellen. Darunter werden beispielsweise Wärme, Lärm sowie Licht verstanden. Das deutsche Strafrecht bildet dies bisher nicht in allen Fällen ab.

Anhebung der Höchstbeträge für Geldbußen gegen Unternehmen sowie Regelung der Grundlagen und Kriterien der Bußgeldbemessung
Zur Umsetzung der Sanktionsvorgaben der Richtline für juristische Personen soll im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) der Höchstbetrag der Verbandsgeldbuße im Falle von vorsätzlichen Straftaten einer Leitungsperson von derzeit zehn auf künftig 40 Millionen Euro angehoben werden. Im Falle einer fahrlässigen Straftat soll der Höchstbetrag der Verbandsgeldbuße von derzeit fünf auf künftig 20 Millionen Euro erhöht werden. Zudem sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Grundlagen und Kriterien der Bemessung der Verbandsgeldbuße explizit geregelt werden. Grundlage der Bemessung sind die Bedeutung der Straftat, der Vorwurf, der das Unternehmen trifft, und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens. Die Richtlinie verlangt darüber hinaus eine Vielzahl von Änderungen im Nebenstrafrecht, also bei den Strafvorschriften außerhalb des Strafgesetzbuches. Insbesondere drohen künftig deutlich höhere Strafen bei illegalem Handel mit den extrem klimaschädlichen fluorierten Treibhausgasen (sogenannte F-Gase). Für den Handel in organisierter Form als Bande etwa soll zukünftig eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren im Chemikaliengesetz vorgesehen werden. Auch hierfür werden die Ermittlungsbefugnisse der Strafverfolgungsbehörden ausgeweitet. Künftig soll bei Tatverdacht eine Telekommunikationsüberwachung möglich sein.

Mit dem Gesetzentwurf sollen zudem die sogenannten Zustellungspauschalen im OWiG und in den Justizkostengesetzen an die zum 1. Juli 2025 von der Deutschen Post AG vorgenommene Erhöhung des Entgelts für Postzustellungsaufträge angepasst werden. Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundesrat und den Deutschen Bundestag übersandt.

Den Gesetzentwurf finden Sie hier.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: BMJV und BMBFSFJ schlagen punktuelle Änderungen vor

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) haben heute einen Gesetzentwurf veröffentlicht, der punktuelle Änderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vorsieht. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, EU-Vorgaben zum Diskriminierungsschutz ins deutsche Recht umzusetzen. Außerdem soll der Diskriminierungsschutz im AGG verbessert werden. So soll die Frist verlängert werden, innerhalb derer Ansprüche nach dem AGG geltend gemacht werden können. Auch sollen die zivilrechtlichen Benachteiligungsverbote im AGG angepasst werden. Zudem soll die Antidiskriminierungsstelle des Bundes Betroffene von Diskriminierung besser unterstützen können. Die vorgeschlagenen Änderungen finden auch eine Grundlage im Koalitionsvertrag.

Pressemitteilung
14. April 2026


Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt seit 2006. Es enthält Regeln zum Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt und bei zivilrechtlichen Rechtsgeschäften (zum Beispiel Miete oder Kauf). Das Gesetz diente auch der Umsetzung von vier europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien ins deutsche Recht. Mit dem nunmehr vorgeschlagenen Zweiten Gesetz zur Änderung des AGG soll sichergestellt werden, dass das Gesetz den europäischen Vorgaben besser entspricht. Darüber hinaus sollen der Schutz von Betroffenen effektiver gestaltet, Unklarheiten bei der Rechtsauslegung beseitigt und die Rechtsdurchsetzung gestärkt werden. Konkret sieht der gemeinsame Gesetzentwurf von BMJV und BMBFSFJ folgende Neuerungen vor:

1. Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen
Personen, die von Diskriminierung betroffen sind, sollen künftig länger Zeit haben, um ihre Rechte geltend zu machen. Bislang müssen Ansprüche nach dem AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Diese Präklusionsfrist soll künftig auf vier Monate verlängert werden.

