„Werkstattrisiko“ in der Kfz-Kaskoversicherung

Bundesgerichtshof: Mitteilung der Pressestelle

Nr. 165/2026 vom 09.09.2026

Urteil vom 9. September 2026 – IV ZR 235/25

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die vom Kfz-Kaskoversicherer zu erstattenden „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ grundsätzlich keine unberechtigten Rechnungspositionen umfassen. Das sogenannte Werkstattrisiko verbleibt insoweit in der Regel beim Versicherungsnehmer.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Das Fahrzeug der Klägerin ist bei der Beklagten vollkaskoversichert. Nach einem Unfall wurde es in einer Werkstatt repariert. Die Beklagte beglich den Rechnungsbetrag, zog aber 389,01 € mit der Begründung ab, einzelne Arbeitsschritte seien nicht erforderlich gewesen. Sie beruft sich auf die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Klausel in Ziff. A.2.6.2 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB), die auszugsweise wie folgt lautet:

„Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:

Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen.“

Laut einem vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten sind mehrere Positionen der Werkstattrechnung unberechtigt überhöht.

Das Amtsgericht hat die auf Zahlung des Restbetrags der Werkstattrechnung in Höhe von 389,01 € gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Klage ist zu Recht abgewiesen worden. Der Bundesgerichtshof hat die bislang höchstrichterlich nicht geklärte Frage, ob in der Kfz-Kaskoversicherung der Versicherer oder der Versicherungsnehmer das sogenannte Werkstattrisiko trägt, dahin entschieden, dass dieses in der Regel beim Versicherungsnehmer verbleibt. Die nach Ziff. A.2.6.2 AKB vom Kaskoversicherer zu erstattenden „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ umfassen – jedenfalls ohne befolgte Weisungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer hinsichtlich Auswahl oder Beauftragung der Reparaturwerkstatt – keine Rechnungspositionen, die, etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt, unangemessen, überflüssig oder mangels tatsächlicher Vornahme unberechtigt sind.

Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird nach dem Wortlaut von Ziff. A.2.6.2 AKB davon ausgehen, dass ihm im Versicherungsfall diejenigen Aufwendungen ersetzt werden, die ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Betroffener in seiner Lage tätigen würde, um das beschädigte Fahrzeug wieder fachgerecht herzustellen. Kosten für objektiv unnötige oder nicht durchgeführte Maßnahmen oder solche Kosten, die ihm etwa aufgrund unwirtschaftlicher Arbeitsweise einer Kfz-Werkstatt oder überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit in Rechnung gestellt werden, wird er nicht hierzu zählen.

Für den Umfang der Eintrittspflicht des Versicherers ist allein dessen im Wege der Auslegung näher zu bestimmendes vertragliches Versprechen maßgeblich, während die gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz keine Anwendung finden. Unerheblich ist daher, dass im gesetzlichen Haftpflichtrecht nach ständiger Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs und der Instanzgerichte grundsätzlich der Unfallverursacher (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) das sogenannte Werkstattrisiko trägt (grundlegend: BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182). Diese Grundsätze sind nicht auf das Kaskoversicherungsrecht übertragbar.

Vorinstanzen:

Amtsgericht Heilbronn – Urteil vom 8. August 2024 – 6 C 2222/23

Landgericht Heilbronn – Urteil vom 30. September 2025 – I 4 S 10/24

Karlsruhe, den 9. September 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Bundesgerichtshof: Verhandlungstermin am 9. September 2026, 9:00 Uhr, in der Sache IV ZR 235/25 („Werkstattrisiko“ in der Kfz-Kaskoversicherung)

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 109/2026 vom 15.06.2026

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird am 9. September 2026 über die Erstattungsfähigkeit von seitens einer Kfz-Werkstatt überhöht abgerechneten Reparaturkosten in der Kfz-Kaskoversicherung verhandeln. Im gesetzlichen Haftpflichtrecht trägt nach ständiger Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs und der Instanzgerichte grundsätzlich der Unfallverursacher (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) dieses sogenannte Werkstattrisiko (grundlegend: BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182). Die Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf das Kaskoversicherungsrecht ist umstritten.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Das Fahrzeug der Klägerin ist bei der Beklagten vollkaskoversichert. Nach einem Unfall wurde es in einer Werkstatt repariert. Die Beklagte beglich den Rechnungsbetrag, zog aber 389,01 € mit der Begründung ab, einzelne Arbeitsschritte seien nicht erforderlich gewesen. Sie beruft sich auf die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Klausel in Ziff. A.2.6.2 AKB, die auszugsweise wie folgt lautet:

„Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:

Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen.“

Laut einem vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten sind mehrere Positionen der Werkstattrechnung unberechtigt überhöht.

