Kein Beschäftigungsverbot trotz fehlender Impfung gegen SARS-COV-2
Für Aufsehen hat eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.05.2022, 2 Ca 2082/21, gesorgt. Das Arbeitsgericht Bonn hat den Anspruch des Auszubildenden auf Annahmeverzugslohn stattgegeben, da er wegen streitigem Beschäftigungsverbot nicht beschäftigt wurde. Der Auszubildende war in einem Krankenhaus beschäftigt, aber bereits vor dem 15.03.2022 dort eingetreten. Der Arbeitgeber hat das Ausbildungsverhältnis gekündigt. Das Arbeitsgericht Bonn stellte jedoch fest, dass ein Annahmeverzugslohn hat, da § 20a Abs. 2 und Abs. 3 IfSG danach unterscheiden, ob ein Arbeitnehmer bereits vor dem 15.03.2022 beschäftigt war oder ob er erst ab 16.03.2022 neu eingetreten ist. Ein Beschäftigungsverbot bestünde, so das Arbeitsgericht Bonn, nur für Arbeitnehmer, die ab dem 16.03.2022 neu eingetreten sind. Dies sei § 20a Abs. 3 S. 4 IfSG so zu entnehmen. Für Arbeitnehmer, die bereits vorher beschäftigt sind, bestehe deswegen lediglich nur eine Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt, wenn diese nicht geimpft sind. Den Kündigungsschutzprozess hat der Auszubildende auch gewonnen, da im Hinblick auf das mehrfache Herunterziehen der Maske, was ihm vorgeworfen wurde, eine Abmahnung nicht ausgesprochen wurde.