2. Punktuelle Anpassungen der zivilrechtlichen Benachteiligungsverbote

Die zivilrechtlichen Benachteiligungsverbote im AGG sollen punktuell angepasst werden. Insbesondere soll der Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots für das Merkmal Geschlecht ausgeweitet werden: Die bislang geltende Beschränkung auf Massengeschäfte soll im Bezug auf das Merkmal Geschlecht gegenstandslos werden. Die Änderung soll die EU-Unisex-Richtlinie umsetzen. Damit soll ein laufendes Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission beendet werden. Außerdem soll der AGG-Schutz vor sexuellen Belästigungen ausgeweitet werden: Der Schutz soll nicht mehr nur auf den Arbeitsplatz beschränkt sein, sondern etwa auch auf dem Wohnungsmarkt, im Fitnessstudio oder in der Fahrschule gelten. So soll der zivilrechtliche Rechtsschutz für Betroffene von sexueller Belästigung verbessert werden.

3. Änderungen betreffend die Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) soll von Diskriminierung Betroffene besser unterstützen können. Dazu soll sie künftig ein Streitschlichtungsverfahren anbieten, zu dem jeder Zugang hat, der der Ansicht ist, in seinem Recht nach dem AGG verletzt worden zu sein. Die ADS soll auf diese Weise eine schnelle und einvernehmliche Einigung der Beteiligten befördern. Zudem soll sie das Recht erhalten, in Gerichtsverfahren, die Diskriminierungen betreffen, als Beistand aufzutreten oder auf Ersuchen des Gerichts eine Stellungnahme einzureichen. Arbeitsabläufe der Antidiskriminierungsstelle des Bundes und ihrer Einbindung bei Vorhaben der Bundesregierung sollen konkretisiert werden. Diese Änderungen dienen der Umsetzung von zwei EU-Richtlinien über Standards für Gleichbehandlungsstellen.
4. Anpassung der „Kirchenklausel“

Die sogenannte „Kirchenklausel“ im AGG (§ 9 AGG) soll an höchstgerichtliche Anforderungen angepasst werden. Die Vorschrift erlaubt es Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen innerhalb gewisser Grenzen, Beschäftigte wegen der Religion oder Weltanschauung unterschiedlich zu behandeln. Es soll klargestellt werden, dass dafür ein Bezug zwischen der Religion oder Weltanschauung und der konkreten Art der Tätigkeit der betroffenen Beschäftigten oder der Umstände ihrer Ausübung bestehen muss.

5. Vereinfachte und verbesserte Rechtsanwendung

Der Gesetzesentwurf sieht weitere Klarstellungen und Nachjustierungen vor, die die Rechtsanwendung vereinfachen und verbessern sollen: Das Diskriminierungsmerkmal „Alter“ soll durch „Lebensalter“ ersetzt werden. Außerdem soll der zivilrechtliche Diskriminierungsschutz bei Schwangerschaft und Mutterschaft verbessert werden.

Der Gesetzentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 17. April 2026 Stellung zu nehmen.

Die Stellungnahmen werden nach Ablauf der Stellungnahmefrist auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Den Gesetzentwurf und ein begleitendes Informationspapier finden Sie hier.

Online-Verfahren vor Zivilgerichten: Amtsgerichte beginnen mit Erprobung


An acht deutschen Amtsgerichten beginnt heute die Erprobung des zivilgerichtlichen Online-Verfahrens. Zu diesem Zweck wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Tagesverlauf eine erste Version eines digitalen Eingabesystems freischalten. Über das Eingabesystem können Bürgerinnen und Bürger in einem schrittweisen Verfahren eine Klage erstellen und bei einem der teilnehmenden Amtsgerichte einreichen. Das zivilgerichtliche Online-Verfahren steht im Rahmen der Erprobung zunächst für Zahlungsklagen mit einem Streitwert bis 10.000 Euro offen. Bei dem Online-Verfahren handelt es sich um eine eigene Verfahrensart mit eigenen Regeln: Das Verfahren soll vollständig digital geführt werden und für Bürgerinnen und Bürgerinnen günstiger und weniger aufwändig sein als ein herkömmliches Zivilverfahren. In den kommenden Wochen und Monaten sollen weitere Amtsgerichte den Erprobungsbetrieb des zivilgerichtlichen Online-Verfahrens aufnehmen. Geplant ist derzeit eine Erprobung an 18 Amtsgerichten in 10 Bundesländern. Für einige teilnehmende Amtsgerichte beschränkt sich die Teilnahme auf die Geltendmachung von Fluggastrechten. Ziel der Erprobung ist es, frühzeitig Feedback zum Verfahren und den digitalen Eingabesystemen einzuholen und es kontinuierlich anzupassen und zu erweitern. Durch das zivilgerichtliche Online-Verfahren wird ein wichtiger Beitrag zur Digitalisierung der Justiz geleistet.   

