Pressemitteilung

Pressemitteilung Nr. 62/2026
02.10.2026 11:05 Uhr

Wer sich mit einer Fluggesellschaft streitet, etwa über eine Entschädigung für einen verspäteten oder annullierten Flug, kann ein kostenloses außergerichtliches Schlichtungsverfahren führen. Diese Verfahren sollen künftig schneller und effizienter werden. Reagiert eine Fluggesellschaft nicht auf ein Schlichtungsverfahren, soll die Schlichtungsstelle des Bundesamts für Justiz (BfJ) künftig darauf verzichten können, einen Schlichtungsvorschlag auszuarbeiten. Die gewonnene Zeit kommt den Verfahren zugute, in denen eine Einigung realistisch ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat dazu heute einen Verordnungsentwurf veröffentlicht.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu: 

„Wenn beim Flug in den Urlaub nicht alles rund läuft, dann müssen Verbraucherinnen und Verbraucher schnell und unkompliziert zu ihrem Recht kommen. Die außergerichtliche Schlichtung für Fluggastrechte ist dafür genau das richtige Instrument: schnell, effizient und für Verbraucher kostenlos. Gleichzeitig entlastet sie die Gerichte – denn jede erfolgreiche Schlichtung erspart ein Gerichtsverfahren.

Wir wollen, dass mehr Streitigkeiten im Luftverkehr durch Schlichtung gelöst werden – und schaffen dafür die richtigen Anreize. Deshalb machen wir die Verfahren flexibler und sorgen zugleich dafür, dass es sich für Fluggesellschaften nicht lohnt, Schlichtungsverfahren einfach auszusitzen.“ 

Dreimal so viele Verfahren wie 2015 

Verbraucherinnen und Verbraucher können bei Streitigkeiten über Rechte aus einer Luftbeförderung ein Schlichtungsverfahren einleiten – unabhängig davon, wie groß eine Airline ist, wo sie ihren Sitz hat und ob sie sich zuvor für die Teilnahme an Schlichtungsverfahren entschieden hat.

Die Schlichtung hat sich im Luftverkehr bewährt. Streitigkeiten lassen sich damit rasch und kostengünstig beilegen, ohne dass jemand vor Gericht ziehen muss. Davon profitieren sowohl Reisende als auch Luftfahrtunternehmen. Für Reisende ist das Schlichtungsverfahren grundsätzlich kostenlos.

Entsprechend stark ist die Nachfrage. Viele Luftfahrtunternehmen, die in Deutschland tätig sind, haben sich der privatrechtlich organisierten Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e. V. angeschlossen. Für Luftfahrunternehmen, die keiner anerkannten privaten Schlichtungsstelle angehören, ist die Schlichtungsstelle Luftverkehr des BfJ zuständig. Bei der Schlichtungsstelle des BfJ hat sich die Zahl der Anträge seit 2015 mehr als verdreifacht. Die Stelle ist dadurch stark ausgelastet, und es wird zunehmend schwierig, die Verfahren zügig abzuschließen. Gerade darin liegt aber der Vorteil der Schlichtung gegenüber einem Gerichtsverfahren.

Bislang muss die Schlichtungsstelle in jedem Verfahren einen Schlichtungsvorschlag erarbeiten, auch wenn die Fluggesellschaft sich gar nicht äußert. Eine Einigung ist in solchen Fällen erfahrungsgemäß kaum zu erwarten. Zeit und Arbeit fließen so in Vorschläge, die kaum Aussicht auf Erfolg haben. Diese Kapazitäten fehlen dann bei Verfahren, in denen eine Einigung wahrscheinlich ist. 

Flexiblere Schlichtungsverfahren 

Nach dem Entwurf soll die Schlichtungsstelle des BfJ künftig mehr Spielraum haben. Sie soll auf einen Schlichtungsvorschlag nach pflichtgemäßem Ermessen verzichten können, wenn das Luftfahrtunternehmen im Verfahren nicht reagiert und deshalb eine Einigung unwahrscheinlich ist.

Für Reisende bedeutet das, dass sie künftig schneller mit einem Ergebnis rechnen können. Sie müssen nicht mehr lange auf einen Schlichtungsvorschlag warten, der ohnehin wenig Erfolgsaussichten hat. Dort, wo ein Schlichtungsvorschlag Reisende und Fluggesellschaften weiterbringen kann, kann die Schlichtungsstelle die freiwerdenden Kapazitäten einsetzen.

