Bundesgerichtshof: Ausgleichsanspruch eines Wohnungseigentümers nach einer durch das Gemeinschaftseigentum verursachten Beschädigung seines Sondereigentums

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 183/2026 vom 01.10.2026

Verhandlungstermin am 4. Dezember 2026 um 9:00 Uhr in Sachen V ZR 259/25 (Ausgleichsanspruch eines Wohnungseigentümers nach einer durch das Gemeinschaftseigentum verursachten Beschädigung seines Sondereigentums)

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt darüber, ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen finanziellen Ausgleich schuldet, wenn das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers durch eine von dem Gemeinschaftseigentum ausgehende Einwirkung – etwa: plötzlich eindringendes Wasser – beschädigt oder sogar unbewohnbar wird. Diese Frage ist seit Inkrafttreten des neuen Wohnungseigentumsrechts im Jahr 2020 umstritten.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Sondereigentümerin einer vermieteten Erdgeschosswohnung. Durch den Defekt einer im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Rücklaufpumpe der Abwasserhebeanlage drang im Jahr 2021 nach einem Starkregenereignis mit Fäkalien verunreinigtes Abwasser in die Wohnung der Klägerin, was zu deren vorübergehender Unbewohnbarkeit führte.

Bisheriger Prozessverlauf:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihrer Mieter auf Ausgleich von Mietausfallschäden, Umzugskosten, Kosten für die Unterbringung der Mieter sowie Mietnebenkosten in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision.

Das Landgericht geht davon aus, dass mangels Pflichtverletzung des Verwalters nur ein verschuldensunabhängiger Anspruch aus § 14 Abs. 3 WEG in Betracht komme. Dessen Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Vor dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes zum 1. Dezember 2020 habe nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei einer von dem Gemeinschaftseigentum ausgehenden rechtswidrigen Einwirkung auf das Sondereigentum kein Ausgleichsanspruch des Sondereigentümers bestanden. Daran habe der Gesetzgeber nichts ändern wollen. Schäden dieser Art fielen deshalb unverändert allein dem Sondereigentümer zur Last.

Die Klägerin meint dagegen u.a., dass § 14 Abs. 3 WEG sämtliche Einwirkungen auf das Sondereigentum erfasse. Der Gesetzgeber habe den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 3 WEG, der nunmehr als Aufopferungsanspruch ausgestaltet sei, erheblich ausgeweitet. Die zum alten Recht ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung sei nicht übertragbar und ein anderes Ergebnis zudem unbillig. Sähe man das anders, müsse aber jedenfalls ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog bestehen.

Vorinstanzen:

Amtsgericht Mönchengladbach – Urteil vom 7. Mai 2025 – 36 C 157/23

Landgericht Düsseldorf – Urteil vom 28. November 2025 – 19 S 35/25

Die maßgebliche Vorschrift lautet auszugsweise:

§ 14 WEG:

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

(…)

2. das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(…)

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

Karlsruhe, den 1. Oktober 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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Bundesgerichtshof: Verhandlungstermin am 5. November 2026 um 10:00 Uhr in Sachen I ZR 272/25 und I ZR 275/25 (Dürfen bei einer Kündigung von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr Login-Daten abgefragt werden?)

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 133/2026 vom 27.07.2026

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Verfahren darüber zu entscheiden, ob bei einer Online-Kündigung von Verträgen gegen die verbraucherschützenden Vorgaben des § 312k BGB verstoßen wird, wenn der Verbraucher im Rahmen des Kündigungsvorgangs seine Login-Daten eingeben muss.

Sachverhalt:

In der Sache I ZR 272/25 ist der Kläger der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die Beklagte bietet auf ihrer Webseite Verbrauchern den Abschluss von Verträgen im Bereich der Internetdienstleistungen, etwa ein Webhosting, an. In der Kopfzeile der Startseite befand sich eine Schaltfläche „Vertragsbeendigung“. Nach Betätigung dieser Schaltfläche wurde der Verbraucher auf eine Unterseite weitergeleitet, auf der er sich mit seiner Kundennummer und einem Passwort anmelden musste, um den Kündigungsvorgang in einem geschützten Kundenbereich fortzusetzen.

