Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität: Entdeckungsrisiko und Abschreckung spürbar erhöhen

Steuer- und Finanzkriminalität soll in Deutschland konsequenter verfolgt werden. Dazu haben Bundesfinanzminister Lars Klingbeil und Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig heute einen gemeinsamen Aktionsplan vorgelegt. Im Mittelpunkt stehen schlagkräftigere und besser vernetzte Finanz- und Ermittlungsbehörden, die Bündelung der Expertise und Erkenntnisse von Bund und Ländern, die Analyse von Daten ebenso wie die Erhöhung der Abschreckung und des Entdeckungsrisikos.  

Pressemitteilung 16. Juli 2026  
Bundesfinanzminister Lars Klingbeil: „Die Ehrlichen dürfen nicht die Dummen sein. Deshalb erhöhen wir im Kampf gegen Steuerbetrug den Ermittlungsdruck und das Entdeckungsrisiko. Uns geht es um Gerechtigkeit. Wer unseren Staat und unsere Gesellschaft betrügt, darf damit nicht durchkommen. Wir wollen, dass künftig höhere Strafen drohen. Keiner soll sich mehr so einfach mit einer Selbstanzeige freikaufen können. Wir bündeln staatliche Verantwortung und steigern die operative Schlagkraft. Dafür gründen wir beim Zoll ein neues Gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität. Dort können die Ermittlungen von Bund und Ländern eng koordiniert werden. Mit einem neuen Datenanalysezentrum sorgen wir dafür, dass Verbindungen und Muster schneller erkannt werden. KI wird uns dabei helfen, gezielt dort zuzuschlagen, wo das größte Betrugsrisiko besteht.“
Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig: „Steuerkriminalität schadet uns allen. Sie untergräbt das Vertrauen in die Gerechtigkeit unseres Rechtsstaats. Bürgerinnen und Bürger müssen sich darauf verlassen können, dass Regeln für alle gelten. Deshalb müssen wir beim Kampf gegen Steuerkriminalität vorankommen. Der Aktionsplan sieht dafür viele Maßnahmen vor – darunter auch höhere Strafen und eine effektive Abschöpfung von illegalem Vermögen. Es muss klar sein: Steuerkriminalität darf sich nicht lohnen!“

Gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität
Beim Zoll soll ein neues Gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität geschaffen werden. Dort sollen Steuerfahnderinnen und -fahnder aus den Ländern und Finanzermittler des Zolls wichtige Verfahren eng koordinieren sowie Erkenntnisse und Expertise austauschen.  Ein Vorbild für dieses gemeinsame Handeln ist das Gemeinsame Terrorismus-Abwehrzentrum (GTAZ). So entsteht ein ganzheitlicher Blick auf die Strukturen der Finanzkriminalität, auf Muster und Verdachtsfälle auch über Ländergrenzen hinweg und im Austausch mit internationalen Partnern. Gleichzeitig werden so bestehende Strukturen in Bund und Ländern gestärkt. Außerdem sollen die Bundeskompetenzen in der Steuerfahndung erweitert werden.

Datenanalysezentrum und KI-gestützte Untersuchungen großer Datenmengen
Um Daten im Kampf gegen Steuerkriminalität besser auszuwerten, soll die Steuerverwaltung weiter modernisiert und digitalisiert werden. Gemeinsam mit den Ländern soll ein Datenanalysezentrum geschaffen und ein behördenübergreifender Datenzugriff ermöglicht werden. Steuerdaten sollen auf einer zentralen Datenplattform zusammengeführt werden. KI-gestützte Analyseinstrumente werden entwickelt, um Muster in Finanzdaten zu erkennen. Ein Umsatzsteuermeldesystem wird eingeführt, um Umsatzsteuerbetrug wirksam zu verhindern. Die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege sollen auf 15 Jahre verlängert werden, um den Zugriff auf wichtige Beweismittel zu sichern. Unternehmen sollen steuerlich relevante Daten auf Spiegelservern in Deutschland speichern müssen. Eine Registrierkassenpflicht wird (wie im Koalitionsvertrag vereinbart) eingeführt, um in bargeldintensiven Branchen Steuerbetrug zu verhindern.