Für die Fluggesellschaft wird das Verfahren aber dadurch nicht billiger: Sie zahlt die volle Verfahrensgebühr, auch wenn kein Schlichtungsvorschlag erstellt wird. So soll es sich für Fluggesellschaften nicht lohnen, Schlichtungsverfahren einfach auszusitzen. Die dafür nötige Änderung des Gebührenrechts ist Gegenstand eines Gesetzentwurfs, der ebenfalls heute veröffentlicht wird.

Der Verordnungsentwurf zur Änderung der Luftverkehrsschlichtungsverordnung wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 30. Oktober 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Den Verordnungsentwurf sowie weitergehende Informationen und Antworten auf häufige Fragen finden Sie hier.

Rücktritt von einer Reise bei Corona

Das Amtsgericht München, Urteil vom 15.06.2021, 113 C 3634/21, hatte sich mit einem Fall der Rücktrittskosten bei Reisestornierung zu befassen, die in den Zeitraum der Corona-Pandemie fielen. Besonders war dabei, dass die Buchung erst im Juni 2020 erfolgte. Die Kläger buchten eine Mittelmeerkreuzfahrt, wobei im Wesentlichen Häfen in Italien angefahren werden. Die Reise sollte Ende November bis Anfang Dezember stattfinden.

Das Amtsgericht München sprach den Klägern die Rückzahlung des Reisepreises zu. Es verwies darauf, dass im Zeitpunkt der letzten Buchungsbestätigung in Italien eine Inzidenz von 3,8 bestanden habe und im Zeitpunkt des Stornierungswunsches am 06.11.2020 in Höhe von 345,8 in Italien. Zwar habe die Pandemie bei der Buchung schon bestanden. Relevant für einen rechtmäßigen Rücktritt ist jedoch, dass zu dem im Zeitpunkt der Buchung bekannten Beeinträchtigungen weiter Beeinträchtigungen hinzugetreten sind, die nicht vorhergesehen hätten werden können. Das Amtsgericht München ließ es nicht ausreichen, dass ein Anstieg der Infektionszahlen im Herbst von Wissenschaftlern prognostiziert worden sei. Eine derart rasante Steigerung hätten die Kläger nicht einkalkulieren müssen. Die Beklagte wurde deshalb zur vollen Zahlung des Reisepreises ohne angemessene Entschädigung verurteilt.  

Covid 19 führt zur vollen Rückzahlung des Reisepreises bei Stornierung

Viele Personen sind davon betroffen: Während der Covid 19-Pandemie wurden Millionen von Reisen storniert. Vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main wollte ein Reisender das Geld zurück haben für seine ab dem 14.04.2020 geplante Reise nach Neapel. Er stütze sich darauf, dass der Rücktritt vom Reisevertrag auf einem unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand beruht, so dass die Reiseveranstalterin die kompletten Reisekosten ohne Abzug zurückzuzahlen hätten. Der Reiseveranstalter verwies darauf, dass für das Reisegebiet noch keine Einreisewarnung damals vorgelegen habe. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat in seiner Entscheidung vom 11.08.2020, 32 C 2136/20 (18), ausgeführt, dass es darauf ankäme, wann der Reisende den Rücktritt erklärt hat und ob die Gegebenheiten am Urlaubsort zu dieser Zeit bereits als solche außergewöhnlichen Umstände zu qualifizieren waren. Reisewarnungen für das Reisegebiet durch Bundesbehörden seien hier nicht zwingend erforderlich. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Virus sei ausreichend, was im Reisegebiet (Golf von Neapel) schon Anfang März galt, weshalb die Beklagte gem. § 651h Abs. 3 BGB kein Recht hatte, Stornierungskosten zu erheben.

Flugverspätung bei Ausfall aller Computer am Abfertigungsschalter

Wie man sich vorstellen kann, geht es hier um Flugverspätung. Bei einem Flug von New York nach London mit Anschlussziel Stuttgart fielen beim JFK Flughafen in New York alle Computer an den Abfertigungsschaltern aus. Es ergab sich eine Verspätung, die dazu führte, dass der Fluggast seinen Anschlussflug von London nach Stuttgart verpasste und er mehr als neun Stunden später ankam. Der BGH entschied diesen Fall mit Urteil vom 15.01.2019, X ZR 15/18. Er verwies darauf, dass es sich um außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung handeln kann, wenn der Ausfall einen erhöhten Aufwand bei der Abfertigung bei den Fluggästen zur Folge hat und damit den planmäßigen Start eines Fluges verhindert. Es ist dabei im Einzelfall zu prüfen, welche Maßnahmen einem Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass derartige Umstände eintreten.

