Im Kindesunterhalt sind Kindergartenbeiträge nicht enthalten

Es wird immer wieder festgestellt, dass nicht bekannt ist, dass Eltern, die Kindesunterhalt beziehen, nicht wissen, dass in dem Kindesunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle die Kindergartenbeiträge nicht enthalten sind. Der Bundesgerichtshof hat jedoch bereits mit Urteil vom 16.11.2008, XII ZR 65 / 07, festgehalten, dass auf jeden Fall Kindergartenkosten zum Bedarf des Kindes zu rechnen sind. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um ein halbtags oder Ganztagsbetreuung handelt. Der BGH hat auch klargestellt, dass es nicht unbedingt deshalb einen Bedarf darstellt, um der Mutter eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen sondern das vielmehr erzieherische Gesichtspunkte dahinter stehen. Der Bundesgerichtshof hat die Einordnung aus der damaligen Neufassung des § 1612a BGB entnommen sowie daraus, dass das Existenzminimum den Kindergartenbeitrag nicht mit einschließt. Die Regelsatzverordnung und die Kostenbeiträge nach §§ 22 bis 24, 90 SGB VIII sind hier maßgeblich.

Nicht dazu gehören die Verpflegungskosten in der Einrichtung, weil insoweit ersparte Aufwendungen vorliegen. Die Kosten der Verpflegung sind folglich mit dem Tabellenunterhalt abgegolten.

Im Ergebnis ist jedoch zu unterscheiden:

Wenn der betreuende Elternteil kein eigenes Einkommen hat und auch nicht seine Erwerbstätigkeit verpflichtet ist, ist der Gesamtbedarf vom barunterhaltspflichtigen Elternteil allein zu übernehmen, sofern dort eine entsprechende Leistungsfähigkeit gegeben ist. Die nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern ist dabei selbst verständlich zu berücksichtigen sowie die Verweisung auf den notwendigen Selbstbehalt.

Bei einem Altenteil mit eigenem Einkommen hat sich dieser Altenteil nur am Mehrbedarf des Kindes zu beteiligen sofern er seine eigene Unterhaltspflicht durch Betreuung erfüllt.

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