Erstattungsfähigkeit fiktiver Verbringungskosten

Das

AG Rheda-Wiedenbrück, Urteil vom 24.04.2017, 3 C 219/16

hat entschieden, dass fiktive Verbringungskosten dann erstattungsfähig sind, soweit sie in einem Gutachten eines anerkannten Sachverständigen Berücksichtigung gefunden haben und sie nach den örtlichen Gepflogenheiten auch bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt angefallen wären.

Das Gericht hat weiter auch darüber entschieden, dass ein Anspruch auf Freistellung von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten dem Kläger insofern zusteht.

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