Corona-Einschränkung für Gewerberaum stellt keinen Mietmangel dar

Welcher Gewerbetreibender hat es in dem vergangenen Jahr nicht festgestellt: Die angemieteten Räumen waren durch die Bundesländer verhängten Corona-Regeln kaum nutzbar. Die Miete wurde deshalb zumindest im vom OLG Frankfurt am Main zu entscheidenden Fall (Urteil vom 19.03.2021, 2 U 143/20) nicht bezahlt. Der Vermieter klagte die Miete ein. Das OLG Frankfurt am Main entschied, dass die Mietsache keine zur Mietminderung berechtigten Mangel aufweisen würde. Die Räume seien weiter zu dem vertraglich vereinbarten Gebrauch tauglich gewesen. Behördlich angeordnete Einschränkungen seien nicht so gestaltet, dass sie sich auf das Mietobjekt auswirken würden. Durch die behördlichen Beschränkungen sei der vereinbarte Nutzungszweck nicht entfallen, sondern nur die Art der Durchführung des Geschäftsbetriebs.

Das OLG Frankfurt am Main stellte auch darauf ab, dass hier eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB vorliegen könnte. Es war jedoch an Feststellung gehindert, da der Vermieter die Miete im Urkundsverfahren eingefordert hat. Deswegen war dieser Punkt nicht prüfbar.

Das OLG Frankfurt am Main hat jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

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