Vollstreckung eines Kindesunterhaltstitels nach Eintritt der Volljährigkeit
Das OLG Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 11.09.2019, 9 UF 232/18, darauf verwiesen, dass mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes der vormalig legitimierte Elternteilt weder wegen eines laufenden Unterhalts noch wegen Unterhaltsrückständen aus der Zeit der Minderjährigkeit die Zwangsvollstreckung betreiben. Der Grund besteht darin, dass die Prozessstandschaft des betreuenden Elternteils gem. § 1692 Abs. 2 Satz 2 BGB mit Volljährigkeit endet. Insofern könne sich ein Titelschuldner mit einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO gegen die Betreibung der Vollstreckung nach Eintritt der Volljährigkeit wehren. Gegebenenfalls müsse der Titel umgeschrieben werden.