In der Sache I ZR 275/25 ist die Klägerin die Wettbewerbszentrale. Die Beklagte bietet Streamingdienste an. Möchte der Kunde sein Abonnement kündigen, so steht ihm in der Fußzeile jeder Internetseite der Beklagten eine Kündigungsschaltfläche zur Verfügung, bei deren Betätigung er auf eine Bestätigungsseite weitergeleitet wird. Dort musste der Nutzer seine E-Mail-Adresse oder Telefonnummer sowie sein Passwort eingeben und auswählen, wann die Kündigung in Kraft treten soll. Unter diesen Eingabefeldern befand sich die Schaltfläche „Kündigung abschließen“.

Die klagenden Verbände sehen in der Gestaltung der Webseiten einen Verstoß gegen § 312k Abs. 2 BGB. Sie nehmen die jeweilige Beklagte auf Unterlassung auf der Grundlage des Unterlassungsklagengesetzes (I ZR 272/25) beziehungsweise des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (I ZR 275/25) in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Kammergericht hat den Klagen jeweils stattgegeben. Zur Begründung hat es in beiden Fällen ausgeführt, die jeweilige Beklagte habe die sich aus § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB ergebenden Pflichten nicht erfüllt.

Die Kündigungsschaltfläche müsse den Verbraucher nach § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, auf der er die Angaben gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB machen und die Kündigung über die Betätigung einer Bestätigungsschaltfläche erklären könne (§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB). Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssten gemäß § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.

Im ersten Fall (I ZR 272/25) führe die Kündigungsschaltfläche den Verbraucher nicht gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB unmittelbar zu einer gemäß § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB ständig verfügbaren Bestätigungsseite, weil der Verbraucher nach dem Betätigen der Schaltfläche seine Kundennummer und sein Passwort eingeben müsse.

Im zweiten Fall (I ZR 275/25) führe die Kündigungsschaltfläche den Verbraucher nicht gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB unmittelbar zu einer gemäß § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB ständig verfügbaren Bestätigungsseite, auf der (nur) die Angaben gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB getätigt werden und mittels einer ständig verfügbaren Bestätigungsschaltfläche abgegeben werden könnten.

Vorinstanzen:

I ZR 272/25

Kammergericht – Entscheidung vom 18.11.2025 – 5 UKl 10/25

und

I ZR 275/25

LG Berlin II – Entscheidung vom 27.11.2024 – 97 O 81/23

Kammergericht – Entscheidung vom 11.11.2025 – 5 U 6/25

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 312k Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB

(1) Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, so treffen den Unternehmer die Pflichten nach dieser Vorschrift. (…)

(2) 1 Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. 2 Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. 3 Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die

1. den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen

a) zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,

b) zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,

c) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,

d) zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,

e) zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn und

2. eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

4 Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.

Karlsruhe, den 27. Juli 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 024/2026 vom 28.01.2026

Unzulässigkeit einer gewinnbringenden Untervermietung von Wohnraum

Urteil vom 28. Januar – VIII ZR 228/23

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung des Wohnraums nicht gegeben ist, wenn er durch die Untervermietung einen über die Deckung der eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehenden Gewinn erzielt.

Sachverhalt:

Der Beklagte ist seit dem Jahr 2009 Mieter einer in Berlin gelegenen Zweizimmerwohnung der Klägerin. Die Nettokaltmiete belief sich auf monatlich 460 €. Aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts vermietete der Beklagte die Wohnung ohne Untervermietungserlaubnis ab Anfang des Jahres 2020 für monatlich 962 € (nettokalt) zuzüglich einer Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung (insgesamt monatlich 1.100 €) an zwei Untermieter. Nachdem die Klägerin den Beklagten wegen unerlaubter Untervermietung vergeblich abgemahnt hatte, erklärte sie im Februar 2022 die fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Amtsgericht hat die Räumungsklage der Klägerin abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Das Räumungsurteil ist damit rechtskräftig.

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von dem Beklagten angemieteten Wohnung zusteht. Die Kündigung der Klägerin ist wirksam, denn der Beklagte hat seine Pflichten aus dem Mietverhältnis durch die ohne Erlaubnis vorgenommene Untervermietung der Wohnung schuldhaft nicht unerheblich verletzt (§ 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB). Ihm stand ein Anspruch nach § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Erteilung der Erlaubnis einer – gewinnbringenden – Untervermietung nicht zu.

