Der Mieter und sein Anspruch auf eine Ladestation
Ein Ehepaar, welches eine Mietwohnung bewohnte, verlangte in München von der Vermieterin die Erlaubnis, eine Elektrostation für Elektrofahrzeuge auf eigene Kosten durch eine selbstgewählte Firma einzubauen. Die Wohnung befand sich in einem Wohnkomplex von etwa 200 Mietparteien mit etwa 200 Tiefgaragenstellplätzen. Diese wurden lediglich mit zwei Hausanschlüssen mit Strom versorgt. Die Kläger beabsichtigten eine Firma selbst zu beauftragen. Die Vermieterin befürchtete jedoch eine Überlastung der Hausanschlüsse, da diese noch nicht darauf ausgelegt seien. Die Vermieterin beauftragte die Stadtwerke mit einer Gesamteinrichtung von Ladestationen, da auch viele der anderen Mieter dies verlangt hätten.
Das Amtsgericht München entschied mit Urteil vom 01.09.2021, 416 C 6002/21, dass dem Vermieter nicht zugemutet werden könne, hier einzelne Handwerker für die einzelnen Anschlüsse der Ladestationen in der Tiefgarage zuzulassen. Dem Vermieter sei es bei der Abwägung auch nicht verwehrt, alle Mieter gleich zu behandeln. Mit Blick auf die Interessen der anderen Mietparteien sei es nur gerecht, eine für alle Interessierten gleiche Lösung zu gewährleisten, welche Überlastung des Stromnetzes technisch verhindern kann. Insofern wäre es nicht akzeptabel, eine private Lösung zu gestatten, die nach Ausschöpfung geringer Kapazitäten weitere Stromproblematiken auslösen und dann dazu führen, dass andere Mieter hier keinen Stromanschluss für ihre Ladestation mehr erhalten. § 554 Abs. 1 S. 2 BGB verlangt hier eine Interessenabwägung dahingehend, dass der Mieter solche Maßnahmen nicht verlangen kann, die dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden können.
Hinweis: Die Möglichkeit vom Vermieter zu verlangen, dass Maßnahmen zur Barrierereduzierung, Immobilität und Einbruchschutz im Rahmen baulicher Änderungen durchgeführt werden, gilt seit 01.12.2020. Nach der Regelung des Gesetzes trägt die Kosten hierzu der Mieter.