Der nackte Vermieter und die Mietminderung
Das OLG Frankfurt am Main hat mit Entscheidung vom 18.04.2023, Az: 2 U 43/22, entschieden, dass in einem gewerblich und privat genutzten Gebäude, in dem auch der Vermieter wohnt, dieser nackt in seinem Gartenanteil sich aufhalten könne, ohne dass eine Mietminderung wegen ästhetischer Beeinträchtigung möglich sei. Eine Gebrauchstauglichkeit der Mietsache sei hier nicht eingeschränkt. Auch liege hier eine grob ungehörige Handlung im Sinne von § 118 OWiG nicht vor. Im zu entscheidenden Fall war es insbesondere so, dass man den Vermieter nur sehen konnte, wenn man sich weit aus einem Fenster hinausbeugt. Das Gericht hat hierin keine Berechtigung zur Mietminderung gesehen.