Entdeckungsrisiko erhöhen und Durchsetzung stärken
Kontrollen sollen ausgeweitet, der Strafrahmen für besonders schwere Fälle der organisierten Steuerkriminalität auf bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe erhöht und schwere Steuerstraftaten als Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr geahndet werden. Zudem sollen Instrumente zur Ermittlung und Sicherstellung von Vermögen aus dubioser Herkunft ausgebaut und die Bundesbetriebsprüfung gezielter eingesetzt werden. Auch der Graubereich aggressiver Steuergestaltung wird weiter geprüft, um rechtliche Lücken zu schließen. Das Fortbildungsangebot für Finanzrichterinnen und -richter an der Bundesfinanzakademie wird verbessert. Der vorgeschlagene neue Verbrechenstatbestand für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung wird auch praktische Folgen für das Strafverfahren haben. Bei einem Verbrechen ist kein Strafbefehlsverfahren (§ 407 der Strafprozessordnung – StPO) und keine Verfahrenserledigung nach den §§ 153, 153a StPO möglich. Diese Fälle müssen angeklagt und, bei Zulassung der Hauptverhandlung durch das Gericht, in einem öffentlichen Gerichtsverfahren verhandelt werden. Die Bundesbetriebsprüfung verfolgt den Ansatz, risikoorientiert zu prüfen. Dieser Ansatz wird mit einer besseren Datengrundlage ausgeweitet. Das entlastet Unternehmen, die sich an die Regeln halten. Damit können sich Prüfungen auf die konzentrieren, die im Verdacht stehen, Steuerstraftaten begangen zu haben. Mit Steuervereinfachungen durch Typisierungen und Pauschalierungen werden zugleich Steuerpflichtige insbesondere bei Steuererklärungen entlastet und in der Folge auch die Finanzverwaltung bei der Prüfung. Auch das setzt weitere Ressourcen für Prüfungen frei.

Schärfere Vorschriften für Steuerhinterziehung durch Unternehmen
Auch Unternehmen, die Steuern hinterziehen und sich damit bewusst über Recht und Gesetz hinwegsetzen, sollen konsequent sanktioniert werden. Dazu sind Anpassungen bei den Vorschriften über Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen geplant: Insbesondere soll der Bußgeldrahmen erhöht werden. Dies kommt auch den Mitarbeitenden und Teilhabenden von rechtstreuen Unternehmen zugute. Der systematische Datenerwerb und die Strukturen zum Schutz von Whistleblowern werden gestärkt, um Steuervermeidung frühzeitig aufzudecken.

Abschaffung der Straffreiheit der Selbstanzeige in ihrer heutigen Form
Aktuell ist es möglich, dass bei einer Selbstanzeige trotz einer Steuerstraftat von der Strafverfolgung gemäß § 398a Abgabenordnung (AO) abgesehen wird. Dafür müssen Steuerpflichtige die hinterzogenen Steuern nachzahlen. Zusätzlich muss ein Geldbetrag gezahlt werden, der von der Höhe der hinterzogenen Steuern abhängt und zwischen 10 und 20 Prozent beträgt. Die Selbstanzeige setzt falsche Anreize, sich erst zu offenbaren, wenn man die Entdeckung befürchtet. Daher soll die strafbefreiende Selbstanzeige in der heutigen Form abgeschafft werden.

Europäische und internationale Zusammenarbeit stärken
Die Europäische Staatsanwaltschaft soll gestärkt werden. Dazu werden sich die zuständigen Stellen auf europäischer Ebene dafür einsetzen, die Europäische Staatsanwaltschaft effektiver zu machen und auch finanziell besser auszustatten. Um internationale Fluchtwege von Steuerkriminellen zu blockieren, wird die internationale Zusammenarbeit intensiviert. Die europäische und internationale Verwaltungszusammenarbeit für gemeinsame Ermittlungen wird ausgebaut. Neue Allianzen werden gesucht und gemeinsame Standards gefördert.

Transparenz und Verantwortung
Wenn Unternehmen wegen schwerer Steuerstraftaten sanktioniert werden, soll darüber Transparenz geschaffen und die entsprechenden Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden. Dabei werden verfassungsrechtliche und datenschutzrechtliche Vorgaben gewahrt. Zudem soll eine wissenschaftlich begleitete Steuerlückenschätzung eingeführt und die empirische Steuerforschung systematisch gestärkt werden.

Weitere Maßnahmen der Bundesregierung
Der Aktionsplan steht in einer Reihe weiterer Maßnahmen der Bundesregierung für Steuergerechtigkeit und zur Bekämpfung von Finanzkriminalität: Die gesetzlichen Befugnisse der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls wurden gestärkt, um Schwarzarbeit und Ausbeutung von Menschen wirksam entgegenzutreten. Der Zoll wird insgesamt personell gestärkt, allein mit rund 1.500 zusätzlichen Einstellungsmöglichkeiten in diesem Jahr. Das BMF hat gemeinsam mit dem BMI und BMJV im Februar 2026 einen Aktionsplan zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vorgelegt, mit dem ebenfalls stärker gegen Finanzkriminalität, insbesondere Geldwäsche, vorgegangen wird. Den Entwurf für ein Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz wird die Bundesregierung in Kürze im Kabinett beschließen. Es soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Damit werden wesentliche Teile des Aktionsplans gegen Organisierte Kriminalität umgesetzt. Der Bund schafft die Befugnisse, die der Zoll braucht, um Organisierte Kriminalität und Finanzkriminalität wie Geldwäsche effektiver zu bekämpfen und internationale Sanktionen durchzusetzen. Die neue EU-Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche (AMLA) hat in Frankfurt am Main ihre Tätigkeit aufgenommen. Geldwäschebekämpfung hat höchste Priorität für die EU und Deutschland. Als Teil eines ambitionierten Legislativpakets zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hat die EU nicht nur die geldwäscherechtlichen Vorgaben europaweit vereinheitlicht, sondern mit der AMLA auch erstmalig eine EU-Behörde zur Geldwäschebekämpfung eingerichtet.

