Covid19-Quarantäne und Urlaub
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 15.10.2021, 7 Sa 857/21, zum ersten Mal über das Verhältnis von Quarantäne und Erholungsurlaub entschieden.
In dem Fall hatte eine Mitarbeiterin Urlaub beantragt. Für diesen Zeitraum wurde jedoch bei ihr eine häusliche Quarantäne angeordnet, da sie mit ihrer Covid19-infizierten Tochter Kontakt hatte. Die Klägerin war der Auffassung, dass die 10 Urlaubstage bei ihr nicht verbraucht seien. Anders sah dies jedoch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. § 9 BUrlG sei abschließend und auch nicht analog anzuwenden. § 9 BUrlG unterscheidet zwischen Erkrankung und darauf beruhende Arbeitsunfähigkeit. Diese seien nicht gleichzusetzen. Nur im Falle der Arbeitsunfähigkeit, die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen sein muss, erfolge eine Nichtanrechnung auf den Urlaub. Die analoge Anwendung scheide insbesondere aus, da es eine Infektion mit Covid19 nicht automatisch zu einer Arbeitsunfähigkeit führe. Im Fall einer Covid19-Infektion bestehe keine generelle Sachlage, die eine entsprechende Anwendung von § 9 BUrlG rechtfertige.