Bundesgerichtshof: Ausgleichsanspruch eines Wohnungseigentümers nach einer durch das Gemeinschaftseigentum verursachten Beschädigung seines Sondereigentums
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 183/2026 vom 01.10.2026
Verhandlungstermin am 4. Dezember 2026 um 9:00 Uhr in Sachen V ZR 259/25 (Ausgleichsanspruch eines Wohnungseigentümers nach einer durch das Gemeinschaftseigentum verursachten Beschädigung seines Sondereigentums)
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt darüber, ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen finanziellen Ausgleich schuldet, wenn das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers durch eine von dem Gemeinschaftseigentum ausgehende Einwirkung – etwa: plötzlich eindringendes Wasser – beschädigt oder sogar unbewohnbar wird. Diese Frage ist seit Inkrafttreten des neuen Wohnungseigentumsrechts im Jahr 2020 umstritten.
Sachverhalt:
Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Sondereigentümerin einer vermieteten Erdgeschosswohnung. Durch den Defekt einer im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Rücklaufpumpe der Abwasserhebeanlage drang im Jahr 2021 nach einem Starkregenereignis mit Fäkalien verunreinigtes Abwasser in die Wohnung der Klägerin, was zu deren vorübergehender Unbewohnbarkeit führte.
Bisheriger Prozessverlauf:
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihrer Mieter auf Ausgleich von Mietausfallschäden, Umzugskosten, Kosten für die Unterbringung der Mieter sowie Mietnebenkosten in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision.
Das Landgericht geht davon aus, dass mangels Pflichtverletzung des Verwalters nur ein verschuldensunabhängiger Anspruch aus § 14 Abs. 3 WEG in Betracht komme. Dessen Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Vor dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes zum 1. Dezember 2020 habe nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei einer von dem Gemeinschaftseigentum ausgehenden rechtswidrigen Einwirkung auf das Sondereigentum kein Ausgleichsanspruch des Sondereigentümers bestanden. Daran habe der Gesetzgeber nichts ändern wollen. Schäden dieser Art fielen deshalb unverändert allein dem Sondereigentümer zur Last.
Die Klägerin meint dagegen u.a., dass § 14 Abs. 3 WEG sämtliche Einwirkungen auf das Sondereigentum erfasse. Der Gesetzgeber habe den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 3 WEG, der nunmehr als Aufopferungsanspruch ausgestaltet sei, erheblich ausgeweitet. Die zum alten Recht ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung sei nicht übertragbar und ein anderes Ergebnis zudem unbillig. Sähe man das anders, müsse aber jedenfalls ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog bestehen.
Vorinstanzen:
Amtsgericht Mönchengladbach – Urteil vom 7. Mai 2025 – 36 C 157/23
Landgericht Düsseldorf – Urteil vom 28. November 2025 – 19 S 35/25
Die maßgebliche Vorschrift lautet auszugsweise:
§ 14 WEG:
(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,
(…)
2. das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.
(…)
(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.
Karlsruhe, den 1. Oktober 2026
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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Telefax (0721) 159-5501
