Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität: Entdeckungsrisiko und Abschreckung spürbar erhöhen

Steuer- und Finanzkriminalität soll in Deutschland konsequenter verfolgt werden. Dazu haben Bundesfinanzminister Lars Klingbeil und Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig heute einen gemeinsamen Aktionsplan vorgelegt. Im Mittelpunkt stehen schlagkräftigere und besser vernetzte Finanz- und Ermittlungsbehörden, die Bündelung der Expertise und Erkenntnisse von Bund und Ländern, die Analyse von Daten ebenso wie die Erhöhung der Abschreckung und des Entdeckungsrisikos.  

Pressemitteilung 16. Juli 2026  
Bundesfinanzminister Lars Klingbeil: „Die Ehrlichen dürfen nicht die Dummen sein. Deshalb erhöhen wir im Kampf gegen Steuerbetrug den Ermittlungsdruck und das Entdeckungsrisiko. Uns geht es um Gerechtigkeit. Wer unseren Staat und unsere Gesellschaft betrügt, darf damit nicht durchkommen. Wir wollen, dass künftig höhere Strafen drohen. Keiner soll sich mehr so einfach mit einer Selbstanzeige freikaufen können. Wir bündeln staatliche Verantwortung und steigern die operative Schlagkraft. Dafür gründen wir beim Zoll ein neues Gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität. Dort können die Ermittlungen von Bund und Ländern eng koordiniert werden. Mit einem neuen Datenanalysezentrum sorgen wir dafür, dass Verbindungen und Muster schneller erkannt werden. KI wird uns dabei helfen, gezielt dort zuzuschlagen, wo das größte Betrugsrisiko besteht.“
Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig: „Steuerkriminalität schadet uns allen. Sie untergräbt das Vertrauen in die Gerechtigkeit unseres Rechtsstaats. Bürgerinnen und Bürger müssen sich darauf verlassen können, dass Regeln für alle gelten. Deshalb müssen wir beim Kampf gegen Steuerkriminalität vorankommen. Der Aktionsplan sieht dafür viele Maßnahmen vor – darunter auch höhere Strafen und eine effektive Abschöpfung von illegalem Vermögen. Es muss klar sein: Steuerkriminalität darf sich nicht lohnen!“

Gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität
Beim Zoll soll ein neues Gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität geschaffen werden. Dort sollen Steuerfahnderinnen und -fahnder aus den Ländern und Finanzermittler des Zolls wichtige Verfahren eng koordinieren sowie Erkenntnisse und Expertise austauschen.  Ein Vorbild für dieses gemeinsame Handeln ist das Gemeinsame Terrorismus-Abwehrzentrum (GTAZ). So entsteht ein ganzheitlicher Blick auf die Strukturen der Finanzkriminalität, auf Muster und Verdachtsfälle auch über Ländergrenzen hinweg und im Austausch mit internationalen Partnern. Gleichzeitig werden so bestehende Strukturen in Bund und Ländern gestärkt. Außerdem sollen die Bundeskompetenzen in der Steuerfahndung erweitert werden.

Datenanalysezentrum und KI-gestützte Untersuchungen großer Datenmengen
Um Daten im Kampf gegen Steuerkriminalität besser auszuwerten, soll die Steuerverwaltung weiter modernisiert und digitalisiert werden. Gemeinsam mit den Ländern soll ein Datenanalysezentrum geschaffen und ein behördenübergreifender Datenzugriff ermöglicht werden. Steuerdaten sollen auf einer zentralen Datenplattform zusammengeführt werden. KI-gestützte Analyseinstrumente werden entwickelt, um Muster in Finanzdaten zu erkennen. Ein Umsatzsteuermeldesystem wird eingeführt, um Umsatzsteuerbetrug wirksam zu verhindern. Die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege sollen auf 15 Jahre verlängert werden, um den Zugriff auf wichtige Beweismittel zu sichern. Unternehmen sollen steuerlich relevante Daten auf Spiegelservern in Deutschland speichern müssen. Eine Registrierkassenpflicht wird (wie im Koalitionsvertrag vereinbart) eingeführt, um in bargeldintensiven Branchen Steuerbetrug zu verhindern.

Entdeckungsrisiko erhöhen und Durchsetzung stärken
Kontrollen sollen ausgeweitet, der Strafrahmen für besonders schwere Fälle der organisierten Steuerkriminalität auf bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe erhöht und schwere Steuerstraftaten als Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr geahndet werden. Zudem sollen Instrumente zur Ermittlung und Sicherstellung von Vermögen aus dubioser Herkunft ausgebaut und die Bundesbetriebsprüfung gezielter eingesetzt werden. Auch der Graubereich aggressiver Steuergestaltung wird weiter geprüft, um rechtliche Lücken zu schließen. Das Fortbildungsangebot für Finanzrichterinnen und -richter an der Bundesfinanzakademie wird verbessert. Der vorgeschlagene neue Verbrechenstatbestand für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung wird auch praktische Folgen für das Strafverfahren haben. Bei einem Verbrechen ist kein Strafbefehlsverfahren (§ 407 der Strafprozessordnung – StPO) und keine Verfahrenserledigung nach den §§ 153, 153a StPO möglich. Diese Fälle müssen angeklagt und, bei Zulassung der Hauptverhandlung durch das Gericht, in einem öffentlichen Gerichtsverfahren verhandelt werden. Die Bundesbetriebsprüfung verfolgt den Ansatz, risikoorientiert zu prüfen. Dieser Ansatz wird mit einer besseren Datengrundlage ausgeweitet. Das entlastet Unternehmen, die sich an die Regeln halten. Damit können sich Prüfungen auf die konzentrieren, die im Verdacht stehen, Steuerstraftaten begangen zu haben. Mit Steuervereinfachungen durch Typisierungen und Pauschalierungen werden zugleich Steuerpflichtige insbesondere bei Steuererklärungen entlastet und in der Folge auch die Finanzverwaltung bei der Prüfung. Auch das setzt weitere Ressourcen für Prüfungen frei.

Schärfere Vorschriften für Steuerhinterziehung durch Unternehmen
Auch Unternehmen, die Steuern hinterziehen und sich damit bewusst über Recht und Gesetz hinwegsetzen, sollen konsequent sanktioniert werden. Dazu sind Anpassungen bei den Vorschriften über Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen geplant: Insbesondere soll der Bußgeldrahmen erhöht werden. Dies kommt auch den Mitarbeitenden und Teilhabenden von rechtstreuen Unternehmen zugute. Der systematische Datenerwerb und die Strukturen zum Schutz von Whistleblowern werden gestärkt, um Steuervermeidung frühzeitig aufzudecken.