Grundsteuer – Änderungen am Grundbesitz bis zum 30. April 2026 anzeigen

10.04.2026 |  Pressemitteilungen

Grundsteuer – Änderungen am Grundbesitz bis zum 30. April 2026 anzeigen

Für eine korrekte Ermittlung der Grundsteuer sind aktuelle Angaben zu den entsprechenden Grundstücken bzw. Betrieben der Land- und Forstwirtschaft unerlässlich.

Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind daher gesetzlich dazu verpflichtet, dem Finanzamt entsprechende Änderungen am Grundbesitz zu melden.

Beispiele für relevante Änderungen:

  • Änderungen an der Fläche des Flurstücks oder des Gebäudes (z. B. durch Anbauten oder Abrisse)
  • Änderung der Nutzungsart (z. B. von Wohnraum hin zu Praxis oder Gewerbe)
  • eine erstmalige Denkmalschutz-Einstufung 

Wichtig: Auch wenn entsprechende Änderungen auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruhen oder hierfür eine Baugenehmigung beantragt wurde, müssen Sie eine Anzeige abgeben. 

Gibt es Ausnahmen?

Ja, wenn der gesamte Grundbesitz verkauft, verschenkt oder vererbt wurde und es sich dabei um einen vollständig grundsteuerpflichtigen Grundbesitz handelt oder um Grund und Boden, der mit einem fremden Gebäude bebaut ist. Eine Anzeige ist in diesen Fällen nicht notwendig.

Welche Fristen sind zu beachten?

Die Anzeige von Änderungen in einem Kalenderjahr kann grundsätzlich gebündelt bis zum 31. März des Folgejahres erfolgen. Für Änderungen im Jahr 2025 wurde die Frist zur Anzeige gegenüber der Steuerverwaltung einmalig bis zum 30. April 2026 verlängert.

Sofern Sie diese Frist nicht einhalten können, informieren Sie bitte frühzeitig das Finanzamt und beantragen Sie eine Fristverlängerung.

Mögliche Wege für die Änderungsanzeige?

Sie können die Änderungen entweder über den Vordruck Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5) oder eine vollständig ausgefüllte Grundsteuererklärung (Vordrucke BayGrSt 1 bis BayGrSt 4) anzeigen. Die Vordrucke können Sie einfach und elektronisch über ELSTER (www.elster.de) oder in Papierform (verfügbar unter www.grundsteuer.bayern.de) abgeben. Eine Registrierung für ELSTER ist unkompliziert und kostenlos möglich.

Wie geht es danach weiter?

Das Finanzamt prüft, wie sich die Änderung auf die Bemessungsgrundlage auswirkt und erlässt neue Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. den Grundsteuerwert sowie über den Grundsteuermessbetrag. Die zuständige Kommune erstellt anschließend einen aktualisierten Grundsteuerbescheid, auf dem die Höhe der neu berechneten Grundsteuer steht. 

Informationen:

Weitere Informationen rund um das Thema „Grundsteuer“ sowie zur „Anzeige von Änderungen“ finden Sie unter www.grundsteuer.bayern.de sowie im Flyer Grundsteuer Anzeige von Änderungen.

Muster für Zuwendungsbestätigungen (§ 10b EStG)

BMF vom 7.11.2013 (BStBl I S. 1333)

IV C 4 – S 2223/07/0018 :005 – 2013/0239390

ergänzt durch BMF vom 26.3.2014 (BStBl I S. 791)

IV C 4 – S 2223/07/0018 :005 – 2014/0288766

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die in der Anlage beigefügten Muster für Zuwendungen an inländische Zuwendungsempfänger zu verwenden.

