Kein Schadenersatz bei abgesagter Operation
Das
AG München, Urteil vom 28.01.2016, 213 C 27099/15,
hat entschieden, dass eine Klinik in den Geschäftsbedingungen eine Schadenersatzverpflichtung nicht wirksam einstellen kann, die bei Absagung eines Operationstermins diesem eine Schadenersatzverpflichtung auferlegt. Diese Klausel sei unwirksam, soweit der normalerweise zu erwartende Schaden unangemessen hoch angesetzt sei. Grund sei insbesondere, dass die Inanspruchnahme einer Heilbehandlung ein gesteigertes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Behandler und Patient voraussetzt, dass letztere den Behandlungsvertrag jederzeit gem. §§ 621 Nr. 5, 627 BGB fristlos kündigen kann, ohne hierfür sachliche oder wichtige Gründe angeben zu müssen. Das wirtschaftliche Interesse des Behandlers muss dabei gegenüber dem schutzwürdigen Interesse des Patienten auf körperliche Unversehrtheit zurücktreten.