Erstattung von Anwaltskosten bei Ansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung

Der Bundesgerichtshof nahm am 12.02.2019 im Verfahren X ZR 24/18 dazu Stellung, inwieweit vorprozessuale Anwaltsvergütung bei der Geltendmachung von derartigen Ansprüchen zu ersetzen ist. Der BGH verwies darauf, dass der Fluggast grundsätzlich berechtigt ist, anwaltliche Hilfe zur außergerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung ist jedoch, dass das Luftverkehrsunternehmen ihn nicht vollständig und klar darüber unterrichtet hat, unter welchen Voraussetzungen bzw. in welcher Höhe entgegen welches Unternehmen er einen Anspruch geltend machen kann (so bereits BGH, Urteil vom 25.02.2016, X ZR 35/15; BGH, Urteil vom 12.09.2017, X ZR 102/16). Es genügt damit nicht, dass hier eine Pflichtverletzung im Beförderungsverhältnis vorliegt.

Verzug vor Beauftragung des Rechtsanwalts ist jedoch auch ausreichend.

Fluggastrechte – eine Information

Immer wieder in der Urlaubszeit gibt es bei Flugreisen Verspätungen und Flugausfälle. Die EU hat in der EU-Fluggastrechte-Verordnung festgelegt, welche Entschädigung den Reisenden zusteht.

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn sich der Flug um mehr als drei Stunden verspätet oder ausfällt.

Zunächst ist in der Fluggastrechte-Verordnung festgehalten, dass bei Überbuchung oder Verspätung zunächst versucht werden muss, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung zum freiwilligen Verzicht auf Ihre Buchungen zu verzichten. Die Freiwilligen sind dabei zu unterstützen insbesondere damit, dass der Flugpreis innerhalb sieben Tagen zu erstatten ist oder eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt erfolgt oder dies zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden kann. Finden sich jedoch nicht genügend Freiwillige, so kann die Fluggesellschaft den Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigern, ist jedoch verpflichtet, Ausgleichsleistungen und Unterstützungsleistungen zu erbringen. Zu den Unterstützungsleistungen gehören Mahlzeiten und Erfrischungen im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit, ggf. Hotelunterbringung, aber auch die Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung. Zusätzlich müssen die Fluggesellschaften den Fluggästen anbieten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telefaxe oder E-Mails zu versenden. Zusätzlich besteht ein Ausgleichsanspruch.

Der Ausgleichsanspruch bei Flugannullierung beträgt

  • € 250,00 bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger
  • € 400,00 bei allen inngemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km
  • € 600,00 bei allen nicht vorgenannten entfallenden Flügen, d. h. bei internationalen Flügen von mehr als 3.500 km.

Sollte eine verspätete anderweitige Beförderung angeboten werden, wobei bei Flügen bis 1.500 km die Verspätung nicht mehr als zwei Stunden beträgt, bei inngemeinschaftlichen Flügen von mehr als 1.500 km und internationalen Flügen von 1.500 bis 3.500 km nicht später als drei Stunden und bei allen anderen Flügen nicht später als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen um 50 % kürzen.

Die Zahlungen können bar, per Überweisung, Scheck oder nur mit schriftlichem Einverständnis des Fluggastes in Form von Reisegutschein oder anderen Dienstleistungen erfolgen.

Nicht vergessen werden darf auch, dass wenn dem Fluggast weiterer Schaden entsteht, dieser gem. Art. 12 Fluggastrechts-Verordnung ebenfalls geltend gemacht werden kann.

Zu beachten ist jedoch, dass die Fluggastrechte-Verordnung nur für Flüge gilt, die auf Flughäfen innerhalb der EU besteht, sowie für Luftfahrtunternehmen innerhalb der EU, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet der EU durchführen.

Hinweis für Passagiere:

Lassen Sie sich die Flugverspätung von der Airline bestätigen und nehmen Sie Kontakt mit anderen Reisenden auf und tauschen Sie Adressen aus. Fotografieren Sie wenn möglich auch die Anzeigetafeln mit den Verspätungen.

Wenden Sie sich sogleich an Ihren Anwalt. Eine Rechtsschutzversicherung ist in derartigen Fällen grundsätzlich von Vorteil.