Für die Verwendung der aktualisierten Muster für Zuwendungsbestätigungen gilt Folgendes:

  1. Die in der Anlage beigefügten Muster für Zuwendungsbestätigungen sind verbindliche Muster (vgl. § 50 Absatz 1 EStDV). Die Zuwendungsbestätigungen können weiterhin vom jeweiligen Zuwendungsempfänger anhand dieser Muster selbst hergestellt werden. In einer auf einen bestimmten Zuwendungsempfänger zugeschnittenen Zuwendungsbestätigung müssen nur die Angaben aus den veröffentlichten Mustern übernommen werden, die im Einzelfall einschlägig sind. Die in den Mustern vorgesehenen Hinweise zu den haftungsrechtlichen Folgen der Ausstellung einer unrichtigen Zuwendungsbestätigung und zur steuerlichen Anerkennung der Zuwendungsbestätigung sind stets in die Zuwendungsbestätigungen zu übernehmen.
  2. Die Wortwahl und die Reihenfolge der vorgegebenen Textpassagen in den Mustern sind beizubehalten, Umformulierungen sind unzulässig. Auf der Zuwendungsbestätigung dürfen weder Danksagungen an den Zuwendenden noch Werbung für die Ziele der begünstigten Einrichtung angebracht werden. Entsprechende Texte sind jedoch auf der Rückseite zulässig. Die Zuwendungsbestätigung darf die Größe einer DIN A 4-Seite nicht überschreiten.
  3. Gegen optische Hervorhebungen von Textpassagen beispielsweise durch Einrahmungen und/oder vorangestellte Ankreuzkästchen bestehen keine Bedenken. Ebenso ist es zulässig, den Namen des Zuwendenden und dessen Adresse so untereinander anzuordnen, dass die gleichzeitige Nutzung als Anschriftenfeld möglich ist. Fortlaufende alphanumerische Zeichen mit einer oder mehreren Reihen, die zur Identifizierung der Zuwendungsbestätigung geeignet sind, können vergeben werden; die Verwendung eines Briefpapiers mit einem Logo, Emblem oder Wasserzeichen der Einrichtung ist zulässig.
  4. Es bestehen keine Bedenken, wenn der Zuwendungsempfänger in seinen Zuwendungsbestätigungen alle ihn betreffenden steuerbegünstigten Zwecke nennt. Aus steuerlichen Gründen bedarf es keiner Kenntlichmachung, für welchen konkreten steuerbegünstigten Zweck die Zuwendung erfolgt bzw. verwendet wird.
  5. Der zugewendete Betrag ist sowohl in Ziffern als auch in Buchstaben zu benennen. Für die Benennung in Buchstaben ist es nicht zwingend erforderlich, dass der zugewendete Betrag in einem Wort genannt wird; ausreichend ist die Buchstabenbenennung der jeweiligen Ziffern. So kann z. B. ein Betrag in Höhe von 1.322 Euro als „eintausenddreihundertzweiundzwanzig“ oder „eins – drei – zwei – zwei“ bezeichnet werden. In diesen Fällen sind allerdings die Leerräume vor der Nennung der ersten Ziffer und hinter der letzten Ziffer in geeigneter Weise (z. B. durch „X“) zu entwerten.
  6. Handelt es sich um eine Sachspende, so sind in die Zuwendungsbestätigung genaue Angaben über den zugewendeten Gegenstand aufzunehmen (z. B. Alter, Zustand, historischer Kaufpreis, usw.). Für die Sachspende zutreffende Sätze sind in den entsprechenden Mustern anzukreuzen.

