DSGVO: Löschungsanspruch setzt umfassende Interessenabwägung voraus

 Die DSGVO hat ein „Recht auf Vergessen“ normiert. Das OLG Frankfurt (Urteil vom 06.09.2018, 16 U 193/17) musste hierüber nunmehr entscheiden. Das Gericht teilte im Hinblick auf  den Anspruch auf Daten einer Person mit Gesundheitsdaten mit, dass eine Abwägung stattzufinden habe, ob das Interesse des Betroffenen im Einzelfall schwerer wiege als das Öffentlichkeitsinteresse. Dies gilt insbesondere, wenn Gesundheitsdaten mitgeteilt werden. Der Kläger wollte sich gegen Veröffentlichungen in der Trefferliste von Google wenden, die seine Krankheit betrifft. Das OLG verneinte im konkreten Fall ein Unterlassungsanspruch aus Art. 17 DSGVO. Die vor Eintritt dieser Rechtslage bestehende Rechtsprechung des EuGH kann hier nicht angewendet werden. Zudem genüge ein Ablauf von sechs bis sieben Jahren seit der Veröffentlichung der Artikel nicht um jegliches Informationsinteresse automatisch entfallen zu lassen. Die Rechtsprechung des EuGH zum Recht vor dem 25.05.2018 entspricht jedoch nicht der ab diesem Zeitpunkt eingetretenen Rechtslage nach der DSGVO. Das Urteil des EuGH könne deshalb nicht so ohne Weiteres auf die neue Rechtslage übertragen werden. Das OLG Frankfurt am Main hat jedoch wegen grundlegender Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

 

Hinweis: Die Entscheidung des EuGH erfolgte am 13.05.2014, C-131/12.

 

Anmerkung: Ein anderes Ergebnis hätte sich aufgrund der Rechtsprechung zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht bei relativen oder absoluten Personen der Zeitgeschichte auch ohne die DSGVO im deutschen Recht nicht anders ergeben. Die DSGVO drängt zumindest für die Frage der Veröffentlichung von Links zu bestimmten Internetseiten keine neuen Rechtserkenntnisse. Insofern wird die DSGVO in der Öffentlichkeit überbewertet.

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