Abschaffung der Straffreiheit der Selbstanzeige in ihrer heutigen Form
Aktuell ist es möglich, dass bei einer Selbstanzeige trotz einer Steuerstraftat von der Strafverfolgung gemäß § 398a Abgabenordnung (AO) abgesehen wird. Dafür müssen Steuerpflichtige die hinterzogenen Steuern nachzahlen. Zusätzlich muss ein Geldbetrag gezahlt werden, der von der Höhe der hinterzogenen Steuern abhängt und zwischen 10 und 20 Prozent beträgt. Die Selbstanzeige setzt falsche Anreize, sich erst zu offenbaren, wenn man die Entdeckung befürchtet. Daher soll die strafbefreiende Selbstanzeige in der heutigen Form abgeschafft werden.

Europäische und internationale Zusammenarbeit stärken
Die Europäische Staatsanwaltschaft soll gestärkt werden. Dazu werden sich die zuständigen Stellen auf europäischer Ebene dafür einsetzen, die Europäische Staatsanwaltschaft effektiver zu machen und auch finanziell besser auszustatten. Um internationale Fluchtwege von Steuerkriminellen zu blockieren, wird die internationale Zusammenarbeit intensiviert. Die europäische und internationale Verwaltungszusammenarbeit für gemeinsame Ermittlungen wird ausgebaut. Neue Allianzen werden gesucht und gemeinsame Standards gefördert.

Transparenz und Verantwortung
Wenn Unternehmen wegen schwerer Steuerstraftaten sanktioniert werden, soll darüber Transparenz geschaffen und die entsprechenden Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden. Dabei werden verfassungsrechtliche und datenschutzrechtliche Vorgaben gewahrt. Zudem soll eine wissenschaftlich begleitete Steuerlückenschätzung eingeführt und die empirische Steuerforschung systematisch gestärkt werden.

Weitere Maßnahmen der Bundesregierung
Der Aktionsplan steht in einer Reihe weiterer Maßnahmen der Bundesregierung für Steuergerechtigkeit und zur Bekämpfung von Finanzkriminalität: Die gesetzlichen Befugnisse der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls wurden gestärkt, um Schwarzarbeit und Ausbeutung von Menschen wirksam entgegenzutreten. Der Zoll wird insgesamt personell gestärkt, allein mit rund 1.500 zusätzlichen Einstellungsmöglichkeiten in diesem Jahr. Das BMF hat gemeinsam mit dem BMI und BMJV im Februar 2026 einen Aktionsplan zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vorgelegt, mit dem ebenfalls stärker gegen Finanzkriminalität, insbesondere Geldwäsche, vorgegangen wird. Den Entwurf für ein Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz wird die Bundesregierung in Kürze im Kabinett beschließen. Es soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Damit werden wesentliche Teile des Aktionsplans gegen Organisierte Kriminalität umgesetzt. Der Bund schafft die Befugnisse, die der Zoll braucht, um Organisierte Kriminalität und Finanzkriminalität wie Geldwäsche effektiver zu bekämpfen und internationale Sanktionen durchzusetzen. Die neue EU-Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche (AMLA) hat in Frankfurt am Main ihre Tätigkeit aufgenommen. Geldwäschebekämpfung hat höchste Priorität für die EU und Deutschland. Als Teil eines ambitionierten Legislativpakets zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hat die EU nicht nur die geldwäscherechtlichen Vorgaben europaweit vereinheitlicht, sondern mit der AMLA auch erstmalig eine EU-Behörde zur Geldwäschebekämpfung eingerichtet.

Kampf gegen Internetkriminalität: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur vorsorglichen Sicherung von IP-Adressen

Verbreitung von Kindesmissbrauchsdarstellungen, Cyberbetrug oder digitale Gewalt: Internetbezogene Straftaten wie diese sollen künftig besser aufgeklärt werden können. Die Bundesregierung hat dazu heute einen Gesetzentwurf beschlossen. Der Entwurf sieht für Internetzugangsanbieter neue Pflichten vor. Es geht dabei um die Speicherung von Internetprotokoll-Adressen (IP-Adressen). Anbieter sollen künftig verpflichtet sein, die IP-Adressen ihrer Kunden für drei Monate vorsorglich zu speichern. IP-Adressen sind oft der einzige Ansatzpunkt, um Täter bei internetbezogener Kriminalität zu identifizieren. Schon nach geltendem Recht dürfen Ermittlungsbehörden diesen Spuren nachgehen. Bislang läuft dieser Ermittlungsansatz jedoch oft ins Leere. Denn IP-Adressen werden immer wieder neu vergeben – und Internetzugangsanbieter speichern oft nur für wenige Tage, welchem Zugang eine Adresse wann zugeordnet war. Die vorgeschlagene Speicherpflicht bezieht sich ausschließlich auf IP-Adressen und Port-Nummern – nicht auf sonstige Verkehrsdaten. Die Bildung von Bewegungsprofilen im Netz ist ausgeschlossen. Es bleibt außerdem dabei, dass Ermittlungsbehörden nur im Einzelfall, insbesondere beim Verdacht von Straftaten, Auskunft darüber verlangen können, welchem Anschlussinhaber eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war. Der heute beschlossene Gesetzentwurf wurde vom Bundesjustizministerium in enger Abstimmung mit dem Bundesinnenministerium und dem Bundesdigitalministerium erarbeitet. Er sieht neben der Verpflichtung zur dreimonatigen Speicherung von IP-Adressen weitere Neuregelungen vor.  

