Haushaltsnahe Dienstleistungen bei Maßnahmen der öffentlichen Hand
Das Bundesministerium der Finanzen hat diesbezüglich ein neues Schreiben zum 01.09.2021 herausgegeben. Es bezieht sich auf die Rechtsprechung des BFH zu Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand.
Der BFH hat in dem Urteil vom 21.02.2018, BStBl II, S. 641, entschieden, dass ein räumlich funktioneller Zusammenhang der Handwerkerleistung mit dem Haushalt des einzelnen Grundstückseigentümers nicht vorliegt, wenn Maßnahmen vorliegen, die öffentliche Hand durchführt und mehreren beteiligten Haushalten zu Gute kommen (z. B. Ausbau der allgemeinen Versorgung bzw. Erschließung einer Straße). Insoweit wird das bisherige Schreiben neu gefasst und darauf verwiesen, dass bei haushaltsnahen Dienstleistungen die Straßenreinigung und der Winterdienst jeweils bezogen auf die Fahrbahn nicht begünstig seien, die Straßenreinigung und der Winterdienst für den Gehweg aber eine haushaltsnahe Dienstleistung darstellen würden und folglich erstattungsfähig sind.