Der Mieter kann die Erteilung einer Untervermietungserlaubnis verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung im Sinne des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB hat. Ob das Interesse des Mieters, die Wohnung gewinnbringend unterzuvermieten, als berechtigt in diesem Sinne anzusehen ist, ist durch Auslegung der Vorschrift des § 553 BGB zu ermitteln. Danach ist – unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung sowie der Erwägungen des Gesetzgebers – die Untervermietung von der Überlegung getragen, dem Mieter die Wohnung im Falle einer wesentlichen Änderung seiner Lebensverhältnisse zu erhalten. Der Zweck der Untervermietung besteht hingegen nicht darin, dem Mieter hierdurch eine Möglichkeit der Gewinnerzielung zu verschaffen.

Das vorgenannte Verständnis des berechtigten Interesses des Mieters entspricht den in einen verhältnismäßigen Ausgleich zu bringenden grundrechtlich durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen des Vermieters und des Mieters. Die Rechtsposition des Mieters reicht nicht so weit, dass ihm im Rahmen der Vorschrift des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Recht auf gewinnbringende Untervermietung der Wohnung zuzubilligen wäre.

Dieses Verständnis liegt auch der ständigen Rechtsprechung des Senats zugrunde, wonach der Wunsch des Mieters nach einer Verringerung der von ihm zu tragenden Mietaufwendungen als ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB anzuerkennen ist. Die Erzielung von Einnahmen, die über die Deckung der wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehen, ist hiervon indes nicht umfasst. Diese rechtliche Beurteilung berücksichtigt auch die Interessen der Untermieter in angemessenem Maß, indem diese hierdurch im Grundsatz vor überhöhten Untermieten geschützt werden.

Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der von ihm vorgenommenen Untervermietung bereits deshalb nicht gegeben, weil er durch diese nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts einen – die eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen übersteigenden – Gewinn erzielt hat.

Darüber, ob im Einzelfall über die Untervermietung des Wohnraums hinausgehende Leistungen des Mieters, wie etwa die Überlassung von Mobiliar, bei der Frage zu berücksichtigen sind, ob der Mieter durch die Untervermietung einen Gewinn erzielt, hatte der Senat nicht zu entscheiden, weil das Berufungsgericht – ohne Rechtsfehler – Leistungen des Beklagten in einer die Differenz zwischen der Höhe der Untermiete und den eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen des Beklagten ausgleichenden Höhe nicht festgestellt hat.

Ebenso hatte der Senat, da ein berechtigtes Interesse des Beklagten im Sinne des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB an der Gestattung der Untervermietung in der hier vereinbarten Art und Weise bereits wegen der damit verbundenen Gewinnerzielung nicht besteht, nicht darüber zu entscheiden, ob ein solches Interesse etwa auch aufgrund eines – vom Berufungsgericht angenommenen – Verstoßes der Untermiethöhe gegen die Bestimmungen der §§ 556d ff. BGB über die sogenannte Mietpreisbremse in wie hier angespannten Wohnungsmärkten zu verneinen wäre.

Vorinstanzen:

Amtsgericht Charlottenburg – Urteil vom 20. September 2022 – 225 C 54/22

Landgericht Berlin – Urteil vom 27. September 2023 – 64 S 270/22 (veröffentlicht unter anderem in NZM 2024, 34)

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 553 BGB

(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. […]

§ 573 BGB

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. […]

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,

[…]

Karlsruhe, den 28. Januar 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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Eingeschränkte Öffnungszeiten ab Dezember 2024

Wegen Personalmangel hat meine Kanzlei nicht mehr permanent geöffnet. Sofern ich keine Gerichtstermine wahrzunehmen habe, bleibt die Kanzlei geöffnet.

Unterlagen übersenden Sie am besten per Mail oder Post oder werfen diese in den Briefkasten.

Anfragen stellen Sie am besten per Mail, da ich die Besetzung des Telefons ebenfalls nicht für die ganze Zeit garantieren kann.

Ich bitte um Ihr Verständnis.

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