    Sachspende aus dem Betriebsvermögen:Stammt die Sachzuwendung nach den Angaben des Zuwendenden aus dessen Betriebsvermögen, bemisst sich die Zuwendungshöhe nach dem Wert, der bei der Entnahme angesetzt wurde und nach der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme entfällt (§ 10b Absatz 3 Satz 2 EStG). In diesen Fällen braucht der Zuwendungsempfänger keine zusätzlichen Unterlagen in seine Buchführung aufzunehmen, ebenso sind Angaben über die Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient haben, nicht erforderlich. Der Entnahmewert ist grundsätzlich der Teilwert. Der Entnahmewert kann auch der Buchwert sein, wenn das Wirtschaftsgut unmittelbar nach der Entnahme für steuerbegünstigte Zwecke gespendet wird (sog. Buchwertprivileg § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 4 und 5 EStG).
    Sachspende aus dem Privatvermögen:Handelt es sich um eine Sachspende aus dem Privatvermögen des Zuwendenden, ist der gemeine Wert des gespendeten Wirtschaftsguts maßgebend, wenn dessen Veräußerung im Zeitpunkt der Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand erfüllen würde (§ 10b Absatz 3 Satz 3 EStG). Ansonsten sind die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Wert der Zuwendung auszuweisen. Dies gilt insbesondere bei Veräußerungstatbeständen, die unter § 17 oder § 23 EStG fallen (z. B. Zuwendung einer mindestens 1%igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (§ 17 EStG), einer Immobilie, die sich weniger als zehn Jahre im Eigentum des Spenders befindet (§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG), eines anderen Wirtschaftsguts im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG mit einer Eigentumsdauer von nicht mehr als einem Jahr). Der Zuwendungsempfänger hat anzugeben, welche Unterlagen er zur Ermittlung des angesetzten Wertes herangezogen hat. In Betracht kommt in diesem Zusammenhang z. B. ein Gutachten über den aktuellen Wert der zugewendeten Sache oder der sich aus der ursprünglichen Rechnung ergebende historische Kaufpreis unter Berücksichtigung einer Absetzung für Abnutzung. Diese Unterlagen hat der Zuwendungsempfänger zusammen mit der Zuwendungsbestätigung in seine Buchführung aufzunehmen.
  7. Die Zeile: „Es handelt sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen Ja [ ] Nein [ ]“ ist stets in die Zuwendungsbestätigungen über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeiträge zu übernehmen und entsprechend anzukreuzen. Dies gilt auch für Sammelbestätigungen und in den Fällen, in denen ein Zuwendungsempfänger grundsätzlich keine Zuwendungsbestätigungen für die Erstattung von Aufwendungen ausstellt.
  8. Werden Zuwendungen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts von dieser an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts weitergeleitet und werden von diesen die steuerbegünstigten Zwecke verwirklicht, so hat der „Erstempfänger“ die in den amtlichen Vordrucken enthaltene Bestätigung wie folgt zu fassen:Die Zuwendung wird entsprechend den Angaben des Zuwendenden an …………….………….[Name des Letztempfängers verbunden mit dem Hinweis auf dessen öffentlich-rechtliche Organisationsform] weitergeleitet.
  9. Erfolgt der Nachweis in Form der Sammelbestätigung, so ist der bescheinigte Gesamtbetrag auf der zugehörigen Anlage in sämtliche Einzelzuwendungen aufzuschlüsseln. Es bestehen keine Bedenken, auf der Anlage zur Sammelbestätigung entweder den Namen des Zuwendenden oder ein fortlaufendes alphanumerisches Zeichen anzubringen, um eine sichere Identifikation zu gewährleisten.
  10. Für maschinell erstellte Zuwendungsbestätigungen ist R 10b.1 Absatz 4 EStR zu beachten.
  11. Nach § 50 Absatz 4 EStDV hat die steuerbegünstigte Körperschaft ein Doppel der Zuwendungsbestätigung aufzubewahren. Es ist in diesem Zusammenhang zulässig, das Doppel in elektronischer Form zu speichern. Die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (BMF-Schreiben vom 7. November 1995, BStBl I Seite 738) sind zu beachten.
  12. Für Zuwendungen nach dem 31. Dezember 1999 ist das Durchlaufspendenverfahren keine zwingende Voraussetzung mehr für die steuerliche Begünstigung von Spenden. Seit 1. Januar 2000 sind alle steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG zum unmittelbaren Empfang und zur Bestätigung von Zuwendungen berechtigt. Dennoch dürfen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Dienststellen auch weiterhin als Durchlaufstelle auftreten und Zuwendungsbestätigungen ausstellen (vgl. R 10b.1 Absatz 2 EStR). Sie unterliegen dann aber auch – wie bisher – der Haftung nach § 10b Absatz 4 EStG. Dach- und Spitzenorganisationen können für die ihnen angeschlossenen Vereine dagegen nicht mehr als Durchlaufstelle fungieren.
  13. Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21. März 2013 (BGBl. I Seite 556) wurde mit § 60a AO die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen eingeführt. Nach § 60a AO wird die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gesondert vom Finanzamt festgestellt. Dieses Verfahren löst die so genannte vorläufige Bescheinigung ab. Übergangsweise bleiben die bislang ausgestellten vorläufigen Bescheinigungen weiterhin gültig und die betroffenen Körperschaften sind übergangsweise weiterhin zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen berechtigt. Diese Körperschaften haben in ihren Zuwendungsbestätigungen anzugeben, dass sie durch vorläufige Bescheinigung den steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt worden sind. Die Bestätigung ist wie folgt zu fassen:Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks/der begünstigten Zwecke) durch vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes (Name), StNr. (Angabe) vom (Datum) ab (Datum) als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt.Außerdem sind die Hinweise zu den haftungsrechtlichen Folgen der Ausstellung einer unrichtigen Zuwendungsbestätigung und zur steuerlichen Anerkennung der Zuwendungsbestätigung folgendermaßen zu fassen:Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer (§ 10b Absatz 4 EStG, § 9 Absatz 3 KStG, § 9 Nummer 5 GewStG).Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 – BStBl I Seite 884). In Fällen, in denen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Stiftungen des öffentlichen Rechts Zuwendungen an Körperschaften im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG weiterleiten, ist ebenfalls anzugeben, ob die Empfängerkörperschaft durch vorläufige Bescheinigung als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt worden ist. Diese Angabe ist hierbei in den Zuwendungsbestätigungen folgendermaßen zu fassen:entsprechend den Angaben des Zuwendenden an (Name) weitergeleitet, die/der vom Finanzamt (Name) StNr. (Angabe) mit vorläufiger Bescheinigung (gültig ab: Datum) vom (Datum) als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt ist.Die Hinweise zu den haftungsrechtlichen Folgen der Ausstellung einer unrichtigen Zuwendungsbestätigung und zur steuerlichen Anerkennung der Zuwendungsbestätigung sind dann folgendermaßen zu fassen:Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer (§ 10b Absatz 4 EStG, § 9 Absatz 3 KStG, § 9 Nummer 5 GewStG).Nur in den Fällen der Weiterleitung an steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG:Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt.
  14. Ist der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse bisher weder ein Freistellungsbescheid noch eine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt worden und sieht der Feststellungsbescheid nach § 60a AO die Steuerbefreiung erst für den nächsten Veranlagungszeitraum vor (§ 60 Absatz 2 AO), sind Zuwendungen erst ab diesem Zeitpunkt nach § 10b EStG abziehbar. Zuwendungen, die vor Beginn der Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG erfolgen, sind steuerlich nicht nach § 10b EStG begünstigt, da die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse in diesem Zeitraum nicht die Voraussetzungen des § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 EStG erfüllt. Zuwendungsbestätigungen, die für Zeiträume vor der Steuerbefreiung ausgestellt werden, sind daher unrichtig und können – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10b Absatz 4 EStG – eine Haftung des Ausstellers auslösen.
  15.  Die neuen Muster für Zuwendungsbestätigungen werden als ausfüllbare Formulare unter https://www.formulare-bfinv.de zur Verfügung stehen.
  16. Für den Abzug steuerbegünstigter Zuwendungen an nicht im Inland ansässige Empfänger wird auf das BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 – IV C 4 – S 2223/07/0005 :008, 2011/0381377 –, (BStBl I Seite 559) hingewiesen.

