Darlehensverpflichtung beim Zugewinn für die Sicherung einer Immobilie, die Alleineigentum eines Ehegatten steht

Mit einer kniffligen Frage im Bereich des Zugewinnausgleichs musste sich der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 06.11.2019, XII ZB 311/18, befassen. Geht dabei ein Ehegatte vor Eheschließung gesamtschuldnerisch mit dem anderen Ehegatten eine Darlehensverpflichtung ein, wobei nur der eine Ehegatte Eigentümer der Immobilie ist, so ist bei der Bestimmung des Anfangsvermögens im Zweifel davon auszugehen, dass die Darlehensbelastung im Innenverhältnis allein vom Eigentümer des Grundstücks zu tragen ist. Der BGH setzt damit seine Rechtsprechung fort (BGH Z 78, 265; BGH, Beschluss vom 20.05.2015, XII ZB 314/14).

Dies hat zur Folge, dass im Anfangs- und Endvermögen des Eigentümerehegatten der Grundstückswert zum jeweiligen Stichtag in der Akte war und die volle noch offene Darlehensvaluta zum jeweiligen Stichtag in der Passiva einzustellen ist.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert