Erschütterung des Anscheinsbeweises beim Auffahrunfall
Mittlerweile bekannt ist die Rechtsprechung, wonach derjenige der ein vorausfahrendes Fahrzeug auffährt mit dem Anscheinsbeweis gegen ihn belastet ist. Das OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.2018, 7 U 70/17, hat jedoch dargelegt, wenn eine grundlose Vollbremsung des vorausfahrenden Fahrzeugs mit der nötigen Gewissheit im Sinne von § 285 ZPO zu beweisen ist, der Anscheinsbeweis erschüttert ist.