Das BMF-Schreiben vom 30. August 2012 – IV C 4 – S 2223/07/0018 :005, 2012/0306063 –, (BStBl I Seite 884) wird hiermit aufgehoben.

Es wird seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn bis zum 31. Dezember 2013 die bisherigen Muster für Zuwendungsbestätigungen verwendet werden.

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Vorsicht! Falsche Ordnungsgeldbescheides Bundeszentralamts für Steuern unterwegs

Zur Zeit sind falsche Ordnungsgeldbescheide des Bundeszentralamt für Steuern unterwegs. Die Betrüger machen sich hier die Furcht des Bürgers vor Finanzbehörden des deutschen Staates zunutze. Die Forderungen werden per Mail verschickt. Die Anhänge schauen professionell aus. Es fällt jedoch auf, dass die Zahlung an ein Bankkonto erfolgen soll, welches nicht bei der Bank mit DE beginnt.

Ich rate dringend ab, Zahlungen zu leisten und sich hier beraten zu lassen. Das Ordnungsgeld betrifft zumeist nur juristische Personen, insbesondere GmbHs.

Weiter haben deutsche Finanzbehörden keine Konten im Ausland.

Es geht hier meist um Forderungen von etwas mehr als 300 €. Diese sind gänzlich unberechtigt.

Passen Sie daher auf, wenn solche Nachrichten bei Ihnen eingehen.

Dr. Heiko Übler, Rechtsanwalt

Steuerliche Neuigkeiten in 2026

Mitteilungen des Bundesfinanzministeriums:

Höherer Grundfreibetrag und mehr Geld für Familien

Der steuerliche Grundfreibetrag sorgt dafür, dass das Existenzminimum für alle steuerfrei bleibt. 2026 steigt er um 252 Euro auf 12.348 Euro. Darüber hinaus wird auch der übrige Einkommensteuertarif angepasst, damit eine Gehaltserhöhung zum Ausgleich der Inflation nicht zu einer schleichenden Steuererhöhung führt.

Auch Familien profitieren 2026 von steuerlichen Anpassungen: Das Kindergeld steigt um 4 Euro auf 259 Euro pro Kind und Monat. Der Kinderfreibetrag steigt 2026 um auf 9.756 Euro.

