Heizkostenverteilung und tatsächliche Wohnfläche

Der

BGH, Urteil vom 30.05.2018, VIII ZR 220/17,

musste über einen Fall entscheiden, bei dem die Wohnfläche im Mietvertrag und die tatsächliche Wohnfläche voneinander abwichen. Nun war es so, dass die Wohnfläche im Mietvertrag kleiner angegeben war, als sie tatsächlich war. Der Vermieter legte die tatsächliche Wohnfläche für die Berechnung der Heizkosten zugrunde. Der Bundesgerichtshof gab ihm recht. Der Bundesgerichtshof gibt insofern seine bisher gegenteilige Auffassung, wonach eine Abweichung bis zu 10 % unerheblich seien (BGH, Urteil vom 31.10.2007, VIII ZR 261/06), hiermit auf. Er teilte mit, dass eine interessengerechte Umlage der Heizkosten im gesamten Objekt einen objektiven Verteilungsmaßstab gebietet und nicht die Vorstellungen der Parteien hierfür zugrundezulegen sind. Dies ist auch im Interesse anderer Hausbewohner.

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