Vollstreckung eines Kindesunterhaltstitels nach Eintritt der Volljährigkeit

Das OLG Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 11.09.2019, 9 UF 232/18, darauf verwiesen, dass mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes der vormalig legitimierte Elternteilt weder wegen eines laufenden Unterhalts noch wegen Unterhaltsrückständen aus der Zeit der Minderjährigkeit die Zwangsvollstreckung betreiben. Der Grund besteht darin, dass die Prozessstandschaft des betreuenden Elternteils gem. § 1692 Abs. 2 Satz 2 BGB mit Volljährigkeit endet. Insofern könne sich ein Titelschuldner mit einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO gegen die Betreibung der Vollstreckung nach Eintritt der Volljährigkeit wehren. Gegebenenfalls müsse der Titel umgeschrieben werden.

Prozesskostenhilfe für eine Wohnungseigentümergemeinschaft

Selbstverständlich stellt sich auch die Frage, ob für einen Prozess einer Wohnungseigentümergemeinschaft Prozesskostenhilfe gewährt werden kann. Der BGH hat mit Beschluss vom 21.03.2019, V ZB 111/18, hierüber eine Entscheidung getroffen.

Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass auch eine juristische Person oder eine parteifähige Vereinigung Prozesskostenhilfe erhalten kann, wenn die Kosten des Rechtsstreits weder von ihr noch vom am Gegenstand des Rechtstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden kann. Im Bereich des Vermögens ist eine Nachschusspflicht der Wohnungseigentümer gegeben. Zahlungsausfälle wären insofern durch eine Sonderumlage von der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber den Eigentümern auszugleichen. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Kosten des Rechtsstreit nicht gedeckt werden könnten. Möglich ist weiter eine Darlehensaufnahme durch die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Legt die Wohnungseigentümergemeinschaft dar, dass ein Darlehen nicht gewährt werden kann und auch keiner der Wohnungseigentümer die Kosten des Rechtsstreits tragen kann, wären die Voraussetzungen des § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO gegeben und eine Prozesskostenhilfe zu gewähren. Auf die Zumutbarkeit kommt es nicht an, da § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO hier nicht tatbestandsmäßig erfüllt ist.

Alles in allem ist es schwer für eine Wohnungseigentümergemeinschaft Prozesskostenhilfe zu erhalten. Es muss sich schon um eine „verarmte Wohnungseigentümergemeinschaft“ mit „verarmten Wohnungseigentümern“ handeln.

Klagezustellung an einen Obdachlosen

Auch Obdachlose können verklagt werden. Das Oberlandesgericht Köln hatte sich nun damit zu befassen. Der Obdachlose hielt sich in einer Wärmestube auf, die keine Übernachtungsmöglichkeit bietet. Wenn es sich um den Lebensmittelpunkt des Obdachlosen handelt, kann diesem auch eine Klage oder strafrechtliche Schreiben, z. B. Strafbefehle oder Ladungen, zugestellt werden (OLG Köln, Beschluss vom 12.06.2018, III-1 RVs 107/18).

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