Beispiel zur Auswirkung der Einkommensteuer-Tarifsenkung 2026:
Single

Für einen Single (Steuerklasse I/0) hat die Änderung der Tarifformel im § 32a Einkommensteuergesetz die nachstehenden Entlastungswirkungen bei Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag im Jahr 2026 zur Folge (ohne Ausweis der gegebenenfalls fälligen Kirchensteuersenkung):

Bruttolohn
jährlich
Lohnsteuer/
Jahr
Solidaritäts-
zuschlag/
Jahr
Erhöhung
Kindergeld/
Jahr
Gesamt-
entlastung/
Jahr
Tarif
2025
Tarif
2026
Entlas-
tung
Tarif
2025
Tarif
2026
Entlas-
tung
in Euro
30.0002.480,002.406,0074,00––––74,00
60.0009.945,009.809,00136,00––––136,00
90.00020.395,0020.039,00356.0052,95–52,95–408,95

Beispiel zur Auswirkung der Einkommensteuer-Tarifsenkung 2026:
Verheirateter Alleinverdiener mit 2 Kindern

Für einen verheirateten Alleinverdiener mit 2 Kindern (Steuerklasse III/2) hat die Änderung der Tarifformel im § 32a Einkommensteuergesetz die nachstehenden Entlastungswirkungen bei Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag im Jahr 2026 zur Folge (ohne Ausweis der gegebenenfalls fälligen Kirchensteuersenkung):

Bruttolohn
jährlich
Lohnsteuer/
Jahr
Solidaritäts-
zuschlag/
Jahr
Erhöhung
Kindergeld/
Jahr
Gesamt-
entlastung/
Jahr
Tarif
2025
Tarif
2026
Entlas-
tung
Tarif
2025
Tarif
2026
Entlas-
tung
in Euro
30.000––––––96,0096,00
60.0005.330,005.180,00150,00–––96,00246,00
90.00012.976,0012.672,00304,00–––96,00400,00

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Energie wird spürbar günstiger

Die Bundesregierung hat mehrere Maßnahmen beschlossen, die zum 1. Januar 2026 greifen und die Energiekosten spürbar senken:

  • Dauerhaft niedrigere Stromsteuer für das produzierende Gewerbe
    Die Stromsteuer wird dauerhaft auf den EU-Mindeststeuersatz gesenkt. Davon profitieren über 600.000 Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft. Alle stromintensiven und im internationalen Wettbewerb stehenden Industriezweige wie insbesondere die Chemie- und Metallindustrie, die Automobilwirtschaft und der Maschinenbau sind von der Entlastung umfasst. Aber auch lokale Betriebe mit stromintensiver Produktion wie z. B. Bäckereien, Fleischereien oder Bau- und Handwerksunternehmen profitieren von der niedrigeren Stromsteuer.
    Für 2026 sind zunächst Steuermindereinnahmen in Höhe von 1,5 Mrd. Euro, ab 2027 in voller Höhe von 3 Mrd. Euro jährlich eingeplant.
  • Entlastungen bei den Übertragungsnetzentgelten
    Sowohl Privathaushalte als auch Unternehmen werden bei den Übertragungsnetzentgelten entlastet, also bei den Gebühren für die Nutzung der Stromnetze, die von den Energieversorgern über die Stromrechnung weitergegeben werden. Der Bund bezuschusst die Preissenkung über den Klima- und Transformationsfonds: Für 2026 mit 6,5 Mrd. Euro, für die nächsten vier Jahre mit insgesamt 26 Mrd. Euro.
  • Abschaffung der Gasspeicherumlage
    Verbraucherinnen und Verbraucher werden von den Kosten der Gasspeicherumlage entlastet, sie wird ab 2026 nicht mehr erhoben.

Höhere Pendlerpauschale schafft mehr Gerechtigkeit zwischen Stadt und Land

Die Entfernungspauschale wird zum 1. Januar 2026 einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer erhöht. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer. Wer weite Wege zur Arbeit hat, wird also spürbar entlastet: im Jahr 2026 um insgesamt circa 1,1 Mrd. Euro und ab 2027 jährlich um insgesamt circa 1,9 Mrd. Euro. Zudem erhalten Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften durch die Aufhebung der zeitlichen Befristung auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie.

Beispiele zur Auswirkung der höheren Pendlerpauschale

Unter der Voraussetzung, dass die übrigen Werbungskosten bereits den Arbeitnehmerpauschbetrag überschreiten, wirkt sich die Erhöhung der Pendlerpauschale wie folgt aus:

  • Bei einem Arbeitsweg von 10 Kilometern und einer Fünf-Tage-Woche ergeben sich jährlich 176 Euro zusätzliche Werbungskosten.
  • Bei einem Arbeitsweg von 20 Kilometern werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sogar um 352 Euro zusätzliche Werbungskosten jährlich entlastet.
  • Wer lediglich 5 Kilometer vom Wohnort zum Arbeitsort zurücklegen muss, kann eine Pauschale von 418 Euro ansetzen – ein Plus von 88 Euro.

