Eine Anwaltsvergütung in Höhe von einer 1,8 Geschäftsgebühr ist ggf. ersatzfähig
Regelmäßig sind Kosten für Anwaltsvergütung bei Regulierung eines Verkehrsunfalls in Höhe von einer 1,3 Geschäftsgebühr ersatzfähig. Eine Geschäftsgebühr mit 1,8 ist aber dann, wenn ein Totalschaden vorliegt und die gegnerische Haftpflichtversicherung ihre Einstandspflicht erst dreieinhalb Monate nach Aufforderung bestätigt. So entschied das AG Tostedt, Urteil vom 12.04.2018, 18 C 170/17.