LSG Bayern: Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch Unternehmer aufgrund von Corona verschoben

LSG München, Beschluss v. 06.05.2020 – L 7 BA 58/20 B ER:

Leitsatz: Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte kann vorliegen, wenn ein Unternehmer glaubhaft machen kann, allein aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung des neuen Coronavirus und nach Nutzung eigener finanzieller Möglichkeiten seine Zahlungsunfähigkeit bis zum Ende der seinen Betrieb einschränkenden Maßnahmen nur noch mit einer Erstattung bereits bezahlter, noch nicht bestandskräftiger Beitragsnachforderungen abwenden zu können.

Werbung auf privaten Fahrzeugen eines Arbeitnehmers führt zu Arbeitslohn

Wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Entgelt dafür bezahlt, dass er Werbung seines Unternehmens auf dem Privatfahrzeug des Arbeitnehmers anbringt, so stellt dies Arbeitslohn dar, der der Sozialversicherung und der Lohnsteuer unterliegt. Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 03.12.2019, 1 K 3320/18 L, entschieden. Die Revision zum BFH wurde zugelassen. Das Verfahren ist insoweit noch nicht rechtskräftig.

Erholungsbeihilfe und Kenntnis des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber kann unter gewissen Umständen sozialversicherungsfrei unter eines Pauschalsteuersatzes von 25 % Erholungsbeihilfen gewähren. Das Gesetz ordnet dabei in § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG an, dass im selben Kalenderjahr max. € 156,00 für den Arbeitnehmer, € 104,00 für dessen Ehegatten und € 52,00 für jedes Kind an Maximalbetrag bezahlt wird. Der Arbeitgeber muss aber auch nach dem Wortlaut des Gesetzes sicherstellen, dass die Beihilfen zur Erholungszwecken verwendet werden. Diese Überprüfung ist grundsätzlich wichtig, da ansonsten die pauschale Versteuerung nicht greift und dann Lohnsteuer und Sozialversicherung rein deshalb nachbezahlt werden muss, weil die gezahlten Beträge dann wie normaler Arbeitslohn behandelt werden müssen. Dabei kann der Arbeitgeber nicht mehr den Arbeitnehmeranteil vom Arbeitnehmer fordern, da der Anspruch nur in den auf den streitigen Zeitraum folgenden drei Monaten vom Lohn abgezogen werden kann. Dies ergibt sich aus § 28g S. 3 SGB IV. Danach ist der Abzug nur möglich, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Mangelndes Verschulden ist hier kaum vorstellbar.

Der BFH hat sich mit der Problematik in seiner Entscheidung vom 19.09.2012, VI R 55/11, auseinandergesetzt. Er hat klargelegt, dass Vermutungen nicht ausreichen sondern der Wortlaut des Gesetzes „sicherstellen“ ist schon vom Wortsinn deutlich enger zu verstehen als eine Einschätzung. Insbesondere konnten die Arbeitnehmer im Streitfall nicht angeben, zu welchem Zweck sie die erhaltenen Beträge verwendet haben. Insofern ist eine Erklärung des Arbeitnehmers erforderlich, da die plausible Vermutung, die zugewendeten Geldbeträge seien typischerweise für Freizeit, Veranstaltungen oder Urlaube ausgegeben worden, nicht ausreichend sind.

Insbesondere verschiedene Kartenanbieter, die sich mit steuerfreien Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmern oder mit Pauschalversteuerungen beschäftigen, verweisen häufiger darauf, dies würde keinerlei Probleme machen. Das Gegenteil ist der Fall, insbesondere da das Gesetz hier erheblich strengere Anforderungen stellt.

Den vollständigen Wortlaut der Entscheidung finden Sie hier.

Bescheid erforderlich bei beanstandungsfreier Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung

Das Bundessozialgericht hatte die Aufgabe zu entscheiden über die Frage, ob das Ende einer Betriebsprüfung der Rentenversicherung auch mit einem Bescheid beendet werden muss. Dies bejahte letztendlich das Bundessozialgericht. Aufgenommen werden müssen der Umfang, die geprüften Personen und das Ergebnis der Betriebsprüfung. Folglich fällt hierunter auch die Beanstandungsfreiheit. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts besteht hierdurch auch Vertrauensschutz.

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