Der Arbeitgeber kann unter gewissen Umständen
sozialversicherungsfrei unter eines Pauschalsteuersatzes von 25 %
Erholungsbeihilfen gewähren. Das Gesetz ordnet dabei in § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
EStG an, dass im selben Kalenderjahr max. € 156,00 für den Arbeitnehmer, €
104,00 für dessen Ehegatten und € 52,00 für jedes Kind an Maximalbetrag bezahlt
wird. Der Arbeitgeber muss aber auch nach dem Wortlaut des Gesetzes
sicherstellen, dass die Beihilfen zur Erholungszwecken verwendet werden. Diese
Überprüfung ist grundsätzlich wichtig, da ansonsten die pauschale Versteuerung
nicht greift und dann Lohnsteuer und Sozialversicherung rein deshalb nachbezahlt
werden muss, weil die gezahlten Beträge dann wie normaler Arbeitslohn behandelt
werden müssen. Dabei kann der Arbeitgeber nicht mehr den Arbeitnehmeranteil vom
Arbeitnehmer fordern, da der Anspruch nur in den auf den streitigen Zeitraum
folgenden drei Monaten vom Lohn abgezogen werden kann. Dies ergibt sich aus §
28g S. 3 SGB IV. Danach ist der Abzug nur möglich, wenn der Abzug ohne
Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Mangelndes Verschulden ist hier
kaum vorstellbar.
Der BFH hat sich mit der Problematik in seiner Entscheidung
vom 19.09.2012, VI R 55/11, auseinandergesetzt. Er hat klargelegt, dass
Vermutungen nicht ausreichen sondern der Wortlaut des Gesetzes „sicherstellen“
ist schon vom Wortsinn deutlich enger zu verstehen als eine Einschätzung.
Insbesondere konnten die Arbeitnehmer im Streitfall nicht angeben, zu welchem
Zweck sie die erhaltenen Beträge verwendet haben. Insofern ist eine Erklärung
des Arbeitnehmers erforderlich, da die plausible Vermutung, die zugewendeten
Geldbeträge seien typischerweise für Freizeit, Veranstaltungen oder Urlaube
ausgegeben worden, nicht ausreichend sind.
Insbesondere verschiedene Kartenanbieter, die sich mit
steuerfreien Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmern oder mit
Pauschalversteuerungen beschäftigen, verweisen häufiger darauf, dies würde
keinerlei Probleme machen. Das Gegenteil ist der Fall, insbesondere da das
Gesetz hier erheblich strengere Anforderungen stellt.
Den vollständigen Wortlaut der Entscheidung finden Sie hier.