Pressemitteilung
22. April 2026
 

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu: „Der digitale Raum darf kein Paradies für Straftäter sein. Zu viele Straftaten – ob Kindesmissbrauch, Online-Betrug oder digitale Gewalt – bleiben unaufgeklärt, weil entscheidende Spuren wie IP-Adressen fehlen. Künftig sollen Internetanbieter diese Daten drei Monate speichern, da sie oft der einzige Ansatzpunkt für Ermittlungen sind. Viele europäische Staaten haben eine solche Regelung längst – es ist Zeit, dass wir nachziehen. Dabei gilt: Grundrechte werden gewahrt, gleichzeitig stärken wir die Strafverfolgung im Netz. Mit diesem Entwurf haben wir die Chance, eine zwanzigjährige Debatte um Freiheit und Sicherheit im Netz zu einem vernünftigen Ergebnis zu führen. Ich bin überzeugt: Das ist ein echter Gewinn für unseren Rechtsstaat.“ 

Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende Regelungen vor:

Vorsorgliche Speicherung von IP-Adressen für drei Monate
Internetzugangsdiensteanbieter sollen verpflichtet werden, die an Anschlussinhaber vergebenen IP-Adressen drei Monate lang zu speichern. Die Pflicht soll sich auf weitere Daten wie die Portnummern erstrecken, sofern dies für die eindeutige Zuordnung der IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber erforderlich ist. Standortdaten und andere Verkehrsdaten (insbesondere Informationen über besuchte Websites und Online-Dienste) sind von dieser Pflicht nicht erfasst. Sie dürfen – wie bisher – nicht anlasslos gespeichert werden. Die vorgeschlagenen gesetzlichen Regelungen sind auch deshalb nicht identisch mit früheren Vorschlägen bzw. Regelungen für eine sogenannte Vorratsdatenspeicherung. Bisher speichern die Internetzugangsdiensteanbieter die IP-Adresse und die Portnummern ihrer Kundinnen und Kunden nur, soweit dies für betriebliche Zwecke erforderlich ist. Das sind oft nur wenige Tage. Daher verlaufen bisher viele Abfragen der Ermittlungsbehörden nach der Identität des hinter einer ermittlungsrelevanten IP-Adresse stehenden Anschlussinhaber ergebnislos.

Sicherungsanordnung von sonstigen Verkehrsdaten
Der Gesetzentwurf sieht außerdem ein neues – einzelfallbezogenes – Ermittlungsinstrument vor: die Sicherungsanordnung. Mit der Sicherungsanordnung sollen Ermittlungsbehörden bei Verdacht einer Straftat Telekommunikationsanbieter zeitlich befristet zur Sicherung von bestimmten Daten verpflichten können. Die Anordnung soll sich ausschließlich auf Verkehrsdaten beziehen können, also insbesondere Daten dazu, wer wann mit wem von wo aus kommuniziert hat – nicht jedoch auf Inhaltsdaten (also die Inhalte von Kommunikation). Praktische Relevanz wird die vorgeschlagene Sicherungsanordnung vor allem für Verkehrsdaten erlangen, die nicht IP-Adressen sind. Denn letztere müssen Internetzugangsanbieter nach dem Gesetzentwurf ohnehin vorsorglich für drei Monate speichern. Die Anordnung der Sicherung soll für bis zu drei Monate erfolgen können und bei richterlichem Beschluss einmalig um bis zu drei Monate verlängert werden können. Von Bedeutung wird die vorgeschlagene Sicherungsanordnung in dem Zeitraum sein, in dem die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen für eine Erhebung der fraglichen Daten durch die Ermittlungsbehörden noch nicht vorliegen. Mit der Anordnung sollen die Ermittlungsbehörden sicherstellen können, dass die fraglichen Daten für drei Monate erst einmal nicht gelöscht werden. In dieser Zeit können sie dann weitere Ermittlungsansätze verfolgen. Entsprechende Befugnisse zum Erlass einer Sicherungsanordnung sind auch für die Bundespolizei zu Zwecken der Gefahrenabwehr vorgesehen.

Neuregelung der Funkzellenabfrage
Die Strafverfolgungsbehörden können künftig bei Straftaten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung eine Funkzellenabfrage durchführen. Bisher ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur bei bestimmten, besonders schweren Straftaten möglich.

Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundestag und den Bundesrat übersandt. Den Gesetzentwurf sowie ein Informationspapier finden Sie hier.

Einsatz von K.-o.-Tropfen bei Raub und Vergewaltigung: Bundesregierung beschließt Strafverschärfung

Wer sogenannte K.-o.-Tropfen zur Begehung einer Vergewaltigung oder eines Raubes einsetzt, soll zukünftig mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe rechnen. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett heute auf Vorschlag von Bundesjustizministerin Hubig beschlossen hat. Mit der Gesetzesanpassung soll der besonderen Gefährlichkeit Rechnung getragen werden, die von dem Einsatz von K.o.-Tropfen ausgeht. Der Vorschlag für die Anpassung des Strafgesetzbuches erfolgt auch im Lichte aktueller Rechtsprechung.  

Pressemitteilung

13. Mai 2026  

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu: „Vergewaltigungen unter Einsatz von K.-o.-Tropfen sind besonders hinterhältig und gefährlich. Die Täter mischen ihren Opfern heimlich Substanzen unter, um sie gezielt wehrlos zu machen. Tatorte sind Bars und Clubs – aber auch das eigene Zuhause. Die Betroffenen haben oft keine Chance, den Übergriff zu bemerken und abzuwehren. Das ist sexuelle Gewalt in einer besonders schlimmen Form – und sie trifft vor allem Frauen.

Das Strafrecht muss darauf eine harte Antwort geben, denn wirksamer Gewaltschutz erfordert konsequente Strafen. Deshalb werden wir das Gesetz nachschärfen: Wer K.-o.-Tropfen für eine Vergewaltigung einsetzt, muss künftig mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe rechnen. Das Vorhaben ist Teil unserer Gesamtstrategie zum besseren Schutz vor Gewalt. Wir müssen und wir werden insbesondere Frauen besser vor Übergriffen schützen – und dabei setzen wir auf eine Vielzahl an Maßnahmen im Strafrecht und darüber hinaus.“ Der heimliche Einsatz von K.-o.-Tropfen bei einem Raub- oder Sexualdelikt kann bereits nach geltendem Recht straferschwerend berücksichtigt werden. Allerdings hat der Bundesgerichtshof 2024 entschieden, dass K.-o.-Tropfen nicht als „gefährliches Werkzeug“ im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen sind. Damit handelt es sich nach geltendem Recht regelmäßig nicht um eine besonders schwere Form des sexuellen Übergriffs oder des Raubes, für den das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren vorsieht. Stattdessen ergibt sich nach derzeitiger Rechtslage regelmäßig eine Mindeststrafe von lediglich drei Jahren Freiheitsstrafe. Die geltende Rechtslage wird damit der besonderen Gefahr und Verwerflichkeit, die von dem Einsatz von K.-o.-Tropfen ausgeht, nicht gerecht. Der Gesetzentwurf sieht daher vor, dass in solchen Fällen zukünftig eine Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe gelten soll. Dazu soll der Einsatz gefährlicher Mittel der Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs bei einem sexuellen Übergriff oder einem Raub gleichgestellt werden.

Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundesrat und den Deutschen Bundestag übersandt. Den Gesetzentwurf finden Sie hier.

Online-Bildabgleich und automatisierte Datenanalyse: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf für neue digitale Ermittlungsmaßnahmen

Die Bundesregierung hat heute einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem der Einsatz bestimmter digitaler Ermittlungsinstrumente durch Strafverfolgungsbehörden erstmals gesetzlich geregelt werden soll. Zukünftig sollen Strafverfolgungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen befugt sein, Bilder aus einem Strafverfahren automatisiert mit im Internet öffentlich verfügbaren Darstellungen abzugleichen (sogenannter automatisierter biometrischer Online-Bildabgleich). Außerdem sollen sie Informationen, die bereits rechtmäßig bei ihnen gespeichert sind, mit dem Einsatz verfahrensübergreifender Recherche- und Analysesoftware besser nutzen können (sogenannte automatisierte Datenanalyse).  

Pressemitteilung
29. April 2026
 

Der Gesetzentwurf knüpft den Einsatz beider Maßnahmen an strenge Voraussetzungen. Insbesondere sollen beide Maßnahmen überhaupt nur bei dem Verdacht einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung beziehungsweise einer schwerwiegenden Straftat in Betracht kommen. Der Gesetzentwurf wurde vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in enger Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern erarbeitet. Er zählt zu den im Koalitionsvertrag vorgesehenen Maßnahmen zur Stärkung der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:
„KI-Tools und andere digitale Lösungen sollten zur Aufklärung von Straftaten mit beitragen – egal ob es um die Identifikation von Straftätern geht oder um das Erkennen von Querverbindungen zwischen unterschiedlichen Strafverfahren. Es wäre fahrlässig, unseren Ermittlungsbehörden solche Instrumente vorzuenthalten. Gleichzeitig ist klar: Nicht alles, was die Technik hergibt, ist in einem Rechtsstaat erlaubt. Wenn es um persönliche Daten und ihre Verarbeitung durch KI-Tools geht, braucht es sichere gesetzliche Leitplanken. Unser Gesetzentwurf sieht für den Einsatz der neuen digitalen Instrumente deshalb strenge Voraussetzungen vor – das ist mir als Grundrechtsministerin wichtig. Und selbstverständlich gilt auch weiterhin: Entscheidungen im Strafverfahren werden immer von Menschen getroffen, nicht von KI-Agenten. Mit dem Gesetz stärken wir die Strafverfolgung – rechtsstaatlich und effektiv.“ Bislang gibt es in Deutschland keine Rechtsgrundlage für den automatisierten biometrischen Online-Bildabgleich. Wenn Strafverfolgungsbehörden Lichtbilder eines Tatverdächtigen mit öffentlich zugänglichen Lichtbildern abgleichen wollen, dann müssen Ermittlerinnen und Ermittler den entsprechenden Bildabgleich bislang manuell vornehmen, indem sie entsprechende Fotos selbst in Augenschein nehmen. Das ist personalaufwändig, fehleranfällig und ineffizient. Auch für den Einsatz moderner Systeme zur Analyse rechtmäßig gespeicherter Daten fehlt im deutschen Recht bislang eine gesetzliche Grundlage: Deshalb können die verschiedenen Datenbanken bei der Polizei gegenwärtig nur jeweils einzeln unter Einsatz sehr einfacher Programme nach Zusammenhängen zu einem konkreten Strafverfahren durchsucht werden. Die Ergebnisse müssen anschließend händisch zusammengefasst werden. Auch dabei handelt es sich um personalaufwändige, fehleranfällige und ineffiziente Prozesse. Künftig sollen in Fällen schwerwiegender Straftaten sowohl der automatisierte biometrische Internetabgleich als auch der Einsatz verfahrensübergreifender Recherche- und Analyseplattformen zulässig sein. Dafür soll der nun beschlossene Gesetzentwurf die rechtlichen Grundlagen schaffen.

Ziel ist es, die Strafverfolgung moderner und effizienter für die Zukunft auszurichten. Zugleich soll der hohe Grundrechtsschutz in Deutschland gewahrt bleiben. Der Gesetzentwurf sieht dazu Rechtsgrundlagen für folgende neue Maßnahmen in der Strafprozessordnung (StPO) vor:

Biometrischer Internetabgleich

Um einen Sachverhalt aufzuklären, die Identität oder den Aufenthaltsort eines Beschuldigten oder Zeugen festzustellen, sollen Strafverfolgungsbehörden vorhandene biometrische Daten, wie zum Beispiel ein Bild einer Person aus einem Strafverfahren mit im Internet öffentlich verfügbaren Daten automatisiert abgleichen können. Erlaubt sein soll dies nur bei dem Verdacht einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung. Dies entspricht den Voraussetzungen, wie sie bereits derzeit für andere digitale Ermittlungsmaßnahmen wie die Erhebung von Verkehrs- oder Mobilfunkdaten gelten (§§ 100g, 100i StPO). Damit soll es zum Beispiel möglich werden, ein Foto von einem Verdächtigen einer terroristischen Straftat mit öffentlich zugänglichen Social-Media-Bildern abzugleichen, um dessen Identität festzustellen. Ein Abgleich mit öffentlich verfügbaren Echtzeitdaten (zum Beispiel von einer Webcam) ist ausgeschlossen. Der Abgleich darf auch nur auf ausdrückliche Anordnung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts im Einzelfall erfolgen. Der Aufbau einer dauerhaften staatlichen Bilddatenbank ist gesetzlich ausgeschlossen: Zugelassen ist nur ein sogenannter Ad-hoc-Bildabgleich. Geregelt werden soll dies in einem neuen § 98d StPO.

