Geringfüge Beschäftigung mit Firma-Pkw zur privaten Nutzung nicht abzugsfähig
Das Finanzgericht Münster (Urteil vom 20.11.2018, 2 K 156/18) musste sich mit einem geringfügen Beschäftigungsverhältnis auseinandersetzen. Der Betriebsinhaber hatte seine Ehefrau angestellt auf geringfügiger Basis. Hiergegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, wenn das Beschäftigungsverhältnis dem sogenannten Drittvergleich stand hält. In dem hier zu entscheidenden Fall ging es jedoch darum, dass der Ehefrau als Teil des Arbeitslohns ein Fahrzeug zur Privatnutzung überlassen wird. Dieser Drittvergleich wird aber bei der Fahrzeugüberlassung bei Minijobs nicht erfüllt.