Corona: Begrüßung ist keine verbotene Ansammlung
In Rheinland-Pfalz musste das OLG Koblenz mit Beschluss vom 08.03.2021, 3 OWi 6 SsRs 395/20 einmal eine doch wichtige wegweisende Entscheidung treffen.
In einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ging der Betroffene zusammen mit einem Freund zu einem Geldautomaten. Dort traf sie zufällig auf einen anderen Bekannten, der ebenfalls in Begleitung eines weiteren Bekannten war. Diese Personen standen circa ein bis zwei Minuten vor der Bank zusammen – aber unter Einhaltung der Abstandsregeln – und unterhielten sich. Es stellte sich heraus, dass der Betroffene seinen Bekannten wegen des Todes seiner Großmutter kondolieren wollte. Die übereifrigen Polizeibeamten nahmen die Daten auf und stellten fest, dass diese aus unterschiedlichen Haushalten kommen und die Ordnungsbehörde verhängte ein Bußgeld wegen verbotener Ansammlung nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 4. CoBeVO. Das Bußgeld wurde in Höhe von € 100,00 verhängt. Das Amtsgericht hielt den Vorwurf. Das OLG Koblenz jedoch hat den Betroffenen jedoch freigesprochen. Der Begriff der „Ansammlung“ müsse Verfassungskonform ausgelegt werden. Das öffentliche Interesse zur Eindämmung des Infektionsgeschehens einerseits müsse in einem angemessen vernünftigen Bezug zu den Bedürfnissen und unantastbaren Rechten der Bürger stehen. Eine Ansammlung könne insoweit nicht allein durch die rein zufällige gleichzeitige Anwesenheit mehrerer Personen angenommen werden, wie z.B. beim Einkauf oder bei einem Spaziergang. Derartige Fälle dürften nicht zu einer Ordnungswidrigkeit kommen. Der Abstand zwischen den Personen sei jedoch eingehalten worden, was dem Sinn und Zweck der Corona-Regeln jedoch entspreche, so das OLG. Das Gericht hat insofern festgestellt, dass es einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz darstellen würde, kurzfristige zufällige Zusammentreffen als Ansammlung zu verstehen.
Meines Erachtens vermischt das OLG die Fragen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit denen der Auslegung, kommt meines Erachtens auch zu einem richtigen Ergebnis. Das Grundgesetz, insbesondere die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz, gewehrleistet, dass es nicht verboten werden kann, sich einfach zufällig für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum irgendwo zu treffen. Derartige Verordnungen dürfen nicht das soziale Zusammenleben in seiner Gänze verhindern. Derartige Überlegungen sind auf der Ebene des Eingriffs und des Eingriffs in das Grundrecht und bei der Prüfung der Wesensgehaltsgarantie nach Art. 19 Abs. 2 Grundgesetz und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (abgeleitet aus Art. 1 Abs 2, 20 Abs. 3 GG) zu entnehmen.