Automatisierte Datenanalyse

Strafverfolgungsbehörden sollen zukünftig zur Aufklärung einer Straftat bei der Polizei rechtmäßig gespeicherte Daten mittels einer Software zur automatisierten Datenanalyse auswerten können. Bisher unverbundene Datenbanken der Polizei, die zum Beispiel Angaben aus anderen Strafverfahren oder polizeilichen Maßnahmen enthalten, sollen so einfach mittels Suchfunktionen vernetzt und analysiert werden können. Unter klar definierten Voraussetzungen soll dabei auch der Einsatz von KI-Systemen möglich sein. Die Automatisierung muss sich dabei darauf beschränken, vorhandene Daten aufzubereiten und bereitzustellen. Bewertungen und Entscheidungen dürfen allein die Ermittlerinnen und Ermittler vornehmen; die Software selbst darf dies nicht. Zum Einsatz soll die automatisierte Datenanalyse nur kommen dürfen, wenn der Verdacht einer auch im Einzelfall schwerwiegenden Straftat besteht

Das entspricht den Voraussetzungen der Telekommunikationsüberwachung (§ 100a Absatz 2 StPO). Daten aus besonders sensiblen Ermittlungsmaßnahmen wie zum Beispiel der Telekommunikationsüberwachung dürfen nur unter weiteren Voraussetzungen in die Suche miteinbezogen werden. Die besonders sensiblen Daten aus Wohnraumüberwachungen und Onlinedurchsuchungen dürfen gar nicht in die automatisierte Datenanalyse einbezogen werden. Geregelt werden soll dies in einem neuen § 98e StPO. Der Gesetzentwurf wurde in enger Abstimmung mit dem für die Polizeien des Bundes zuständigen Bundesministerium des Innern erarbeitet. Parallel zu den für die Strafverfolgungsbehörden vorgesehenen Maßnahmen schlägt das Bundesministerium des Innern in enger Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vergleichbare Befugnisse für das Polizeirecht des Bundes vor. Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundestag und den Bundesrat übersandt.

Den Gesetzentwurf und weitere Informationen finden Sie hier.

Bessere Unterstützung für Opfer im Strafprozess – insbesondere bei häuslicher Gewalt: Bundeskabinett beschließt Stärkung der psychosozialen Prozessbegleitung

Betroffene von schweren Straftaten sollen im Strafverfahren leichter professionelle Unterstützung erhalten können. Dazu sollen die Regelungen für die psychosoziale Prozessbegleitung fortentwickelt werden. Insbesondere sollen auch Betroffene von häuslicher Gewalt in gravierenden Fällen künftig einen Anspruch auf kostenfreie psychosoziale Prozessbegleitung haben. Zusätzlich sollen sie Anspruch auf einen anwaltlichen Beistand erhalten. Für Kinder und Jugendliche sowie Menschen mit Behinderung soll der Zugang zu psychosozialer Prozessbegleitung generell vereinfacht werden. Diese und weitere Änderungen sieht ein Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums vor, den die Bundesregierung heute beschlossen hat.
Pressemitteilung
25. März 2026
 


Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:
„Partnerschaftsgewalt betrifft Millionen Menschen in unserem Land – ganz besonders häufig Frauen. Wir haben es mit einem riesigen Dunkelfeld zu tun: 19 von 20 Fällen werden nicht angezeigt. Deshalb wollen wir Betroffene von Partnerschaftsgewalt besser unterstützen. Künftig sollen Betroffene von häuslicher Gewalt einen Anspruch auf eine professionelle psychosoziale Prozessbegleitung haben. Das kann im Strafprozess einen echten Unterschied machen. Gerichtsverfahren sind für Gewaltbetroffene meist sehr belastend. Gerade die Konfrontation mit dem Täter kann extrem schmerzhaft sein. Eine professionelle Unterstützung ist deshalb wichtig. Mit ihr zeigen wir den Betroffenen: Der Staat steht an Eurer Seite – und lässt Euch auch im Gerichtssaal nicht allein. Der Gesetzentwurf muss Teil einer Gesamtstrategie zum besseren Schutz vor Gewalt sein. Wir haben ein Gewaltproblem in Deutschland und vor allem Frauen sind die Betroffenen. Der bessere Schutz vor Gewalt ist eine unserer dringendsten Aufgaben.“ Die psychosoziale Prozessbegleitung ist eine besonders intensive Form der nicht-rechtlichen Begleitung von Betroffenen von Straftaten. Sie umfasst die qualifizierte nicht-rechtliche Betreuung, Informationsvermittlung und Unterstützung im Strafverfahren. Seit 2017 haben minderjährige und besonders schutzbedürftige Erwachsene, die durch eine Sexual- oder eine schwere Gewaltstraftat verletzt wurden, einen Anspruch auf professionelle nicht-rechtliche Begleitung und Betreuung während des gesamten Strafverfahrens. Künftig soll ein größerer Personenkreis Anspruch auf eine psychosoziale Prozessbegleitung haben. Die Informationslage soll für Betroffene verbessert werden und die Vergütung von Prozessbegleiterinnen und -begleitern soll erhöht werden, damit das Angebot auch künftig zur Verfügung steht.  Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende Änderungen vor:

Kein Antrag mehr erforderlich bei minderjährigen Betroffenen und Menschen mit Behinderung

Kinder und Jugendliche sowie Menschen mit kognitiven Einschränkungen, die Opfer schwerer Straftaten geworden sind, sollen direkt von Amts wegen eine psychosoziale Prozessbegleitung erhalten können. Sie sollen künftig keinen Antrag mehr stellen müssen. Keine besondere Schutzbedürftigkeit mehr vorausgesetzt

Erwachsene Opfer einer schweren Straftat sollen einen Anspruch auf kostenfreie Prozessbegleitung haben, ohne dass sie weitere Voraussetzungen erfüllen müssen. Bisher hängt die Beiordnung für erwachsene Betroffene davon ab, dass sie ihre besondere Schutzbedürftigkeit darlegen.  Umfassende Unterstützung von Betroffenen von häuslicher Gewalt 

Verletzte von Straftaten aus dem Bereich der häuslichen Gewalt sollen in gravierenden Fällen künftig auch einen Anspruch auf eine kostenfreie psychosoziale Prozessbegleitung haben. Darüber hinaus soll diese Betroffenengruppe auch Anspruch auf eine für sie kostenfreie anwaltliche Vertretung haben. Der Katalog der Straftaten, die die kostenfreie Beiordnung eines Opferanwalts und damit auch eine Prozessbegleitung ermöglichen, wird erweitert. Hinweispflicht für Gerichte und Ermittlungsbehörden

Es soll eine Hinweispflicht eingeführt werden. Die Ermittlungsbehörden und die Gerichte sollen Zeuginnen und Zeugen auf die Möglichkeit der kostenfreien Inanspruchnahme einer psychosozialen Prozessbegleitung hinweisen, wenn sich im Rahmen des Strafverfahrens Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Anspruch bestehen könnte.

