Erschließungskosten einer Gemeinde als haushaltsnahe Handwerkerleistungen werden bei der Einkommensteuerveranlagung zurückgewiesen
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben am 28.02.2022 eine Allgemeinverfügung erlassen, wonach alle anhängige unzulässige Einsprüche gegen die Festsetzungen der Einkommensteuer zurückgewiesen werden, soweit geltend gemacht wird, dass die von einer Gemeinde auf die Anwohner umgelegten Erschließungskosten eines Grundstücks zu einen als haushaltsnahe Handwerkerleistung nach § 35 a Abs. 3 EStG begünstigt. Zwar hat der Bundesfinanzhof hierzu bereits mit Urteil vom 28.04.2020 VI R 50/17, entschieden. Jedoch sollte hier individuell geprüft werden, welche Art von Erschließungskosten im Rahmen der eigenen Steuerveranlagung geltend gemacht werden. Hier sollte eine umfassende Prüfung erfolgen. Vorsorglich sollte auf jeden Fall bis zum 28.03.2022 fristwahrend Einspruch eingelegt werden.
Unterstützung in derartigen Fragestellungen gewährt meine Kanzlei.