Das Amtsgericht hat die auf Zahlung des Restbetrags der Werkstattrechnung in Höhe von 389,01 € gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Vorinstanzen:

Amtsgericht Heilbronn – Urteil vom 8. August 2024 – 6 C 2222/23

Landgericht Heilbronn – Urteil vom 30. September 2025 – I 4 S 10/24

Karlsruhe, den 15. Juni 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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Telefax (0721) 159-5501

Ablenkung durch ein achtjähriges Kind im Fahrzeug ist grob fahrlässig

Wie das OLG Frankfurt mit Urteil vom 12.02.2020, 2 U 43/19, entschied, stellt es eine grobe Fahrlässigkeit dar, wenn sich der Fahrer während der Fahrt mit einem Pkw auf der Autobahn in stockendem Verkehr zu einem Kind auf dem rechten Rücksitz umdreht und hier dann auf ein weiteres Fahrzeug auffährt. Ein KV muss die formbefindliche Fahrspur im stockenden Verkehr beobachten, gerade um gefährliche Situationen zu vermeiden.

Insofern ist der Fahrer verpflichtet, der Versicherung den Schaden zu erstatten.

Und es gibt sie doch: Mehrwertsteuer trotz fiktiver Abrechnung beim Unfallschaden

Wird im Fall eines Verkehrsunfalls eine fiktive Abrechnung gewählt, so kann im Fall einer sach- und fachgerecht durchgeführten Eigenreparatur nicht auf die tatsächlich entstandenen Bruttokosten beschränkt werden. Der Geschädigte kann weiter den Ersatz der Mehrwertsteuer für angekaufte Ersatzteile verlangen (LG Saarbrücken, Urteil vom 07.06.2019, 13 S 50/19).

Keine Motorradschutzkleidung – kein Mitverschulden

Ein Fahrer einer Harley Davidson stürzte und verletzte sich insbesondere auch, weil er keine Motorradschutzkleidung getragen hat. Das Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.06.2018, 2-015 118/17, konnte hierin kein Mitverschulden feststellen. Es verwies zwar darauf, dass hier in der Rechtsprechung eine unterschiedliche Handhabung hinsichtlich der Notwendigkeit von Motorradschutzkleidung an den Beinen besteht. Jedoch sei nur das Tragen eines Schutzhelms gem. § 21a Abs. 2 StVO vorgeschrieben, nicht aber andere Kleidung. Ein aus anderen Gründen hergeleitetes allgemeines Verkehrsbewusstsein könne aber nicht alleine aus dem Verletzungsrisiko, dem Kenntnisstand über die verbesserte Sicherheit durch Schutzkleidung oder die Empfehlung von Verbänden hergeleitet werden. Es ginge nicht allein darum, Mitverschulden dann zu bejahen, wenn der Geschädigte objektiv sinnvolle und allgemein zugängliche Schutzmöglichkeiten unterlässt. Insoweit würde ein Verschulden gegen sich selbst zum Maßstab gemacht werden, was aber nicht Gegenstand des Mitverschuldenseinwands im Straßenverkehr gem. §§ 9 StVG, 254 BGB ist.

Kranken- und Pflegeversicherung selbstständiger Tagesmütter (-väter)

Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28.02.2019, BVerwG 5 C 1.18) hat deutlich gemacht, dass durch Jugendämter selbstständigen Tagesmüttern und Tagesvätern gem. § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII die Hälfte der nachgewiesenen Aufwendungen für freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten sind. Eine Kürzung um Aufwendungen für Beitragsanteile, die auf den Ehe- und Lebenspartner entfallen könnten, sind nicht zu kürzen.

Beaufsichtigung eines 3-Jährigen

Ein 3-Jähriger verursachte einen Wasserschaden, als er nach dem Zubettgehen nachts einmal selbst auf die Toilette ging. Das OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2018, I-4 U 15/18, musste sich einem Schadenersatzanspruch wegen Aufsichtspflichtverletzung durch die Eltern befassen. Das Gericht hat aber eine Aufsichtspflichtverletzung verneint, soweit die Eltern ihr Kind alleine schlafen legen und dieses dann unbeobachtet aufsteht. Eine permanente Beaufsichtigung ist nicht erforderlich.

Der Vermieter blieb folglich auf dem Schaden sitzen. Da er aber sicherlich eine Wasserschadenversicherung hatte, musste diese den Schaden übernehmen. Der Schaden des Vermieters wird sich in Grenzen gehalten haben.

Bei einem Unfall sind Kosten für Verbandskasten und Warndreieck ersatzfähig

Auch Kleinigkeiten sind bei einem Verkehrsunfall von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu ersetzen. Das Amtsgericht Tostedt hatte sich mit den Kosten der Ausstattung eines Fahrzeug mit einem Verbandskasten einem Warndreieck und einer Warnweste auseinander zu setzen sowie mit den Kosten für die Abmeldung des beschädigten und die Anmeldung eines neuen Fahrzeugs. Mit Urteil vom 12.04.2018, 18 C 170/17, hat das AG Tostedt entschieden, dass diese Kosten ohne weiteres ersatzfähig sind.