Anpassung der Verfahrensregelungen

Eine Reihe von Verfahrensregelungen für die psychosoziale Prozessbegleitung sollen angepasst werden. So soll eine nachträgliche Beiordnung ermöglicht werden. Das betrifft Fälle, in denen eine Prozessbegleitung bereits in einem vorangegangenen Verfahrensabschnitt ausgeübt wurde, in diesem aber noch nicht beantragt worden war. Prozessbegleiterinnen und -begleiter sollen zudem künftig über den Termin der Hauptverhandlung informiert werden. 

Höhere Vergütung für Prozessbegleiterinnen und -begleiter

Die Vergütung für psychosoziale Prozessbegleiterinnen und -begleiter soll erhöht werden. Die Pauschalen für die Begleitung während des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden angehoben. Es wird eine Vergütung für die Betreuung nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens eingeführt. Zusätzlich sollen besonders zeitintensive und fahrtaufwändige Prozessbegleitungen bei der Vergütung künftig berücksichtigt werden. Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundesrat und den Deutschen Bundestag übersandt.

Den Gesetzentwurf und weitere Informationen finden Sie hier.

Verwendetes Corona-Attest und Freispruch

Amberg. Eine Dame aus Amberg wurde am 18.09.2023 nun endgültig vom Vorwurf der Verwendung eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses in der Corona-Pandemie freigesprochen.

Zwei Polizeibeamte griffen die Dame im Supermarkt auf, da sie keine Maske trug. Sie legte ein Attest vor, Dies wurde von den beiden Beamten beanstandet. Gegen sie wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Verwendens unrichtiger Gesundheitszeugnisse nach §§ 279, 278 StGB a.F. eingeleitet. Darauf folgte eine Durchsuchung bei der Frau, ob noch andere relevante Gesundheitsunterlagen oder Atteste existieren würden. Insgesamt fand die Polizei zwei Atteste, eines ohne und eines mit Diagnose, wie damals vorgeschrieben.

Vor dem Amtsgericht gab die Angeklagte an, sie sei im Jahr 2002 von ihrem Mann fast mit einem Kissen erstickt worden. Sie habe seitdem panische Angst davor, daß ihr etwas ins Gesicht kommt. Sie sei schon mehrfach – auch in der Arbeit – zusammengeklappt, wenn ihr etwas ins Gesicht kam. EInmal wurde sie sogar ins Klinikum mit Schockzustand in Pfötchenstellung verbracht. Sie habe sich dann bei aufkommender Maskenpflicht an einen Arzt gewandt, um zu erfahren, ob es hierfür eine Maskenbefreiung gäbe. Sie wollte damals alles richtig machen.

Der geladene Betriebssaitäter bestätigte zwei dieser Vorfälle. An den genauen Anlaß konnte er sich jedoch nicht mehr erinnern.

Der geladene Sachverständige führte dann aus, daß bei der Angeklagten zwar keine eingeschränkte Lungenfunktion oder vergleichbares vorliege. Die Situation, in der die Angeklagte damlas mit einem Kissen erstickt werden sollte, sei jedoch ein existentielles Erlebnis, das man nicht mehr vergessen könne. Eine psychatrische Behandlung sei jedoch zu empfehlen.

Der Sachverständige gab zwar an, daß eine genauere Untersuchung der Angeklagten durch den ausstellenden Arzt angezeigt gewesen wäre, der Angeklagten aber kein besseres Wissen unterstellt werden könne. Auch sei das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft, er könne das Gegenteil aber auch nicht ausschließen.

Der Verteidiger Dr. Übler wies darauf hin, daß die Staatsanwaltschaft hier in allen Fällen eines Maskenattestes hier mehr als übertrieben vorging und jeden, der mit einem Attest angetroffen wurde, einen Strafbefehl und eine Hausdurchsuchung aufgedrückt habe. Entlastende Umstände seien trotz gesetzlicher Verpflichtung hierzu durch die Staatsanwaltschaft nicht geprüft worden. Weiter habe die Staatsanwaltschaft durch die Fassung des Wortlauts der Strafbefehle den falschen EIndruck erweckt, es bestünde nur die Möglichkeit eine Maskenbefreiung zu erhalten, wenn eine Lungenbeeinträchtigung vorliege und diese durch einen Facharzt bestätigt wurde. Dieser Fall zeige deutlich, daß auch andere Gründe möglich sind.

Die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft beantragten übereinstimmend Freispruch vorallem aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen.

Richterin Wunderlich schloss sich den Anträgen an. Sie verwies darauf, daß die Angeklagte hier eine wirkliche gesundheitliche Beeinträchtigung habe, die sie am Tragen der Maske hindere, zumindest dies aber nicht auszuschließen sei. Auch in subjektiver Hinsicht habe sich die Angeklagte aufgrund ihres Erkrankungsbildes hilfesuchend an den Arzt gewendet. Sie habe dann auch nicht wissen oder damit rechnen können, daß der Arzt ein ggf. falsches Attest ausstellt. Zudem sei das Attest vor diesem Hintergrund auch nicht zwangsläufig unrichtig.

Ob die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel einlegen wird, ist noch nicht klar. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Neuerungen bei Ersatzfreiheitsstrafe, im Maßregelrecht, bei der Strafzumessung und bei ambulanten Maßnahmen beschlossen

Pressemitteilung des BMJ vom 21.12.2022

Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts geht reformbedürftige Projekte im Strafgesetzbuch an Das Bundeskabinett hat heute den von dem Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt beschlossen.