Pressemitteilung
15. April 2026
 

Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu: „Online die eigenen Rechte durchsetzen – ohne Akten aus Papier, so sieht der Zivilprozess der Zukunft aus. Heute starten wir mit der Erprobung des Online-Verfahrens. Wir testen den digitalen Zivilprozess unter Realbedingungen. In Zukunft sollen Zivilprozesse komplett digital ablaufen – dort wo möglich. Jeder soll einfacher zu seinem Recht kommen, das ist unser Ziel. Denn wenn digitale Verfahren gut organisiert sind, sparen sie Zeit und Geld. Ich bin überzeugt: Ein starker Rechtsstaat zeigt sich auch daran, wie bürgernah und gut erreichbar er ist. Dazu gehört heute auch eine digitale Justiz.“ Das zivilgerichtliche Online-Verfahren ist eine eigene Verfahrensart im Zivilprozess mit eigenen Regeln und geringeren Gebühren, die auf Erprobungsgesetzgebung von 2025 beruht. Es geht über eine bloße Digitalisierung des bestehenden Zivilverfahrens hinaus und stellt eine insgesamt schlankere Verfahrensart dar, in der die Gerichte den Verfahrensablauf digitaler, strukturierter und flexibler gestalten können als im herkömmlichen Zivilprozess.

Insbesondere kann das Verfahren regelmäßig ohne mündliche Verhandlung stattfinden oder den Parteien die Teilnahme als Videoverhandlung ermöglicht werden. Das zivilgerichtliche Online-Verfahren ist eines der Hebelprojekte der Modernisierungsagenda Bund und als Reallabbor Teil der föderalen Modernisierungsagenda. Die Erprobung erstreckt sich zunächst auf Zahlungsklagen bis 10.000 EUR. Der Fokus liegt auf einem einfachen Zugang für Bürgerinnen und Bürger, aber auch Anwältinnen und Anwälte können das Verfahren nutzen.

Getestet wird das Verfahren an den Amtsgerichten Mannheim und Nürtingen (ab dem 20.04.), Nürnberg, Schöneberg, Bremen, Hamburg (Mitte), Frankfurt am Main und Leipzig. Ab dem 1. Juni kommen die Amtsgerichte Bonn, Essen, Dortmund, Bitburg und Sinzig hinzu. In Bezug nur auf Fluggastrechte nehmen zusätzlich die Amtsgerichte in Erding, Eilenburg, Königs Wusterhausen (ab dem 01.10.), Düsseldorf und Steinfurt (ab dem 01.06.) teil.

Zugänglich ist das Verfahren unter service.justiz.de.
In der Entwicklung befinden sich zahlreiche weitere Funktionen, darunter unter anderem ein eigenes Eingabesystem für Anwältinnen und Anwälte sowie eine Klageeinreichung zusätzlich als strukturierter Datensatz im XJustiz-Format, der maschinell ausgelesen werden kann und aufseiten des Gerichts eine effiziente Weiterbearbeitung ermöglichen soll. Im weiteren Fortgang der Erprobung soll das zivilgerichtliche Online-Verfahren nach zwei, vier und acht Jahren evaluiert werden. Damit wird die Grundlage für Entscheidungen über eine Ausweitung der Erprobung oder Überführung in einen flächendeckenden Regelbetrieb geschaffen.

Weitere Informationen über das zivilgerichtliche Online-Verfahren finden Sie hier.

Prozesskostenhilfe – Formulare online ausfüllen

Die Justiz in NRW hat für die Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe ein Online Formular und die Möglichkeit der Online-Einreichung geschaffen. Das Formular muß zwar ausgedruckt, unterschrieben, eingescannt werden. Über „Mein Justizpostfach“ kann es hochgeladen werden, jedoch ist dies ein erheblicher Fortschritt im Online-Bereich. Das Formular kann aber auch ausgedruckt und per Post versendet werden.

Es wartet ein Fragenkatalog auf den Nutzer, woraus die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erstellt wird. Diese kann noch manuell ergänzt werden.

Das Formular gilt bundesweit.

Hier ist der Link:

Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe | NRW-Justiz

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