Eigenleistungen des Vermieters in der Nebenkostenabrechnung
Das Landgericht Köln, Urteil vom 29.12.2011, 1 S 44/11, hat entschieden, dass Hausmeister- und Gartenpflegekosten, die der Vermieter selbst vornimmt, in der Nebenkostenabrechnung mit dem Preis angesetzt werden kann, die auch ein Unternehmen hierfür veranschlagt.
Der Vermieter muss hier zwar auf jeden Falle in vergleichbares Angebot eines Drittunternehmers nebst Leistungsverzeichnis vorlegen. Beanstandungen wegen Verstoßes des Gebotes der Wirtschaftlichkeit muss jedoch der Mieter vornehmen und hier konkret vortragen.
Dieser Punkt ist zwischenzeitlich in der Rechtsprechung einhellig geklärt.