Steuerbefreiung für Elektroautos wird verlängert

Wer privat elektrisch fährt, bezahlt auch in Zukunft keine Kraftfahrzeugsteuer für sein E-Auto: Die Befreiung reiner Elektrofahrzeuge von der Kfz-Steuer wird bis Ende 2035 verlängert und macht Elektroautos damit vor allem für Leute mit kleinen und mittleren Einkommen besser bezahlbar. Im Jahr 2026 beträgt die Entlastung insgesamt 45 Mio. Euro. Dieser Betrag steigt in den darauffolgen Jahren an – auf bis zu 370 Mio. Euro im Jahr 2030. Die Befreiung von der Kfz-Steuer setzt gezielte Kaufanreize für Elektroautos und stärkt damit die Automobilindustrie, die zentral ist für Wohlstand, Arbeitsplätze und Innovation in Deutschland.

Aktivrente macht Arbeiten im Alter attraktiver

Wer im Alter freiwillig weiterarbeitet, profitiert von der Aktivrente und erhält seinen Arbeitslohn in Höhe von bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei. Die Aktivrente begünstigt sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ohne Selbstständige und Beamtinnen und Beamte), die das gesetzliche Regelrentenalter überschritten haben (d. h. mit der Vollendung des 67. Lebensjahres einschließlich Übergangsregelungen). Die Aktivrente ist nicht nur ein echtes Plus für alle, die beruflich aktiv bleiben wollen, sondern tritt auch dem Arbeitskräftemangel und den Auswirkungen der demografischen Entwicklung entgegen. Zudem hilft die Aktivrente dabei, personelle Engpässe in vielen Bereichen zu entschärfen und Erfahrungswissen länger in den Betrieben zu halten.

Senkung der Umsatzsteuer in der Gastronomie stärkt Branche

Die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen sinkt zum 1. Januar 2026 von 19 auf 7 Prozent. Der reduzierte Umsatzsteuersatz gilt für Speisen, nicht aber für Getränke. Neben klassischen gastronomischen Betrieben, wie z. B. Restaurants, profitieren von dieser Maßnahme auch Bäckereien, Metzgereien und der Lebensmitteleinzelhandel, ebenso die Anbieter von Dienstleistungen im Bereich Catering sowie Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung. Insgesamt werden die Gastronomiebranche und die Bürgerinnen und Bürger um 3,6 Mrd. Euro jährlich entlastet.

Stärkung des Ehrenamts durch höhere Pauschalen

Bürgerinnen und Bürger, die sich ehrenamtlich engagieren, werden steuerlich stärker entlastet: Zum 1. Januar 2026 steigt die Ehrenamtspauschale von 840 auf 960 Euro und die Übungsleiterpauschale von 3.000 auf 3.300 Euro pro Jahr. Die höheren Pauschalen sind Teil eines größeren Pakets der Bundesregierung, das Vereinen und Ehrenamtlichen den Einsatz für die Gesellschaft erleichtert.

Investitionsbooster stärkt Forschung

Um Investitionen in Forschung zu fördern, werden bei der Forschungszulage der Bemessungsgrundlagenhöchstbetrag deutlich erhöht und unbürokratisch die förderfähigen Aufwendungen ausgeweitet. Maßgebliche Kriterien bei der Forschungszulage sind die Bemessungsgrundlage und der Fördersatz. Ab dem Jahr 2026 wird bei der steuerlichen Forschungszulage der Bemessungsgrundlagenhöchstbetrag von 10 Mio. Euro auf 12 Mio. Euro angehoben.

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Rekordinvestitionen im Bundeshaushalt 2026

Neben Entlastungen sieht der Bundeshaushalt 2026 Rekordinvestitionen vor, die die Modernisierung Deutschlands konsequent fortsetzen und Wachstum, Beschäftigung und Reformen anschieben – kurz: die das Leben der Bürgerinnen und Bürger besser und an vielen Stellen auch einfacher machen.

Um die Zukunftsfähigkeit des Landes zu stärken, investiert die Bundesregierung insbesondere in die Verkehrsinfrastruktur, in Bildung und Betreuung, in neuen Wohnraum, moderne Krankenhäuser, Digitalisierung, Klimaschutz und in die innere und äußere Sicherheit. Insgesamt plant der Bund im Jahr 2026 mit Investitionen in Höhe von 126,7 Mrd. Euro. Davon stammen 48,9 Mrd. Euro aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität und 21,7 Mrd. Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds.

Mit dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität hat die Bundesregierung eine nie dagewesene Investitionsoffensive auf den Weg gebracht. Ausführliche Informationen dazu gibt es auf unserer Themenseite.

Alle Daten des Bundeshaushalts 2026 sind auf bundeshaushalt.de interaktiv aufbereitet. Erfahren Sie im Detail, wie der Bund im Jahr 2026 seine Einnahmen und Ausgaben plant.

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