Erfolglose Normenkontrolle in Sachen Corona-Pandemie und Hotel- und Gaststättengewerbe
VGH München, Beschluss v. 05.11.2020 – 20 NE 20.2468
„Nach Auffassung des Senats bestehen erhebliche Zweifel, ob die mit dem vorliegenden Eilantrag angegriffenen Maßnahmen noch mit den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts bzw. des Bestimmtheitsgebots aus Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG vereinbar sind.“ – Der bei der bayerische Verwaltungsgerichtshof hebt zwar im Eilverfahren noch nicht die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmen Verordnung auf, äußert aber jeden Tag mehr, dass er Bedenken an der Einhaltung des Parlamentsvorbehalts und des Bestimmtheitsgebots, welches in Verfassung verankert ist, hat. Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzesentwurf der Regierungsparteien, der zwischenzeitlich verabschiedet wurde, sich hier auswirken wird.
Loading Viewer...