Der vorgelegte Gesetzentwurf sieht folgende Änderungen vor:

I. Ersatzfreiheitsstrafen

Der Umrechnungsmaßstab von einer Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitstrafe in § 43 StGB wird so geändert, dass zukünftig zwei Tagessätze Geldstrafe einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen. Bislang entspricht ein Tagessatz Geldstrafe einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Diese Änderung verfolgt das Ziel, die Dauer der tatsächlich vollstreckten Ersatzfreiheitsstrafen zu halbieren, da deren Vollzug in der Regel keinen Beitrag zur Resozialisierung der Betroffenen leisten kann. Zugleich kann so die mit der Vollstreckung verbundene Strafbelastung stärker an die der ursprünglich verhängten Geldstrafe ausgerichtet werden, weil ein Tag Freiheitsstrafe deutlich schwerer wiegt als die Einbuße eines Tageseinkommens. Die Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe kann und soll es der verurteilten Person auch erleichtern, deren Vollstreckung durch gemeinnützige Arbeit ganz zu vermeiden. Denn durch die Halbierung halbiert sich grundsätzlich auch die Zahl der Stunden, in denen gemeinnützige Arbeit geleistet werden muss. Zusätzlich sollen vollstreckungsrechtliche Ergänzungen dazu beitragen, dass die verurteilte Person stärker unmittelbar vor Ort bei der Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafe unterstützt wird, etwa, in dem Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiten beim Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung oder der Vermittlung gemeinnütziger Arbeit helfen.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt hierzu:
„Wir legen eine historische Reform der Ersatzfreiheitsstrafe vor. Sie ändert den Umrechnungsmaßstab von einem Tagessatz Geldstrafe zu einem Tag Ersatzfreiheitshaft, die an Stelle der Geldstrafe zu verbüßen ist. Künftig entspricht ein Tagessatz einem halben Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Seit vielen Jahren haben Fachleute kritisiert, dass der Gegenwert von sechs bis acht Stunden Erwerbsarbeit, die etwa einem Tagessatz Geldstrafe entsprechen, und 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe nicht zusammenpassen. Zudem stärken wir die aufsuchende Sozialarbeit und die gemeinnützige Arbeit als Alternative zur Ersatzfreiheitsstrafe. Bereits zehn Mal sind vergebliche Versuche unternommen worden, um eine Reform der Ersatzfreiheitsstrafe herbeiführen. Ich freue mich sehr, dass die Fortschrittskoalition nun endlich diesen wichtigen Schritt geht.“

II. Reform des Maßregelrechts

Im Maßregelrecht werden die Anordnungsvoraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches (StGB) in mehrfacher Hinsicht enger gefasst. Die Änderungen verfolgen vor allem das Ziel, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wieder stärker auf die verurteilten Personen zu konzentrieren, die aufgrund ihres übermäßigen Rauschmittelkonsums und der daraus resultierenden Gefahr, erhebliche rechtswidrige Taten zu begehen, tatsächlich der Behandlung in einer solchen Einrichtung bedürfen. Damit soll zugleich der seit vielen Jahren zu beobachtende Anstieg der Zahl der untergebrachten Personen möglichst gebremst werden.
Die Anforderungen an den erforderlichen „Hang“ zum übermäßigen Rauschmittelkonsum, an den Zusammenhang zwischen Hang und Straffälligkeit und an die Erfolgsaussicht einer Behandlung werden zu diesem Zweck erhöht. Der regelmäßige Zeitpunkt für eine Reststrafenaussetzung wird, auch für die Berechnung eines etwaigen Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe, an den bei der reinen Strafvollstreckung üblichen Zweidrittelzeitpunkt angepasst. In der Strafprozessordnung wird klarstellend die sofortige Vollziehbarkeit von Entscheidungen normiert, mit denen die Behandlung wegen Erfolglosigkeit für erledigt erklärt wird.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt hierzu:
„In den letzten Jahren hat die Zahl der Menschen drastisch zugenommen, die nach einer strafgerichtlichen Verurteilung in einer Entziehungsanstalt untergebracht sind. Viele Kliniken sind überlastet. Das gefährdet auch den Behandlungserfolg der untergebrachten Personen. Durch die Anpassung der Anordnungsvoraussetzungen und anderen Regelungen tragen wir dafür Sorge, dass sich die Behandlung wieder auf diejenigen Personen konzentrieren kann, die wirklich behandlungsbedürftig und -fähig sind. Nur so lassen sich gute Behandlungserfolge erreichen – im Interesse der betroffenen Personen selbst, aber auch im Interesse unseres Allgemeinwesens.“

III. Erweiterung der Strafzumessungsnorm

§ 46 StGB § 46 Absatz 2 StGB nennt Umstände, die bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind. Menschenverachtende Beweggründe und Ziele sind danach besonders zu berücksichtigen. Beispielhaft genannt hierfür werden rassistische, fremdenfeindliche und antisemitische Beweggründe und Ziele. In diese Liste sollen nunmehr ausdrücklich auch „geschlechtsspezifische“ sowie „gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ Tatmotive aufgenommen werden. Der Begriff „geschlechtsspezifisch“ soll dabei nicht nur die unmittelbar auf Hass gegen Menschen eines bestimmten Geschlechts beruhenden Beweggründe erfassen, sondern auch die Fälle einbeziehen, in denen die Tat handlungsleitend von Vorstellungen geschlechtsbezogener Ungleichwertigkeit geprägt ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Täter gegenüber seiner Partnerin oder Ex-Partnerin mit Gewalt einen vermeintlichen patriarchalischen Herrschafts- und Besitzanspruch durchsetzen will. „Geschlechtsspezifisch“ sind aber auch solche Tatmotive, die sich gegen die trans- oder intergeschlechtliche Identität oder die (sonstige) nicht-binäre Geschlechtsidentität des Opfers richten Die ausdrückliche Nennung der „gegen die sexuelle Orientierung gerichteten“ Tatmotive erfasst zusätzlich Hasstaten, die etwa gegen Menschen mit homo- oder bisexuellen Orientierung begangen werden. Damit betont die Notwendigkeit einer angemessenen Strafzumessung für alle Taten, die sich gegen LSBTI-Personen richten.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt hierzu:
„Wir erweitern den Katalog der Strafschärfungsgründe in § 46 StGB. Hier sollen künftig „geschlechtsspezifische“ und „gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ Tatmotive aufgeführt werden. Das eröffnet den Gerichten mehr Spielraum, um noch entschiedener gegen das erschreckende Ausmaß geschlechtsspezifischer Gewalt und die zunehmende Gewalt gegen LSBTI-Personen vorzugehen.“ IV. Ambulante Maßnahmen: Auflagen und Weisungen Schließlich sollen die Möglichkeiten bekräftigt und ausbaut werden, durch ambulante Maßnahmen positiv auf Straftäter einzuwirken: Daher wird die Möglichkeit einer Therapieweisung im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56c StGB), der Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59a StGB) und des Absehens von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen (§ 153a StPO) ausdrücklich normiert; aktuelle Studien zeigen, dass solche Therapien tatsächlich rückfallreduzierende Wirkung haben. Bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt wird zusätzlich die Möglichkeit für sonstige Weisungen und für eine Auflage geschaffen, gemeinnützige Leistungen zu erbringen (Arbeitsauflage).

Der heute vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten. Den Regierungsentwurf finden Sie hier.

Strafgerichtliche Hauptverhandlung wird digital dokumentiert

Pressemitteilung des BMJ

Das Bundesministerium der Justiz hat heute den Referentenentwurf für ein Gesetz zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung (Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz – DokHVG) veröffentlicht.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:
„Wir bringen unsere Strafverfahren auf die Höhe der Zeit. Eine digitale Dokumentation der Hauptverhandlung ist überfällig. Die Inhalte der Hauptverhandlung an Landgerichten und Oberlandesgerichten sollen deshalb in Zukunft digital aufgezeichnet werden. So werden wir die hohe Qualität des Strafverfahrens noch weiter verbessern. Das ist neben dem technologischen Schritt auch ein Zugewinn für den Rechtsstaat. Die weitere Digitalisierung der Justiz bringt enorme Chancen mit sich, die wir konsequent nutzen wollen. Sie ist kein vorübergehender Trend, sondern Grundvoraussetzung für einen zukunftsfähigen Rechtsstaat.“ Der vorliegende Referentenentwurf schafft die gesetzlichen Grundlagen für eine digitale Inhaltsdokumentation der erstinstanzlichen Hauptverhandlungen vor den Land- und Oberlandesgerichten.

Dadurch wird den Verfahrensbeteiligten ein verlässliches, objektives und einheitliches Arbeitsmittel für die Aufbereitung des Hauptverhandlungsgeschehens zur Verfügung gestellt. Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, soll die Hauptverhandlung in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Außerdem ist die automatisierte Übertragung der Tonaufzeichnung mittels einer Transkriptionssoftware in ein Textdokument zentraler Bestandteil des Entwurfs. Durch den möglichst zeitnahen Zugriff auf die Aufzeichnung und das Transkript soll der Nutzen für die Verfahrensbeteiligten an der digitalen Dokumentation sichergestellt werden. Im Falle technischer Schwierigkeiten räumt der Entwurf dem Fortgang des Strafverfahrens gegenüber der Verfügbarkeit der digitalen Dokumentation den Vorrang ein. Das Formalprotokoll, das lediglich den äußeren Ablauf und die wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung verbindlich festhält, wird durch die Bild-Ton-Aufzeichnung nicht ersetzt. Somit stehen die Aufzeichnung und das Transkript den Verfahrensbeteiligten als Arbeitsmittel zusätzlich zur Verfügung.
Der Entwurf sieht folgende Regelungen vor:
Die gesamte Hauptverhandlung wird in Bild und Ton in erstinstanzlichen Verfahren vor den Land- und Oberlandesgerichten aufgezeichnet (§ 271 Absatz 2 Satz 1 StPO-E).
Die Tonaufzeichnung wird automatisiert in ein Textdokument übertragen (§ 271 Absatz 2 Satz 2 StPO-E) Die Dokumentation steht den Verfahrensbeteiligten als Arbeitsmittel neben dem Formalprotokoll zur Verfügung (§§ 271, 273 Absatz 3 und 6, 274 Absatz 2 StPO-E).
Im Fall von technischen Ausfällen oder Fehlern hat der Fortgang der Hauptverhandlung Vorrang (§ 273 Absatz 2 StPO-E).
Die Aufzeichnung darf unter bestimmten Voraussetzungen in anderen Verfahren verwendet werden (§ 273 Absatz 5 StPO-E).
Die Persönlichkeitsrechte der aufgezeichneten Personen werden verfahrensrechtlich und materiell-strafrechtlich geschützt (§ 273 Absatz 1, 4, 5, 6, 7 und 8 StPO-E auch in Verbindung mit § 32f Absatz 4 und 5 StPO und § 499 StPO, § 353d Nummer 4 StGB-E).
Es erfolgen keine Eingriffe in das Revisionsrecht.

Die Einführung der Aufzeichnungs- und Transkriptionspflicht erfolgt ein Jahr nach Verkündung, verbunden mit einer Pilotierungsphase bis zum 1. Januar 2030. In dieser Phase können die Länder abweichende Regelungen treffen, ab wann und an welchen Gerichten oder Spruchkörpern aufgezeichnet wird (Artikel 2, 3 und 5 des Referentenentwurfs). Hinsichtlich der sogenannten Staatsschutzsenate können die Länder nur bis zum 1. Januar 2026 abweichende Regelungen treffen, so dass die Aufzeichnungs- und Transkriptionspflicht dort ab dem 1. Januar 2026 ohne Ausnahme gilt (§ 19 Absatz 1 Satz 2 StPOEG-E). Dies setzt voraus, dass erste Pilotierungen vor den Staatsschutzsenaten bereits im Jahr 2025 erfolgen.

Der Entwurf sieht bei der technischen und organisatorischen Umsetzung Spielraum für die Länder vor, damit diese den unterschiedlichen Gegebenheiten in den Landesjustizen und an den Gerichten Rechnung tragen können. Zudem können die Länder bis zur endgültigen flächendeckenden Einführung am 1. Januar 2030 über Rechtsverordnungen den Zeitpunkt für die Einführung festlegen und auf einzelne Gerichte oder Spruchkörper begrenzen.

Eine besondere Rolle nehmen die sogenannten Staatsschutzsenate der Oberlandesgerichte ein. An diesen muss die Aufzeichnung und Transkription spätestens ab dem 1. Januar 2026 erfolgen. Der Bund ist bereit, dazu gemeinsam mit den Ländern eine Referenzimplementierung zu entwickeln. Diese könnte spätestens ab dem Jahr 2025 bei einzelnen Staatsschutzsenaten getestet und ab dem Jahr 2026 bei allen Staatsschutzsenaten eingeführt werden.

Nach der Testphase soll sie für alle Gerichte angewendet werden können. Der Entwurf wurde heute an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 17.02.2023 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Den Referentenentwurf finden sie hier.
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